Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_601/2024
Verfügung vom 14. Februar 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
Beschwerdeführer,
gegen
Visana AG,
Rechtsdienst,
Weltpoststrasse 19/21, 3015 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 19. September 2024 (VG.2024.00033).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Oktober 2024 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 19. September 2024,
in das Schreiben des Versicherten vom 28. Januar 2025, in welchem um Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit ersucht wird,
in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2025, worin sie die Auffassung teilt, dass das Verfahren abgeschrieben werden könne,
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 9C_480/2022 vom 29. August 2024; zur Publikation vorgesehen) den Anspruch des Beschwerdeführers anerkannt hat,
dass die Parteien übereinstimmend die Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit beantragen,
dass das vorliegende Verfahren somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter abzuschreiben ist,
dass es sich rechtfertigt, in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten,
dass aufgrund des mutmasslichen Prozessausgangs (BGE 125 V 373 E. 2a, vgl. auch Verfügung 2C_878/2019 vom 13. März 2020 E. 1.2) die Beschwerdegegnerin den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen hat,
dass damit der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,
dass die Sache für die Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus zurückzuweisen ist (vgl. Urteil 1C_263/2022 vom 5. März 2024 E. 2.2 und Verfügung 5A_516/2018 vom 3. Dezember 2019, letztere mit Hinweis auf BGE 91 II 146 E. 3),
erkennt der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus zurückgewiesen.
5.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Februar 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Stadelmann
Der Gerichtsschreiber: Nabold