Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_959/2022
Urteil vom 14. Februar 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Fornara,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Winterthur-Stadt,
Neustadtgasse 17, 8400 Winterthur,
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Riccardo Schuhmacher und/oder Rechtsanwältin Michela Gianola.
Gegenstand
Verwertungsprotokoll,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 25. November 2022 (PS220190-O/U).
Erwägungen:
1.
Am 7. September 2022 erliess das Betreibungsamt Winterthur-Stadt das Verwertungsprotokoll in der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Betreibung Nr. xxx (Pfändung Nr. yyy). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. September 2022 Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2022 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. November 2022 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 25. November 2022 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- aufgefordert. Gleichentags hat das Bundesgericht Frist angesetzt zur Stellungnahme zum Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung. Am 28. Dezember 2022 hat B.________ (Gläubigerin) eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung eingereicht. Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer Nachfrist bis zum 26. Januar 2023 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt.
2.
Da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das präsidierende Mitglied der Abteilung entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, die angesichts des entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an die Gläubigerin für ihre nicht mehr zu behandelnde Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung rechtfertigt sich nicht (Art. 68 Abs. 1 BGG) : Sie lässt zwar erkennen, dass sie mit dem Vorgehen des Beschwerdeführers nicht einverstanden ist. Sie stellt aber keinen ausdrücklichen Antrag und sie verweist auf frühere Rechtsschriften, was jedoch den Antrags- und Begründungserfordernissen im bundesgerichtlichen Verfahren nicht genügt.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 14. Februar 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg