Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4P.16/2006 /ruo
Urteil vom 14. März 2006
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Mathias Ammann,
gegen
Referent der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, Amtshaus 1, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Art. 9, 29 Abs. 2 + 3 und 30 BV sowie Art. 6 EMRK (Zivilprozess, unentgeltliche Rechtspflege),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung
des Referenten der Zivilkammer des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 1. Dezember 2005.
Sachverhalt:
A.
In einem von der B.________ GmbH (Klägerin) gegen A.________ (Beschwerdeführer) beim Richteramt Solothurn-Lebern anhängig gemachten Forderungsprozess war streitig, ob die Klägerin zur Wandelung eines Werkvertrages und Rückforderung bereits geleisteter Teilzahlungen von insgesamt Fr. 85'000.-- berechtigt war oder ob der Beschwerdeführer selbst vom Vertrag zurücktreten durfte und ihm Fr. 107'783.25 zustanden, wie er widerklageweise geltend machte. Der Beschwerdeführer hatte sich am 5. September 2001 gegen Bezahlung von Fr. 126'350.-- zur Herstellung einer hydraulisch hebbaren und flexibel einsetzbaren Snowboard-Sprungschanze verpflichtet, welche er auf einen fahrbaren Anhänger (Trailer) zu montieren hatte. Der Beschwerdeführer sicherte zu, dass der Trailer geprüft durch die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) übergeben würde. Den ersten Abnahmetermin vom 3. November 2001 hielt der Beschwerdeführer jedoch nicht ein. Auch am nächsten, auf den 9. November 2001 angesetzten Ablieferungstermin, gelang es nicht, die Anlage aufzustellen, und es fehlte weiterhin die Abnahme durch die MFK. Der Beschwerdeführer anerkannte die von der Klägerin am 15. November 2001 gerügten Mängel zum grössten Teil und verpflichtete sich zur Nachbesserung. Anlässlich des nächsten Snowboardevents vom 21. November 2001 in Bern lag die MFK-Prüfung des Trailer noch immer nicht vor, sondern lediglich eine auf drei Tage begrenzte Tagesbewilligung. Die Klägerin erhob zudem weitere Mängelrügen, namentlich im Sicherheitsbereich. Mit eingeschriebenem Brief vom 26. November 2001 behielt sich der Rechtsvertreter der Klägerin das Recht auf Wandelung ausdrücklich vor. Zwar setzte er keine Frist für die Mängelbehebung, wies aber immerhin auf den nächsten, auf den 15. Dezember 2001 in Genf geplanten Anlass hin. Das Richteramt entnahm ferner der Bemerkung des Beschwerdeführers in der Klageantwort, wonach ihm die Klägerin in einem SMS mitgeteilt habe, sie werde ab Genf die ganze Saison mit einem Gerüstbauer arbeiten und auf das Werk verzichten, dass diese Mitteilung dem Beschwerdeführer vor dem 15. Dezember 2001 zugegangen sei. Damit habe die Klägerin den im Brief vom 26. November 2001 angekündigten Wandelungswillen bestätigt.
B.
Der Beschwerdeführer ersuchte im kantonalen Verfahren am 23. Mai 2003 um integrale unentgeltliche Rechtspflege, welche der Gerichtspräsident am 15. September 2003 wegen Aussichtslosigkeit des Standpunkts des Beschwerdeführers verweigerte. Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess den dagegen erhobenen Rekurs teilweise gut und befreite den Beschwerdeführer von der Kostenvorschusspflicht. Am 29. September 2004 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege, welches der Gerichtspräsident als Instruktionsrichter am 6. Oktober 2004 abwies, weil der Ehefrau des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer ehelichen Beistandspflicht zuzumuten sei, diesen bei der Finanzierung des Prozesses zu unterstützen. Den gegen diese Verfügung am 18. Oktober 2004 eingereichten Rekurs hiess das Obergericht des Kantons Solothurn am 21. November 2005 gut, und es gewährte dem Beschwerdeführer für den Forderungsprozess ab dem 29. September 2004 die unentgeltliche Rechtspflege unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
C.
Am gleichen Tage, an dem der Gerichtspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte (6. Oktober 2004), schützte das Richteramt Solothurn-Lebern die Klage und wies die Widerklage ab. Es erwog unter Hinweis auf Art. 368 Abs. 1 OR, das Fehlen eines definitiven Fahrzeugausweises für den Trailer mache das gesamte Werk für die Bestellerin unbrauchbar, da ein solches Gefährt nicht jederzeit einsetzbar sei, nicht den vertraglichen Bedingungen entspreche und somit Sinn und Zweck des Werkes grundsätzlich in Frage stelle. Eine mobile, hydraulisch verstellbare Snowboard-Schanze auf einem Anhänger sei nutzlos, wenn sie mangels Bewilligung zur Inverkehrsetzung in den Strassenverkehr nicht transportiert werden dürfe. Darüber hinaus hätten zum Zeitpunkt der Wandelungserklärung weitere Konstruktionsmängel bestanden, welche mit Sicherheitsrisiken für das aufbauende Personal, das Publikum und die Snowboardathleten verbunden gewesen seien, und über die Gesamtanlage habe keine definitive statische Berechnung vorgelegen. Es hätten mithin mehrere erhebliche Werkmängel vorgelegen, welche der Beschwerdeführer trotz Nachbesserungsversuchen nicht behoben habe. Eine Annahme des Werks sei der Klägerin im Zeitpunkt der Wandelungserklärung Ende November oder spätestens Anfang Dezember 2001 nicht mehr zumutbar gewesen.
D.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erhobenen Widerklage führte das Amtsgericht aus, der Beschwerdeführer sei nicht berechtigt gewesen, die Mängelbehebungsarbeiten von der Bezahlung oder Sicherstellung der restlichen Werklohnforderung abhängig zu machen. Für einen eigenen Vertragsrücktritt habe nach der Wandelungserklärung der Bestellerin kein Raum bestanden.
E.
Der Beschwerdeführer hat das Urteil vom 6. Oktober 2004 mit Appellation beim Obergericht des Kantons Solothurn angefochten und seine Appellationsbegründung am 7. Januar 2005 eingereicht. Hierauf wies der Referent des Obergerichts am 1. Dezember 2005 die von den Parteien für das Verfahren vor Obergericht gestellten Beweisanträge als unerheblich ab (Dispositiv Ziff. 1) und entzog dem Beschwerdeführer die bisher gewährte unentgeltliche Rechtspflege ab Entgegennahme dieser Verfügung (Dispositiv Ziff. 2). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde eingeladen, seine Kostennote für die bisherigen Bemühungen im obergerichtlichen Verfahren einzureichen (Dispositiv Ziff. 3).
F.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, Ziffer 2 der genannten Verfügung aufzuheben, und ersucht für das Verfahren vor Bundesgericht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Obergericht beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die angefochtene Verfügung gilt mit Bezug auf den strittigen Punkt (Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege) als Zwischenentscheid mit nicht wieder gutzumachendem Nachteil (BGE 129 I 281 E. 1.1 S. 283; 126 I 207 E. 2a S. 210). Die Verfügung gilt überdies als letztinstanzlich, zumal der kantonale Rekurs nicht offen steht (Art. 86 Abs. 1 OG; SOG 1999 Nr. 16; Bundesgerichtsurteil 5P.138/2004 vom 3. Mai 2004 E. 1). Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher grundsätzlich zulässig.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK.
2.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt, dessen Anwendung und Auslegung das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGE 129 I 129 E. 2.1 S. 133 mit Hinweisen). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV. Danach hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Voraussetzungen dieses durch die Bundesverfassung garantierten Anspruchs untersucht das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei, tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanzen prüft es dagegen nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 130 I 180 E. 2.1 S. 182 mit Hinweis).
2.3 Der Beschwerdeführer erwähnt zwar § 106 ZPO/SO, welche Bestimmung der bedürftigen Partei, deren Begehren weder aussichtslos noch mutwillig sind, einen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung einräumt. Er legt aber nicht dar, inwiefern dieser Anspruch über jenen nach Art. 29 Abs. 3 BV hinausreicht. Ebenso wenig zeigt er auf oder ist ersichtlich, dass Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK weiter reicht als die entsprechende verfassungsrechtliche Garantie. Die Beschwerde ist daher im Lichte von Art. 29 Abs. 3 BV zu prüfen (BGE 130 I 180 E. 2.1 S. 182).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, mit der erneuten Überprüfung der Prozessaussichten im Rahmen des angefochtenen Entscheids habe der obergerichtliche Referent die Minimalgarantien nach Art. 29 Abs. 3 BV missachtet.
3.2 Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege erfordert nach ständiger Praxis grundsätzlich das kumulative Vorliegen von drei Voraussetzungen, nämlich der finanziellen Bedürftigkeit des Rechtsuchenden, der Nichtaussichtslosigkeit seines Parteistandpunktes und der sachlichen Notwendigkeit der Verbeiständung (BGE 128 I 225 E. 2.5 S. 232 ff. mit Hinweisen). Die erst- und letztgenannte Voraussetzung sind vorliegend nicht streitig. Es geht einzig um die Frage, ob und inwieweit es verfassungsmässig zulässig ist, die Prozessaussichten im Laufe des Verfahrens einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen.
3.3 Ob im Einzelfall genügend Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt der Richter nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 131 I 113 E. 3.7.3 S. 122; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136; 128 I 225 E. 2.5.3. S. 236, je mit Hinweisen). Könnte mit dem Entscheid darüber bis zur gerichtlichen Beweiserhebung zugewartet werden, würde dem Gesuchsteller bei erkennbar gewordenem Verlust des Prozesses die unentgeltliche Rechtspflege unzulässigerweise rückwirkend entzogen (BGE 122 I 5 E. 4a S. 7 mit Hinweisen). Nichts steht jedoch einer neuerlichen Überprüfung der Erfolgsaussichten im zweitinstanzlichen Verfahren entgegen (Bernard Corboz, Le droit constitutionnel à l'assistance judiciaire, SJ 2003 II S. 67 ff., S. 74). Allerdings darf die unentgeltliche Rechtspflege gegebenenfalls nicht rückwirkend, sondern nur für das zweitinstanzliche Verfahren verweigert werden (BGE 122 I 5 E. 4b S. 7; Bundesgerichtsurteil 4P.300/2005 vom 15. Dezember 2005 E. 3.1). So ist unter Beachtung der Besonderheiten des Rechtsmittelverfahrens und der konkreten Umstände zu beurteilen, ob die unentgeltliche Verbeiständung mit Blick auf die Tragweite der aufgeworfenen Fragen und der Interessenwahrung für den Betroffenen notwendig erscheint und das vom Gesuchsteller angestrebte Verfahrensziel nicht aussichtslos ist bzw. die verlangten Prozesshandlungen nicht offensichtlich unzulässig sind (BGE 129 I 129 E. 2.2.2 mit Hinweisen; nicht publizierte Urteile des Bundesgerichts 1P.744/1994 vom 6. März 1995 E. 3a und 1P. 243/1994 vom 1. Juni 1994 E. 4c). Diese für das Strafverfahren entwickelten Grundsätze haben im Zivilverfahren gleichermassen ihre Berechtigung. Angesichts dieser Praxis ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Referent im Verfahren vor Obergericht unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Appellationsbegründung eine Prozessprognose vornahm, wie sie ihm im Übrigen nach § 107 Abs. 3 ZPO/SO vorgeschrieben ist. Der Beschwerdeführer dringt daher mit seinem Standpunkt, eine neuerliche Prüfung der Prozessaussichten im Rechtsmittelverfahren verstosse gegen Art. 29 Abs. 3 BV, nicht durch.
3.4 An diesem Ergebnis ändert nichts, dass das Obergericht kurz vor dem Entzug der unentgeltlichen Prozessführung den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Verweigerung des Armenrechts durch den erstinstanzlichen Richter gutgeheissen hatte. Mit seiner gegenteiligen Auffassung verkennt der Beschwerdeführer die unterschiedlichen Prüfungsobjekte der beiden Entscheide. Während mit dem Rekurs darüber zu befinden war, ob erstinstanzlich die Bedürftigkeit im Hinblick auf die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht verneint worden war, ging es beim angefochtenen Entscheid um eine Beurteilung der Erfolgsaussichten der Appellation gestützt auf § 107 Abs. 3 ZPO. Damit ist auch der mit dem Widerspruch der beiden Entscheide begründeten Willkürrüge der Boden entzogen.
4.
4.1 Für den Fall, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten als solche nicht verfassungswidrig sein sollte, macht der Beschwerdeführer geltend, der Referent des Obergerichts sei bei der konkreten Beurteilung in Willkür verfallen, indem er gleich wie das erstinstanzliche Gericht die Anhörung der zum Beweis der Tauglichkeit des Werks angerufenen Zeugen und den Beizug eines Gutachtens abgelehnt habe. Zudem habe der Referent des Obergerichts die Beweisanträge ohne nachvollziehbare Begründung abgewiesen und dadurch das rechtliche Gehör verletzt.
4.2 Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f., je mit Hinweisen).
4.3 Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass der Referent des Obergerichts die Beweisanträge des Beschwerdeführers für unerheblich und das angefochtene Urteil für überzeugend hielt, wogegen die Vorbringen in der Appellation nicht aufzukommen vermocht hätten. Aus der kurzen Zusammenfassung des Urteils des Amtsgerichts geht zudem hervor, dass dem Umstand, dass die definitive Abnahme des Trailers durch die MFK abredewidrig nicht erfolgt ist, besonderes Gewicht und eigenständige Bedeutung zukam. Unter diesen Umständen war für den Beschwerdeführer hinreichend erkennbar, dass er, um diese Beurteilung als willkürlich auszuweisen, dem Bundesgericht im Einzelnen darzulegen hatte, inwiefern die Befragung der Zeugen geeignet gewesen wäre, den Entscheid im Ergebnis zu seinen Gunsten zu beeinflussen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; (BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31; 258 E. 1.3 S. 261 f., je mit Hinweisen). Dieser Obliegenheit kommt der Beschwerdeführer nicht hinreichend nach, denn er legt nicht substanziiert dar, mit welchen Beweismitteln er welche Behauptung hätte belegen wollen, und er zeigt auch nicht ansatzweise auf, dass er dadurch den Schluss, mangels definitiver MFK-Abnahme sei das Werk insgesamt unbrauchbar gewesen, hätte zu Fall bringen können. Die staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit unbegründet.
5.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Appellation sei nicht mutwillig gewesen, stösst er ins Leere, ist doch dem angefochtenen Entscheid kein derartiger Vorwurf zu entnehmen.
6.
6.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, der Entscheid über den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege sei nicht sogleich nach Eingang des Rechtsmittels, sondern erst nach Durchführung der Instruktionsverhandlung und gleichzeitig mit der Abweisung sämtlicher Beweisanträge des Beschwerdeführers, mithin zu spät erfolgt. Dabei sei wiederum sein Gehörsanspruch verletzt worden, da der Beschwerdeführer vor dem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege nicht angehört worden sei.
6.2 Inwiefern der Beschwerdeführer dadurch einen Nachteil erlitten haben soll, dass ihm das Armenrecht erst nach der Instruktionsverhandlung entzogen wurde, ist nicht ersichtlich. Auf die Rüge ist mangels Beschwer nicht einzutreten. Führte aber der Referent des Obergerichts nach Eingang der Appellationsbegründung und vor dem Entzug des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung noch eine mündliche Verhandlung durch, erscheint fraglich, ob darin nicht eine Anhörung zu erblicken wäre. Zu einer weiteren Anhörung bestand jedenfalls kein Anlass. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtmittelverfahren bei offensichtlich aussichtsloser oder mutwilliger Beschwerde ohne Verstoss gegen die aus Art. 29 Abs. 3 BV fliessende Minimalgarantie sogar erst im Entscheid über die Beschwerde selbst verweigert werden (Bundesgerichtsurteil 4P.300/2005 vom 15. Dezember 2005 E. 3.1). Umso weniger bestand Anlass zu einer abermaligen Anhörung, wenn im Rechtsmittelverfahren bereits eine solche stattfand und die bisherigen anwaltlichen Bemühungen im obergerichtlichen Verfahren wie vorliegend noch von der Gerichtskasse gedeckt werden (vgl. angefochtene Verfügung, Dispositiv Ziff. 3). Mit dem gesonderten Entscheid über den Entzug wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er in Zukunft nicht mehr auf unentgeltliche Rechtspflege zählen konnte und weitere Rechtshandlungen auf seine eigenen Kosten gehen würden. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Damit ist auch klargestellt, dass entgegen der Meinung des Beschwerdeführers der Entzug nicht nur die Kosten des Verfahrens, sondern auch jene der Verbeiständung betraf. Auch insoweit ist die staatsrechtliche Beschwerde unbegründet.
7.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahre kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da die staatsrechtliche Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, kommt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht (Art. 152 OG) nicht in Frage.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Referenten der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2006
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: