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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1300/2017  
 
 
Urteil vom 14. Februar 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.__________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Diebstahl etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 17. August 2017 (STBER.2017.14). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach den Beschwerdeführer am 17. August 2017 im Berufungsverfahren des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig. Es stellte weiter fest, dass die bezirksgerichtlichen Schuldsprüche der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des rechtswidrigen Aufenthalts und der Missachtung der Ausgrenzung in Rechtskraft erwachsen sind. Es verurteilte den Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten und 20 Tagen als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère Public du canton de Berne, région Jura bernoise-Seeland, vom 7. April 2016 und zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. November 2016. 
Der Beschwerdeführer erhebt am 9. November 2017 (Eingangsstempel Bundesgericht: 13. November) Beschwerde in Strafsachen. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde zulässigerweise auf Französisch verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG), doch wird das Verfahren vor Bundesgericht in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes nach Art. 64 Abs. 2 BGG, damit dieser ihm im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht beistehen könnte. Eine Beschwerdebegründung ist mit der Beschwerde, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 43 BGG), während der Beschwerdefrist einzureichen. Die Beschwerdefrist kann als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden (Art. 47 BGG). Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist ein. Eine Beschwerdebegründung bzw. -ergänzung durch einen noch zu bestimmenden Rechtsanwalt während der Beschwerdefrist war bzw. ist nicht mehr möglich. Das Gesuch ist daher abzuweisen. 
 
4.   
Anfechtungsgegenstand bildet einzig das angefochtene Urteil (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer die Haftbedingungen kritisiert und er vorbringt, seine Rechte würden mit Füssen getreten ("mes droits sont bafoués), ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten. 
 
5.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 88 f.). Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde nicht zu genügen. Ohne sich mit den Urteilserwägungen zur Strafzumessung auch nur im Ansatz zu befassen, kritisiert der Beschwerdeführer die als Zusatzstrafe ausgefällte Strafe von 26 Monaten und 10 Tagen als "abusive". Alleine damit vermag der Beschwerdeführer beim von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt indessen nicht darzulegen, inwieweit die ausgesprochene Strafe rechts- oder ermessensfehlerhaft sein könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
6.   
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Februar 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Arquint Hill