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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.65/2005/bri 
 
Urteil vom 14. März 2006 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Art. 13 StGB), Strafzumessung (Art. 63 StGB), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. Dezember 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Anfang Dezember 2002 setzte X.________ den Inhaber eines Lokals in Zürich mit Drohungen unter Druck, damit dieser die Türsteher entlasse und ihn oder ihm genehme Personen anstelle. 
 
Am 25. Februar 2003 begab sich X.________ mit mehreren Begleitern in einen Albanerklub. Dort versetzte er A.________ einen Faustschlag ins Gesicht und gab dem am gleichen Tisch anwesenden B.________ eine Ohrfeige. A.________, der auch noch von einem Begleiter geschlagen wurde, erlitt eine Schädelkontusion und eine Rissquetschwunde im Bereich der rechten Augenhöhle. 
 
Am 27. April 2003 trat X.________ an C.________ heran und verlangte von ihm die Bezahlung von 10'000 Franken. Trotz der dabei ausgesprochenen Drohungen ging dieser auf die Forderung nicht ein. 
 
Am 30. April 2003 kam es vor einem Lokal in Winterthur zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen X.________ und seinem Cousin D.________ einerseits und E.________ anderseits. Letzterer zückte angesichts der Übermacht der beiden anderen eine Pistole, um sie zum Aufhören zu bewegen. Dies gelang jedoch nicht. In der Folge lösten sich zwei Schüsse, von denen einer den linken Fuss von E.________ durchschlug. Trotzdem versetzten darauf X.________ und D.________ dem am Boden liegenden verletzten E.________ mehrfach Fusstritte und Faustschläge, wodurch dieser eine Hirnerschütterung und einen Nasenbeinbruch erlitt. 
B. 
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 2. Dezember 2004 im Berufungsverfahren wegen versuchter Erpressung, Angriffs, mehrfacher einfacher Körperverletzung, versuchter Nötigung und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu zwei Jahren Gefängnis. 
 
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies am 31. Oktober 2005 eine gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat und sie den Schuld- und Strafpunkt betraf. 
C. 
X.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt, es sei das Urteil des Obergerichts vom 2. Dezember 2004 vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren zur Einholung eines Sachverständigengutachtens und zur Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe im Sinne der Erwägungen an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen. 
 
Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Eine Vernehmlassung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wurde nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten, da die Nichtigkeitsbeschwerde rein kassatorischer Natur ist (Art. 277ter Abs. 1 BStP). 
 
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde in dem Umfang, in dem das angefochtene Urteil bereits durch das Kassationsgericht des Kantons Zürich aufgehoben wurde. Der Beschwerdeführer ist insoweit nicht mehr beschwert. 
 
Der Arbeitsvertrag, den der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 27. Februar 2006 einreichte, hat ausser Acht zu bleiben, da mit der Nichtigkeitsbeschwerde keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). 
2. 
Nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzt der angefochtene Entscheid Art. 13 StGB, weil die Vorinstanz seine Zurechnungsfähigkeit bei der Verabreichung von Fusstritten und Faustschlägen an E.________ nicht durch ein Gutachten habe abklären lassen. 
 
Die Pflicht, ein Gutachten einzuholen, besteht nach Art. 13 Abs. 1 StGB nur, wenn ein ernsthafter Anlass zu Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit des Angeschuldigten besteht. Solche Zweifel sind beispielsweise am Platz, wenn der Angeschuldigte unter einer psychischen Krankheit leidet und diese mit der Tat in Zusammenhang steht, wenn Tat und Täterpersönlichkeit überhaupt nicht zueinander passen oder wenn die Tatausführung völlig unüblich erscheint (BGE 116 IV 273 E. 4a S. 274). Es mag zwar zutreffen, dass Schüsse im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung bei einem daran Beteiligten unter Umständen einen Schock auszulösen vermögen und sich daraus Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit für sein weiteres Verhalten ergeben können. Die Vorinstanz verneint jedoch - gleich wie schon das Bezirksgericht - aufgrund des Tatablaufs, dass sich der Beschwerdeführer in einem Schockzustand befand. Gestützt auf diese verbindliche Tatsachenfeststellung durfte sie eine psychiatrische Begutachtung ablehnen, ohne Art. 13 StGB zu verletzen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässiger Kritik an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Strafzumessung beruhe bei zwei der ihm vorgeworfenen Taten auf widersprüchlichen Sachverhaltsfeststellungen, weshalb die Sache gemäss Art. 277 BStP an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 
 
Der erste behauptete Widerspruch besteht bei Beachtung des gesamten Geschehens nicht. Die Feststellung, die der angefochtene Entscheid zum Angriff auf E.________ bei der Strafzumessung trifft, ist zusammenfassender Art und daher etwas weniger präzis als jene beim Schuldspruch. Sie erscheint deshalb aber nicht unzutreffend, zumal der Beschwerdeführer den zunächst angreifenden D.________ unterstützt hat und der Angriff von beiden gemeinsam geplant war. 
 
Beim Erpressungsversuch zulasten von C.________ erklärt die Vorinstanz bei der Strafzumessung unzutreffenderweise, der Begleiter des Beschwerdeführers sei extra aus Deutschland hergereist, obwohl sie eine solche Annahme zuvor ausdrücklich verworfen hatte. Diese auf einem offensichtlichen Versehen beruhende Feststellung ist von Amtes wegen zu berichtigen (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Da das genannte Versehen jedoch keinen Einfluss auf die Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers hat, erweist sich die Strafzumessung deshalb nicht als bundesrechtswidrig. 
4. 
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung noch in weiteren Punkten. Soweit er geltend macht, die Vorinstanz habe die von der ersten Instanz ausgesprochene Strafe in willkürlicher Weise von 18 auf 24 Monate erhöht, übersieht er zweierlei. Einmal hielt auch das Bezirksgericht eine Strafe von etwas mehr als 18 Monaten für angemessen. Es reduzierte diese lediglich, um noch den bedingten Strafvollzug gewähren zu können. Weiter gelangt die Vorinstanz unter eingehender Würdigung aller Tatumstände zum Schluss, dass das Verschulden schwerer wiege als vom Bezirksgericht angenommen. Sie bezeichnet das Verschulden als gravierend und fügt hinzu, dass irgendwelche Gründe, welche die Taten des Beschwerdeführers auch nur ansatzweise rechtfertigen könnten oder verständlich erscheinen liessen, fehlten. Insgesamt bewegt sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe im Rahmen des Ermessens, das ihr bei der Strafzumessung zusteht. Eine Verletzung von Art. 63 StGB liegt nicht vor. 
5. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist ebenfalls abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dementsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. März 2006 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: