Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 434/05
Urteil vom 14. März 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Flückiger
Parteien
K.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Ackermann, Jonerhof, 8645 Jona,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz
(Entscheid vom 5. Oktober 2005)
Sachverhalt:
A.
Die 1963 geborene K.________ war seit 31. Januar 2000 bei der Firma A.________ AG angestellt und arbeitete als Betriebsmitarbeiterin in der Firma C.________. Damit war sie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 5. Februar 2000 (Samstag) stiess die Versicherte während der Arbeit mit dem rechten Ellenbogen sehr heftig gegen einen Metallwagen, wonach starke Schmerzen auftraten. K.________ nahm die Arbeit zunächst am Montag, 7. Februar 2000 wieder auf, setzte sie aber, weil die Schmerzen nicht nachliessen, ab 11. Februar 2000 aus. Die SUVA erbrachte Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern. Zudem holte die Anstalt Berichte und Stellungnahmen des Spitals L.________, Klinik X.________, vom 10. April und 24. Juli 2000, des Kreisarztes Dr. med. S.________ vom 2. Mai 2000, des Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 2. Mai, 1., 15., 25. Oktober 2000 und 6. Januar 2001, des Rheumatologen Dr. med. I.________ vom 18. Mai und 6. Oktober 2000, des Spitals T.________, Nuklearmedizin, vom 27. Oktober 2000, der Klinik B.________ vom 26. April 2001 (über einen vom 22. Februar bis 14. März 2001 dauernden Aufenthalt) sowie des Kreisarztes Dr. med. R.________ vom 8./9. Januar und 6. Juli 2001 ein. Anschliessend sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 30. November 2001 ab 1. Dezember 2001 für die Dauer von zwei Jahren eine Übergangsrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % zu. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
In der Folge holte die SUVA weitere Berichte der Klinik B.________ vom 4. Januar und 17. Oktober 2002, des Dr. med. H.________ vom 2. September 2002, 24. Februar, 26. März und 18. August 2003, des Kreisarztes Dr. med. W._________ vom 10. Oktober 2002 und 7. August 2003 sowie des Zentrums Z._________ vom 22. Mai 2003 ein. Zudem zog sie ein der IV-Stelle Schwyz erstattetes Gutachten der Institution M.________ vom 8. September 2003 bei und liess den Kreisarzt Dr. med. W._________ am 30. März 2004 zur Frage des Integritätsschadens Stellung nehmen. Anschliessend setzte die SUVA mit Verfügung vom 24. Juni 2004 den Rentenanspruch für die Zeit ab 1. Dezember 2003 neu auf 11 % fest und lehnte es ab, eine Integritätsentschädigung auszurichten. Daran wurde mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2005 festgehalten.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ab (Entscheid vom 5. Oktober 2005).
C.
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei die SUVA zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % auch für die Zeit ab 1. Dezember 2003 sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 26'700.- auszurichten.
Das kantonale Gericht und die SUVA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) in Form von Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG), Taggeldern (Art. 16 Abs. 1 UVG), einer Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 IVG) oder einer Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) sowie die ausserdem erforderliche Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3.2; vgl. auch BGE 129 V 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a) und bei psychischen Fehlentwicklungen im Besonderen (BGE 115 V 133 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass der Unfallversicherer, wenn er die Unfallkausalität bestimmter Beschwerden einmal anerkannt hat, für deren späteren Wegfall die Beweislast trägt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Ebenfalls beizupflichten ist den vorinstanzlichen Erwägungen zum Beweiswert und zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a).
2.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch ab 1. Dezember 2003, nach Ablauf der in der rechtskräftigen Verfügung vom 30. November 2001 vorgesehenen Befristung der ursprünglichen, auf einer Erwerbsunfähigkeit von 50% basierenden Rentenzusprechung.
2.1 Der Rheumatologe Dr. med. I.________ stellte am 18. Mai 2000 die Diagnosen einer Algodystrophie des rechten Arms (diskretes Stadium I) sowie eines reaktiven Zervikalsyndroms. Diese Beurteilung wird im Zwischenbericht des Spitals E.________ vom 24. Juli 2000 bestätigt. Die Algodystrophie (ohne Nervenverletzung) entspricht einem klinischen Bild, das auch als CRPS I (complex regional pain syndrome), reflex sympathetic dystrophy oder Morbus Sudeck bezeichnet wird (Heierli/Meyer/Radziwill, Nosologischer Rahmen und Terminologie, in: Bär/Felder/Kiener [Hrsg.], Algodystrophie [Complex regional pain syndrome I], SUVA, 1998, S. 7). Sie wird definiert als "kontinuierlicher Schmerz in einem Abschnitt einer Extremität nach einem Trauma, das eine Knochenfraktur einschliessen kann, eine Verletzung eines grösseren Nervs jedoch ausschliesst und das mit einer sympathischen Hyperaktivität assoziiert ist" (Definition der International Association for the Study of Pain [IASP], 1986, zitiert bei Heierli/Meyer/Radziwill, a.a.O., S. 5; vgl. dort auch weitere, an bestimmten Kriterien orientierte Umschreibungen). Die Klinik B.________ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 26. April 2001, der sich auf die anlässlich eines dreiwöchigen stationären Aufenthalts gewonnenen Erkenntnisse stützen konnte, ebenfalls ein CRPS des rechten Ellenbogens mit Ruhe-/Belastungsschmerzen im Ellenbogen und distalen Oberarm, deutlichem Streck- und Beugedefizit sowie wechselnd ausgeprägter, in Abhängigkeit der Belastungen auftretender Weichteilschwellung radial am proximalen Vorderarmdrittel rechts. Erläuternd wird ausgeführt, im Vordergrund stünden therapieresistente, sowohl in Ruhe als bereits bei leichtester Belastung auftretende brennende Schmerzen radial im Bereich des rechten Ellenbogens. Auf Grund des Schmerzcharakters und der wiederholt auftretenden Weichteilschwellungen schon bei geringster Beanspruchung werde von einem CRPS ausgegangen. Nicht im Vordergrund stünden ein Zerviko- und ein oberes Thorakovertebralsyndrom. Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, sei zur Zeit praktisch nur eine Einhänderarbeit mit geringer Zudienfunktion der anderen Hand zumutbar. Auf längere Sicht (1 bis 2 Jahre) könne aber doch eine wesentliche Verbesserung der Funktion des rechten Armes erwartet werden. Gestützt auf diese Beurteilung, welcher sich der Kreisarzt Dr. med. R.________ am 6. Juli 2001 weitgehend anschloss, erfolgte die Zusprechung einer auf zwei Jahre befristeten 50 %-igen Rente durch die Verfügung vom 30. November 2001.
2.2 Anlässlich der Untersuchung vom 10. Oktober 2002 stellte der Kreisarzt Dr. med. W._________ eine diffuse Druckdolenz vor allem am rechten Ellenbogen, weniger am rechten Vorderarm, dann wieder am Handrücken fest. Eine konklusive Zuordnung dieser Beschwerden sei nicht möglich. Es liege eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Beschwerdebild und den objektivierbaren Befunden vor. Dystrophiezeichen seien keine mehr erkennbar. Die Klinik B.________ hielt auf Anfrage der SUVA am 17. Oktober 2002 fest, leider sei es trotz ausgedehnter Versuche nicht gelungen, eine einigermassen wirksame Schmerzmedikation zu erreichen. Die daraufhin veranlassten Untersuchungen im Zentrum Z._________ (Bericht vom 22. Mai 2003), ergaben keine Zeichen für ein CRPS. Es fanden sich keine Hinweise auf eine artikuläre Versteifung und keine Schwellungen, aber eine regelrechte Hauttrophik und seitengleiche Hautdurchblutungen. Eine muskuläre Atrophie wurde nicht festgestellt. Die Ärzte gelangten zum Ergebnis, weitergehende Untersuchungen in diese Richtung (CRPS) seien nicht erforderlich. Die jetzt erhobene Anamnese deute eher auf einen Zusammenhang mit einer Schmerzverarbeitungsstörung hin. Das im Auftrag der IV-Stelle Schwyz erstellte Gutachten der Institution M.________ vom 8. September 2003 ergab in rheumatologischer Hinsicht (Konsilium Dr. med. M.________, Rheumatologie FMH, vom 17./22. Juli 2003) eine chronifizierte, therapierefraktäre und sich ausweitende Schmerzkrankheit, wobei sich kein adäquates patho-anatomisches Korrelat finde. Die Beschwerden am Bewegungsapparat seien mit Sicherheit nicht somatischen Ursprungs. Aus rheumatologischer Sicht sei eine körperlich schwere Frauenarbeit nicht mehr geeignet, während die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf leichte bis phasenweise mittelschwere Tätigkeiten 100 % betrage. Das psychiatrische Konsilium (Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom 16./24. Juli 2003 enthielt die Aussage, die Versicherte leide an einem Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (aufgetreten als Folge des Aufenthalts in einem "berüchtigten" Lager während des Bosnienkriegs). Daraus hervorgehend zeigten sich die Symptome einer ausgeprägten Anpassungsstörung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten.
2.3 Im Lichte dieser medizinischen Unterlagen, insbesondere der Ergebnisse der Untersuchungen des Zentrums Z._________ und der Institution M.________, ist mit SUVA und Vorinstanz davon auszugehen, dass Ende November 2003 keine organisch nachweisbaren Befunde mehr gegeben waren, welche der Ausübung einer leichten oder (phasenweise) mittelschweren Tätigkeit entgegen gestanden hätten. Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, können zusätzliche Abklärungen zu einer psychisch begründeten Arbeitsunfähigkeit im vorliegenden Verfahren unterbleiben, da die entsprechende Symptomatik jedenfalls nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 5. Februar 2000 steht (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68 Erw. 3c). Denn dieses ist im Rahmen der für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden Einteilung (BGE 115 V 139 Erw. 6) als leichter Unfall zu qualifizieren, welcher nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. BGE 115 V 139 Erw. 6a).
3.
Nach dem Gesagten sind für die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung lediglich die organisch nachweisbaren Befunde zu berücksichtigen, welche gemäss den Feststellungen der Institution M.________ nur eine geringfügige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken. Die von der SUVA gestützt auf ein entsprechend formuliertes Zumutbarkeitsprofil ermittelte und vorinstanzlich bestätigte Erwerbsunfähigkeit von 11 % ist daher ebenso wenig zu beanstanden wie - angesichts des Fehlens einer dauernden erheblichen Schädigung der körperlichen Integrität - die Verneinung eines Anspruchs auf Integritätsentschädigung.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 14. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: