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[AZA 7] 
U 409/99 Gb 
 
 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Rüedi; Gerichtsschreiberin 
Hostettler 
 
 
Urteil vom 14. März 2001 
 
in Sachen 
 
L.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprech 
Dr. Urs Tschaggelar, Schützengasse 15, Grenchen, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
 
 
A.- Die 1952 geborene L.________ ist seit 1974 bei der 
Firma E.________ AG als Maschinenassistentin angestellt und 
in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt 
(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von 
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2. August 
1996 zog sie sich bei einem Verkehrsunfall (Selbstunfall) 
verschiedene Verletzungen zu, u.a. Verbrennungen, Rissquetschwunden 
und ein Cervikalsyndrom. Die SUVA erbrachte 
die gesetzlichen Leistungen. Gestützt auf die umfangreichen 
medizinischen Unterlagen, insbesondere auf die Beurteilung 
des Dr. med. G.________, Spezialarzt für Chirurgie, vom 
27. November 1998 eröffnete sie der Versicherten mit Verfügung 
vom 18. Dezember 1998, der Vorzustand (Status quo 
sine) sei erreicht. Die geklagten Beschwerden könnten nicht 
mehr auf den Unfall vom 2. August 1996 zurückgeführt werden, 
sondern stünden im Zusammenhang mit der Progredienz 
der bereits früher bekannten krankhaften Beeinträchtigung. 
Die Heilkosten- und Taggeldleistungen auf der Basis einer 
Arbeitsunfähigkeit von 50 % würden daher per 31. Dezember 
1998 eingestellt; die Voraussetzungen für weitere Leistungen 
(Invalidenrente/Integritätsentschädigung) seien nicht 
erfüllt. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 
14. April 1999 fest. 
 
B.- Beschwerdeweise liess L.________ beantragen, in 
Aufhebung des Einspracheentscheides sei die SUVA weiterhin 
zur Ausrichtung der Heilkosten- und Taggeldleistungen auf 
der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu verpflichten. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies 
die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Oktober 1999 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ 
die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern. 
Eventualiter sei die Streitsache zur Vornahme weiterer 
Abklärungen an die kantonale Instanz zurückzuweisen. 
Die SUVA lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung 
lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig und zu prüfen ist, wie bereits im kantonalen 
Verfahren, ob die SUVA im Zusammenhang mit dem Unfall 
vom 2. August 1996 über den 31. Dezember 1998 hinaus Leistungen, 
namentlich Heilkosten und Taggelder, auf der Basis 
einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszurichten hat. 
 
2.- Die Vorinstanz hat die massgebende Gesetzesbestimmung 
über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei 
Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie die Rechtsprechung zu 
dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten 
natürlichen (vgl. auch BGE 119 V 337 Erw. 1) und 
adäquaten Kausalzusammenhang (vgl. auch BGE 123 III 112 
Erw. 3a) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen 
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt. 
Richtig sind auch die Ausführungen zu dem im Sozialversicherungsrecht 
grundsätzlich massgeblichen Beweisgrad der 
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. auch BGE 121 V 47 
Erw. 2a) und zur Leistungspflicht des Unfallversicherers 
bei einem krankhaften Vorzustand (RKUV 1994 Nr. U 206 
S. 328). Hinzuzufügen ist, dass auf die Abnahme weiterer 
Beweise zu verzichten ist, wenn die von Amtes wegen vorzunehmenden 
Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei 
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung führen, ein 
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich 
zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an 
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte 
Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b). In 
einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche 
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 
S. 27) oder den Untersuchungsgrundsatz. 
 
3.- a) In einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der 
umfangreichen medizinischen Akten, insbesondere der zusammenfassenden 
Beurteilung des Arztes Dr. med. G.________ vom 
27. November 1998, ist das kantonale Gericht zu Recht zum 
Schluss gelangt, dass der Verkehrsunfall vom 2. August 1996 
zu keiner richtunggebenden Verschlimmerung des bei der Beschwerdeführerin 
unbestrittenermassen bestehenden krankhaften 
Vorzustandes geführt hat. Vielmehr sind die noch vorhandenen 
Beschwerden weder ganz noch teilweise auf dieses 
Unfallereignis zurückzuführen und es ist davon auszugehen, 
dass nach einer vorübergehenden Verschlimmerung der Status 
quo sine spätestens mit dem 31. Dezember 1998 erreicht war. 
Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 
2. August 1996 und den bestehenden Beschwerden ist daher 
nicht mehr gegeben. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen 
in den Erwägungen 2 und 3 des kantonalen Entscheids 
verwiesen werden. 
 
b) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
bieten keine Veranlassung für eine abweichende Betrachtungsweise. 
So trifft die Behauptung nicht zu, die Vorinstanz 
habe sich auf eine unsichere Beweislage abgestützt. 
Tatsächlich sind die von der Beschwerdeführerin angeführten 
Arztberichte (Beilage 1 bis 3 zur Stellungnahme an die Vorinstanz 
vom 8. September 1999 und die im Schriftenwechsel 
am 2. Dezember 1999 nachgereichten medizinischen Unterlagen) 
nicht geeignet, die zusammenfassende Beurteilung des 
Dr. med. G.________ in Zweifel zu ziehen, da sie sich allesamt 
zum natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und 
bestehenden Beschwerden überhaupt nicht äussern. Ins Leere 
geht ebenso der Einwand, dass der Bericht des Dr. med. 
G.________ keine Begründung enthalte, weshalb die Beschwerdeführerin 
bis zum Unfall zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei 
und danach nicht mehr. Der Grund liegt in der Progredienz 
der Grundkrankheit, welche nach dem 31. Dezember 1998 voll 
zum Tragen gekommen ist. Dies ist klar und deutlich dem 
erwähnten Bericht zu entnehmen. 
 
c) Eine neutrale ärztliche Begutachtung - wie sie von 
der Beschwerdeführerin gefordert wird - erübrigt sich, da 
der Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist und diesbezüglich 
keiner Ergänzung bedarf. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 14. März 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: