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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
U 356/04 
 
Urteil vom 14. März 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
E.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
(Entscheid vom 26. August 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1967 geborene E.________ war ab Dezember 1991 in der Saläradministration der Firma A.________ tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 16. Februar 2000 liess er dem Unfallversicherer über die Arbeitgeberin zwei Ereignisse melden: Am 4. November 1999 habe er durch eine eingeschaltete Herdplatte eine Verbrennung am linken Unterarm mit anschliessender Infektion erlitten und am 10. Dezember 1999 habe er sich beim Verschieben eines Wohnzimmertisches am linken Unterarm und den Fingern der linken Hand verletzt. In ärztliche Behandlung begab sich der Versicherte erstmals am 24. Januar 2000, ab welchem Zeitpunkt auch eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt wurde. Die SUVA traf Abklärungen zum Ablauf der gemeldeten Geschehnisse und zum medizinischen Sachverhalt. Mit Verfügung vom 13. Juni 2001 verneinte sie ihre Leistungspflicht mit der Begründung, es sei nicht glaubhaft dargetan, dass sich an den besagten Daten ein Unfallereignis zugetragen habe; zudem stellten die gemeldeten Veränderungen am linken Vorderarm keine unfallähnlichen Körperschädigungen dar. Daran hielt der Unfallversicherer mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2002 fest. 
B. 
Die von E.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug nach vorgängiger Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab (Entscheid vom 26. August 2004). 
C. 
E.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung von Leistungen aus der Unfallversicherung. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die für die Beurteilung massgebenden Bestimmungen und Grundsätze sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen. 
 
Hervorzuheben ist, dass nach der Rechtsprechung die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der Person, die eine Leistung verlangt, glaubhaft zu machen sind. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Dem Untersuchungsgrundsatz entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zweck auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt. Diese Grundsätze gelten auch bezüglich des Nachweises unfallähnlicher Körperschädigungen (BGE 116 V 140 f. Erw. 4b, 114 V 305 f. Erw. 5b mit Hinweisen; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50; in RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 nicht veröffentlichte Erw. 3.1.2 des Urteils Sch. vom 19. Mai 2004, U 236/03). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Aussagen des Beschwerdeführers zum angeblichen Hergang der geltend gemachten Ereignisse vom 4. November und 10. Dezember 1999 eingehend dargelegt und analysiert. Gestützt auf die dadurch aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten hat es, in einlässlicher Würdigung auch der weiteren aktenkundigen Anhaltspunkte, die Auffassung der SUVA bestätigt, wonach ein Unfallereignis oder eine unfallähnliche Körperschädigung nicht glaubhaft ist. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Darin wird auch in rechtmässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung ein Bedarf für weitere Sachverhaltsabklärungen verneint. 
Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Sämtliche Vorbringen wären, selbst wenn sie zuträfen, was offen bleiben kann, nicht geeignet, einen leistungsbegründenden Sachverhalt glaubhaft erscheinen zu lassen. 
3. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
4. 
Der Versicherte kündigte in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Einreichung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege an. Dies ist unterblieben. Weiterungen hiezu erübrigen sich, zumal das Verfahren ohnehin kostenfrei ist (Art. 134 OG) und der Beschwerdeführer seine Einwendungen gegen den vorinstanzlichen Entscheid auch ohne anwaltlichen Beistand mit formgerechtem Rechtsmittel angebracht hat. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 14. März 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: