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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_166/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Februar 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________ AG, 
2. Y.________ AG, 
Beschwerdeführerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Richard Allemann, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung (Schadenersatz), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, 
vom 4. Januar 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA stellte in ihrer Verfügung vom 17. Oktober 2014 gegenüber der Z.________ AG (gelöscht im Handelsregister mit Publikationsdatum vom 12. Januar 2017) fest, dass diese ohne Anschluss an eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation (SRO) und ohne Bewilligung der FINMA finanzintermediäre Tätigkeiten vorgenommen und dadurch aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt hatte. Als Rechtsfolge ordnete die FINMA deren Auflösung und Liquidation an und setzte die W.________ AG als Liquidatorin ein. Die FINMA verpflichtete die Z.________ AG sowie deren Organe, der Liquidatorin sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen. Sie ordnete die Fortdauer der Sperrung sämtlicher Kontoverbindungen und Depots an, die auf Z.________ AG lauteten oder an denen sie wirtschaftlich berechtigt war, und ermächtigte die Liquidatorin, über die gesperrten Vermögenswerte zu verfügen. Innerhalb der W.________ wurde B.________ mit der Liquidation betraut. 
Im Formular A der C.________ AG erklärte A.________, zu diesem Zeitpunkt einzelzeichnungsberechtigtes Organ der Z.________ AG, der D.________ AG (mittlerweile X.________ AG), U.________, und der Y.________ AG, V.________, dass die Z.________ AG alleine an den Konti Nr. yyy der X.________ AG und Nr. yyy der Y.________ AG wirtschaftlich berechtigt sei. Gestützt auf diese Erklärung saldierte die Liquidatorin in der Person von B.________ die beiden Konti und übertrug die beiden Restsaldi von Fr. 69'247.23 und Fr. 91'281.61 auf ein Konto der Z.________ AG. Am 4. Juni 2015 erhob die X.________ AG Strafanzeige gegen B.________ wegen angeblicher rechtswidriger Auflösung und Überweisung dieser Konti bzw. deren Saldi. Das EJPD verweigerte mit Verfügung vom 8. April 2016 die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________. Am 6. Juni 2015 reichten die X.________ AG und die Y.________ AG je ein Staatshaftungsbegehren bei der FINMA ein und verlangten die Bezahlung von Fr. 69'247.23 und Fr. 91'281.61 zuzüglich Zinsen, Rechtskosten und weitergehenden Schadenersatz; am 7. August 2015 erhöhten sie ihre Schadenersatzforderung auf mindestens Fr. 300'000.--. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 wies die FINMA die Staatshaftungsbegehren ab. Mit Urteil vom 4. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die von Y.________ AG und von X.________ AG erhobenen Beschwerden gegen die Verfügung der FINMA vom 23. Oktober 2015 ebenfalls ab. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Februar 2017 gelangen die Y.________ AG und die X.________ AG an das Bundesgericht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt und kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).  
 
2.2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG; SR 956.1) richtet sich die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der FINMA Beauftragten unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958. Art. 19 Abs. 2 FINMAG beschränkt die Haftung der FINMA und ihrer Beauftragten auf wesentliche Amtspflichtverletzungen (lit. a) und schliesst eine Haftung für Schäden aus, die auf Pflichtverletzungen einer oder eines Beaufsichtigten zurückzuführen sind (lit. b). Nach Art. 4 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (VG; SR 170.32) kann die zuständige Behörde die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, wenn der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben. Im angefochtenen Urteil vom 4. Januar 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere (E. 7.4.3) erwogen, die (angeblich rechtswidrige) Handlung des Liquidators in Form der Saldierung je eines Kontos der Beschwerdeführerinnen und Überweisung deren Saldi auf ein Konto der Z.________ AG sei gestützt auf eine ausdrückliche Erklärung des einzelzeichnungsberechtigten Organs der Beschwerdeführerinnen - A.________ - über die wirtschaftliche Berechtigung (vgl. oben, E. 1) erfolgt, weshalb sich die Beschwerdeführerinnen allfällige Schäden selbst zuzuschreiben hätten (Art. 19 Abs. 2 lit. b FINMAG; Unterbruch des Kausalzusammenhangs nach Art. 4 VG). Soweit sich der Eingabe der Beschwerdeführerinnen Ausführungen entnehmen lassen, die die Haftungsvoraussetzungen betreffen, legen sie auch nicht ansatzweise dar, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt den Sachverhalt offensichtlich unrichtig erhoben hätte oder bei der Anwendung der Haftungsnormen schweizerisches Recht verletzt haben könnte. Die Eingabe enthält offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende sachbezogene Begründung, und es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Februar 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall