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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_9/2007 /ble 
 
Urteil vom 14. März 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
Parteien 
A.X.________ und B.X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 34 BV (Steuererlass), 
 
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 24. Januar 2007. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
1. 
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde von A.X.________ und B.X.________ richtet sich gegen die Verfügung (Nichteintretensentscheid) des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Januar 2007 betreffend Steuererlass. Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäss, das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, ihre Beschwerde materiell zu behandeln. 
2. 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BBG) ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die vorliegende subsidiäre Verfassungsbeschwerde enthält ausser einer Darstellung des bisherigen Verfahrens keinerlei Ausführungen, weshalb der Nichteintretensentscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts zu Unrecht ergangen sein soll. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes zu erledigen ist. Da die Beschwerdeführer unterliegen, haben sie die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) zu tragen. Sie haften hierfür solidarisch (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Unentgeltliche Rechtspflege kann ihnen wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter 
im Verfahren nach Art. 108 BGG
1. 
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. März 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: