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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_83/2023  
 
 
Urteil vom 14. Februar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, 
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2023. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Untersuchungsamt Gossau führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs etc. Am 19. Januar 2023 lud die Kantonspolizei drei Personen als Auskunftspersonen auf den 17. Februar 2023 vor. Dagegen erhob A.________ am 30. Januar 2023 Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und ersuchte dabei u.a um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Anklagekammer lud mit Verfügung vom 3. Februar 2023 das Untersuchungsamt Gossau zur Einreichung einer allfälligen Vernehmlassung ein. Dabei führte sie aus, dass einer Beschwerde gegen eine Vorladung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb nicht vorgesehen sei, vorab über das Gesuch um aufschiebende Wirkung zu verfügen. Eine Kopie dieser Verfügung ging zur Kenntnisnahme an A.________. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 8. Februar 2023 Beschwerde gegen den "Entscheid" der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2023 wegen Rechtsverweigerung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 BGG). Bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
 
4.  
Die Anklagekammer hat mit der angefochtenen Verfügung keinen Entscheid über das gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gefällt. Ein anfechtbarer Entscheid liegt deshalb nicht vor, weshalb auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten ist. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde eine Rechtsverzögerung geltend machen will, weil die Anklagekammer noch nicht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. über die Beschwerde selbst entschieden habe, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die Anklagekammer verpflichtet sein sollte, umgehend nach Erhalt der Beschwerde vom 30. Januar 2023 einen Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung oder über die Beschwerde selbst zu fällen. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Anklagekammer den Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt haben sollte. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht inskünftig bei ähnlichen Beschwerden auf die Erhebung von Kosten nicht mehr verzichten wird. 
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Februar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli