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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_132/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Februar 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Pfändungsvollzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 24. Januar 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und nach Art. 113 ff. BGG gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Basel-Landschaft vom 24. Januar 2017, die auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend einen Pfändungsvollzug durch das Betreibungsamt Basel-Landschaft (Pfändungsverfügung vom 19. September 2016) gegen die Erbschaft des B.________ nicht eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Aufsichtsbehörde erwogen hat, die Beschwerdeführerin genüge ihren Begründungspflichten nicht, sie habe keinen Verfahrensfehler gerügt, sondern es gehe ihr primär um einen Aufschub der Verwertung und die Möglichkeit zur Ratenzahlung, wobei aber noch gar kein Verwertungsbegehren gestellt worden sei, womit sich die Bewilligung eines Aufschubs erübrige und auch kein Verfahrensfehler ersichtlich sei, 
dass die Beschwerde nach Art. 113 ff. BGG nicht gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG), 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des angefochtenen Entscheids hinausgehen, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; 137 III 580 E. 1.3 S. 584), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht, 
dass sie erst recht nicht rechtsgenüglich aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass die Begründung sodann in der Beschwerde selber enthalten sein muss und es unzulässig ist, auf andere Rechtsschriften zu verweisen (BGE 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400), 
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Mitglied der Abteilung zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Februar 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg