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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_60/2020  
 
 
Verfügung vom 14. Februar 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lüthi, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung; Rückzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 22. Januar 2020 
(ZK 19 651). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Februar 2020ihre Beschwerde vom 30. Januar 2020 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2020 zurückgezogen haben; 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerdeführer kostenpflichtig sind (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG); 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG); 
 
 
verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Februar 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer