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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_3/2024  
 
 
Urteil vom 14. Februar 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Wiget, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschuss (Revision; Grundeigentümerhaftpflicht), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Januar 2024 (ZVR.2023.2). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer steht in einer Grundeigentümerhaftpflichtsache seit Jahren in einem Rechtsstreit mit dem Beschwerdegegner. Dabei versucht er immer wieder erfolglos, das ursprüngliche Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Mai 2013 (Verfahren ZBR.2012.76; dazu Urteil 5D_148/2013 vom 10. Januar 2014) in Revision zu ziehen, wobei er auch mehrfach an das Bundesgericht gelangt ist (zuletzt Urteil 5D_176/2022 vom 30. November 2022). Vorliegend geht es um das neunte Revisionsgesuch an das Obergericht des Kantons Thurgau (überbracht am 22. Dezember 2023). Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 setzte das Obergericht dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- an. Ein sinngemässes Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wies es ab. 
Gegen diese Verfügung sowie gegen den Endentscheid ZBR.2012.76 hat der Beschwerdeführer am 12. Februar 2024 subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Den Entscheid im Verfahren ZBR.2012.76 hat der Beschwerdeführer bereits einmal am Bundesgericht angefochten (oben E. 1). Er kann diesen nicht nochmals am Bundesgericht anfechten. Im Übrigen ist die Beschwerdefrist längst abgelaufen. 
 
3.  
Bei der Ansetzung einer Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses handelt es sich um einen Zwischenentscheid nach Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG, der vor Bundesgericht nur eingeschränkt angefochten werden kann. Vorliegend ist erforderlich, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was vom Beschwerdeführer darzulegen ist (BGE 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2). Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, dass ihm der in Betracht fallende Nachteil (Nichteintretensentscheid aufgrund Nichtbezahlung des Kostenvorschusses) tatsächlich drohen könnte, denn dazu müsste er aufzeigen, dass er finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2). Stattdessen äussert er sich in der Sache und er wiederholt das schon vom Obergericht verworfene Vorbringen, er müsse keine Kosten zahlen. 
 
4.  
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
5.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Februar 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg