Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_128/2025
Urteil vom 14. Februar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Winterthur,
Lindstrasse 10, 8400 Winterthur,
Betreibungsamt Winterthur-Stadt,
Neustadtgasse 17, 8403 Winterthur.
Gegenstand
Betreibungsamtliche Schätzung / Gesuch um Neuschätzung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. Januar 2025 (PS240215-O/U).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer von sechs in der Gemeinde U.________ gelegenen Grundstücken. Gegen ihn laufen mehrere Betreibungsverfahren. Am 12. September 2022 pfändete das Betreibungsamt Winterthur-Stadt die Grundstücke des Beschwerdeführers (Pfändung Nr. xxx). Am 7. Juni 2024 teilte es dem Beschwerdeführer das Ergebnis der betreibungsamtlichen Schätzung der Grundstücke mit.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Winterthur. Das Bezirksgericht setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- für die Einholung einer neuen Schätzung. Mit Verfügung vom 27. August 2024 wies das Bezirksgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2024 wies das Bezirksgericht ein weiteres Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die betreibungsrechtliche Beschwerde ab. Auf den Antrag auf Neuschätzung trat es mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. November 2024 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 28. Januar 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels eines hinreichenden Antrags und mangels genügender Begründung nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 10. Februar 2025 Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Gegen den angefochtenen Beschluss steht die Beschwerde in Zivilsachen zu Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig (Art. 113 BGG).
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Obergericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander. Stattdessen äussert er sich in schwer verständlicher Weise zum Wert der Grundstücke, zu Vermögensnachbesteuerungen und zu Grundstückgewinnsteuern und er verlangt, öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen mit Tilgung der Grundstückgewinnsteuern zu bereinigen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 14. Februar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg