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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 600/04 
 
Urteil vom 14. März 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
D.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten 
durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, Bielstrasse 3, 4500 Solothurn, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 20. August 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
D.________, geboren 1952, arbeitete von Juni 1998 bis zur aus konjunkturellen Gründen erfolgten Entlassung per Ende September 1999 als Betriebsangestellter für die Firma G.________. Er meldete sich am 20. Juni 2000 bei der Invalidenversicherung zur Umschulung an, worauf die IV-Stelle des Kantons Solothurn Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht durchführte und den Anspruch mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 21. August 2000 ablehnte. 
Am 3. September 2001 liess sich D.________ erneut durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) bei der Invalidenversicherung anmelden, diesmal zum Rentenbezug. Die Verwaltung holte unter anderem einen Bericht des Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 19. September 2001 ein und veranlasste eine Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) des Spitals X.________ (Expertise vom 24. September 2002 mit psychiatrischem Teilgutachten vom 21. August 2002 sowie rheumatologischem Teilgutachten des Dr. med. B.________, FMH Physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 15. Juli 2002). Mit Verfügung vom 4. April 2003 sprach die IV-Stelle D.________ bei einem Invaliditätsgrad von 55 % mit Wirkung ab dem 1. November 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu und erachtete ihn in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Im Rahmen des anschliessenden Einspracheverfahrens nahm die Verwaltung einen Bericht der Psychiaterin Frau Dr. med. L.________ vom 11. April 2003 zu den Akten und bestätigte mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2003 ihre Verfügung von April 2003. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 20. August 2004 ab. Das kantonale Gericht hatte einen weiteren Bericht der Frau Dr. med. L.________ vom 11. Juli 2003 sowie einen Ausbildungsbericht der R.________ vom 4. Februar 2004 zu den Akten genommen und einen Ergänzungsbericht der MEDAS vom 20. Februar 2004 veranlasst. 
C. 
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihm mit Wirkung ab dem 1. November 2001 eine ganze, eventualiter eine dreiviertel Rente zuzusprechen, subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2004 ist die 4. IVG-Revision in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (17. Juni 2003) eingetretenen Sachverhalt abstellt (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen des IVG anwendbar. 
1.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
Der Beschwerdeführer hat sich bereits im Jahr 2001 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 verwirklicht hat. Nach BGE 130 V 329 kann in intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1 ATSG nicht etwa der Umkehrschluss gezogen werden, dass für die Anwendbarkeit materiellrechtlicher Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der Verfügungszeitpunkt ausschlaggebend ist. Vielmehr sind - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar erklären, welche zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Im vorliegenden Fall ist daher bei der Bestimmung des streitigen Rentenanspruchs (zumindest für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002) auf die damals geltenden Bestimmungen des IVG abzustellen; dies betrifft namentlich - bezüglich des Invaliditätsbegriffs - Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und - bezüglich des Umfangs eines allfälligen Rentenanspruchs - Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG (aufgehoben per 1. Januar 2004) sowie - bezüglich der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode - Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; BGE 130 V 445). Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) sowie des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343). 
2. 
Streitig ist der Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung an Stelle der zugesprochenen halben Rente. Die Vorinstanz stellt hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung der Gutachter der MEDAS von September 2002 und Februar 2004 ab und geht von einer leidensangepassten Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % aus; das kantonale Gericht betont in dieser Hinsicht, die Ärzte der MEDAS hätten zu Recht festgestellt, der Versicherte müsse sich einer medikamentösen Therapie unterziehen. 
2.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass die MEDAS auf die Vorlage der abweichenden Einschätzung durch die Psychiaterin Frau Dr. med. L.________ hin "anstelle einer Klärung der aktuellen Situation ... zur Verteidigung ihrer Erstmeinung geschritten" sei. Bei divergierenden ärztlichen Auffassungen sei das Problem aber nicht dahin zu lösen, dass die Erstgutachter zu einer erneuten Stellungnahme einzuladen seien, sondern es sei eine Drittmeinung einzuholen. 
Es ist nahe liegend, dass die Ärzte der MEDAS als Verfasser der Expertise von September 2002 zur abweichenden Auffassung der Frau Dr. med. L.________ Stellung nahmen, da sie sich bereits mit der Situation des Versicherten beschäftigt hatten. Mit der erneuten Vorlage der Sache an die MEDAS liegt ein begründetes und ohne weiteres nachvollziehbares Vorgehen des kantonalen Gerichts vor. Die gewählte Vorgehensweise rechtfertigt sich im Übrigen umso mehr, als der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung nicht mitgeteilt hatte, dass er bereits bei der Psychiaterin Frau Dr. med. L.________ eine Therapie angefangen hatte; damit erhielt die MEDAS - wenn auch erst nachträglich - doch noch umfassende Kenntnis des medizinischen Sachverhalts. 
2.2 Die Gutachter der MEDAS stellen in der Expertise von September 2002 die - sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden - Diagnosen eines Panvertebralsyndroms ohne radikuläre Symptomatik sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Sie erachten eine leidensangepasste Tätigkeit (Positionswechsel, Lockerungsmöglichkeit bei Verharren in einer Position, Tragen von Lasten bis sechs Kilogramm mit Pausen, Gehstrecke von 500 m bis 1 km mit anschliessender zehnminütiger Pause, initial kein Produktionsdruck) während vier bis fünf Stunden täglich als zumutbar. Dies haben die Experten in ihrer Ergänzung von Februar 2004 bestätigt. Das Gutachten und der Zusatzbericht der MEDAS sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein und enthalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Damit kommt dieser Expertise grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). 
2.2.1 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 21. August 2002 wird aufgrund der psychologischen Tests ein depressives Syndrom ausgeschlossen, was sich auch mit dem klinischen Eindruck decke. Nachdem Frau Dr. med. L.________ in ihrem Bericht vom 11. April 2003 - neben einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung - eine chronische mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert hatte, hielt die MEDAS im Ergänzungsbericht vom 20. Februar 2004 fest, der Ärztin sei zuzustimmen, "dass der Versicherte in ihren Augen unter einem depressiven Syndrom und einer zusätzlichen somatoformen Schmerzstörung litt"; diese Sichtweise sei mit den Befunden des psychiatrischen Zusatzgutachtens durchaus in Einklang zu bringen, "wenn man schwankende Symptomatik und unterschiedliches diagnostisches Verständnis von Krankheitsentitäten innerhalb der Psychiatrie berücksichtigt". Diese Auffassung überzeugt; der von Frau Dr. med. L.________ als chronische mittelgradige depressive Episode diagnostizierte Sachverhalt ist demnach von den Gutachtern der MEDAS im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung bereits berücksichtigt worden, sodass in dieser Hinsicht nichts gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spricht (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb). Weiter wird zu Recht auf die mangelnde Compliance des Versicherten hingewiesen. Die Psychiaterin Frau Dr. med. L.________ führt im Bericht vom 11. April 2003 denn auch aus, dass eine "gezielte medikamentöse antidepressive Therapie, welche indiziert wäre, ... sich aufgrund der Compliance-Schwierigkeiten des Patienten erschwert" zeigte, nachdem die Ärztin schon vorher im gleichen Rapport darüber berichtet hatte. Entgegen der Aussage in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergibt sich aus den medizinischen Akten im Übrigen kein Hinweis, dass der Versicherte die Medikamente korrekt eingenommen hätte (vgl. auch Erw. 2.2.2 hienach). Damit ist auch in dieser Hinsicht von der Auffassung der Experten der MEDAS auszugehen und eine medikamentöse Therapie als zumutbar zu erachten und im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. Wenn die MEDAS im Übrigen eine Therapie als zumutbar erachtet, geht sie selbstredend davon aus, dass der Versicherte fähig ist, sich dieser Therapie zu unterziehen; einer expliziten diesbezüglichen Aussage bedarf es - entgegen der Auffassung in der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 29. April 2004 - nicht. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Frau Dr. med. L.________ ausdrücklich auch die "psychosoziale Situation" des Versicherten berücksichtigt. Damit zieht sie jedoch invaliditätsfremde Gesichtspunkte in ihre Beurteilung ein, was im Sozialversicherungsrecht nicht angeht (BGE 130 V 356 Erw. 2.2.5; 127 V 299 Erw. 5a) und daher keine Zweifel an der Einschätzung der MEDAS zu wecken vermag. 
2.2.2 Der Beschwerdeführer führte auf Veranlassung der Arbeitslosenversicherung von August 2003 bis Februar 2004 eine Abklärung in der R.________ durch, welche mit Bericht vom 4. Februar 2004 eine Leistungsfähigkeit von 25 % bis 30 % bei einem Arbeitspensum von 50 % rapportierte. Diese Auffassung vermag ebenfalls keine Zweifel an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch das Gutachten der MEDAS zu wecken, denn es handelte sich um eine Abklärung für die Belange der Arbeitslosenversicherung, welche vom realen Arbeitsmarkt ausgeht und ihre Untersuchungen auf dieses Ziel hin ausrichtet, während die Invalidenversicherung einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt berücksichtigen muss (Art. 16 ATSG sowie z.B. Urteil C. vom 16. Juli 2003, I 758/02). Im Bericht wird zwar deutlich darauf hingewiesen, dass die Leistungseinbussen gesundheitsbedingt und auch auf Medikamente zurückzuführen seien, jedoch sind diese Äusserungen nicht von einem Arzt unterzeichnet und geben vor allem nur die Einschätzung des Versicherten wieder; dieser sprach bereits gegenüber seiner Ärztin von einer Unverträglichkeit gegenüber diversen Medikamenten, was diese im Bericht vom 11. April 2003 aber als "Compliance-Schwierigkeiten" wertete. Es ist in dieser Hinsicht auch nicht anzunehmen, die Betreuer der R.________ hätten den Therapieplan des Versicherten überwacht oder gar mitgestaltet, sondern diese haben die Angaben des Beschwerdeführers naturgemäss als korrekt übernommen. Allein aufgrund des Berichtes der R.________ kann deshalb - entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - auch nicht davon ausgegangen werden, der Versicherte habe die Medikamente tatsächlich eingenommen, sodass die Leistungseinbusse in vollem Umfang leidensbedingt gewesen sei und die Einschätzung der MEDAS deshalb nicht überzeuge. Schliesslich ist den Gutachtern der MEDAS bereits aus der Ameldung zum Rentenbezug bekannt gewesen, dass der Versicherte schon während eines früheren Einsatzes in der R.________ (Dezember 2000 bis Juni 2001) bei einem Pensum von 50 % keine volle Leistung erbracht hatte. 
2.2.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es seien die Kriterien für die Anerkennung einer invalidisierenden Wirkung einer Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne der Rechtsprechung nach BGE 130 V 352 erfüllt. Dem ist zu entgegnen, dass eine Schmerzverarbeitungsstörung nicht per se zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führt, sondern dass dies im Einzelfall abzuklären ist. Zudem haben die Gutachter der MEDAS eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Aus BGE 130 V 352 kann der Versicherte deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten. 
2.2.4 Es ist demnach von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für leidensangepasste Tätigkeiten auszugehen; weitere Abklärungen sind nicht notwendig. 
2.3 Nicht zu beanstanden und auch nicht bestritten ist die vorinstanzliche Festsetzung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) sowie die Bestimmung des Einkommens nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen). Der Versicherte rügt jedoch den behinderungsbedingten Abzug von 15 %, da er nicht nur in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt sei, sondern ihm auch nur noch spezielle Arbeiten möglich seien; weiter habe das kantonale Gericht weder sein Alter gebührend berücksichtigt noch der Tatsache Rechnung getragen, dass die Praktiker der R.________ bloss eine Leistungsfähigkeit von 25 % bis 30 % bei einem Pensum von 50 % angenommen hätten. 
Gemäss Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale des Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc mit Hinweis). Der deswegen vom Tabellenlohn vorzunehmende behinderungsbedingte Abzug beträgt jedoch nicht generell und in jedem Fall 25 %; es ist vielmehr anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Masse das hypothetische Invalideneinkommen gekürzt werden kann (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Dieser gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit gemäss Art. 132 lit. a OG geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweis). 
In Anbetracht der Einschränkungen des Versicherten kann nicht davon gesprochen werden, dass der Entscheid der Vorinstanz über die Höhe des behinderungsbedingten Abzuges zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten Merkmale der Teilzeitarbeit sowie der Einschränkung auf leidensbedingte Tätigkeiten hat das kantonale Gericht im Umfang von 15 % berücksichtigt, was keine Verletzung des ihm zustehenden Ermessens darstellt. Die Auffassung der R.________, wonach nur eine Leistungsfähigkeit von 25 % bis 30 % bei einem Arbeitspensum von 50 % vorliege, ist schon im Rahmen der Arbeitsfähigkeit (vgl. Erw. 2.2.2 hievor) als nicht massgeblich erachtet worden und daher beim leidensbedingten Abzug unbeachtlich (soweit sie sich nicht mit bereits im Abzug berücksichtigten Gesichtspunkten deckt). Betreffend Alter des Versicherten (zur Zeit des Einspracheentscheides im Juni 2003 knapp 51 Jahre) gilt, dass sich dieses bei Hilfsarbeiten nicht lohnsenkend auswirkt (AHI 1999 S. 242 Erw. 4c). 
Damit hat es bei einem leidensbedingten Abzug von 15 % sein Bewenden, und der von der Vorinstanz auf 58 % festgesetzte Invaliditätsgrad ist nicht zu beanstanden. Dies führt zu einem Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 14. März 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: