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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_334/2007 
 
Urteil vom 14. März 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Parteien 
D.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. April 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 21. Februar 2006 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1954 geborenen D.________ für die Folgen eines am 1. Juni 2004 erlittenen Unfalles (Sturz vom Mofa) eine Invalidenrente ab 1. März 2006 auf der Grundlage einer Invalidität von 17 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % zu; die Voraussetzungen für eine Hilflosentschädigung erachtete sie als nicht gegeben. Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (Einspracheentscheid vom 4. September 2006). 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 18. April 2007 ab. 
 
C. 
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine auf einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit beruhende Rente, eine einem Integritätsschaden von mindestens 80 % entsprechende Integritätsentschädigung und eine Hilflosenentschädigung mindestens mittleren Grades zuzuerkennen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz, allenfalls an den Unfallversicherer zurückzuweisen. Ferner wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten sowie der unentgeltlichen Verbeiständung) ersucht. 
 
Während das kantonale Gericht und die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
D. 
Mit Verfügung vom 11. Februar 2008 wies das Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr ab und forderte den Beschwerdeführer mit zusätzlicher Verfügung auf, bis 28. Februar 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen, was fristgerecht geschehen ist. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer höhere als die ihm mit Verfügung der SUVA vom 21. Februar 2006, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 4. September 2006, zugesprochenen (Invalidenrente auf der Basis einer Invalidität von 17 %, Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Einbusse von 20 %) bzw. verweigerten Leistungen (Hilflosenentschädigung) zustehen. Das kantonale Gericht hat die diesbezüglich massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. 
 
3. 
3.1 In pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage, insbesondere gestützt auf die Berichte des Hausarztes Dr. med. M.________, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 17. Juni und 4. November 2005, des Kantonsspitals X.________ vom 29. September 2005, der Rehaklinik Y.________ vom 6. Oktober 2005 sowie des Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 10. Januar 2006, hat die Vorinstanz mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass der Versicherte seine angestammte, körperlich schwere Arbeit als Metallverarbeiter auf Grund der somatischen Unfallfolgen zwar nicht mehr ausüben kann, ihm indessen eine mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit (ohne repetitives Treppensteigen, Überkopfarbeiten, Zwangshaltung für das linke Knie sowie Tragen von Gewichten über 15 kg) ganztägig zumutbar ist. Aus den Berichten des Dr. med. S.________, Chefarzt Klinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Kantonsspital X.________, vom 1. September 2006 und 26. Februar 2007, mit denen sich bereits das kantonale Gericht eingehend befasst hat, lässt sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kein anderes Ergebnis herleiten. Im Verzicht des Unfallversicherers, weitere diesbezügliche Untersuchungen zu veranlassen, kann, da daraus keine neuen Erkenntnisse zu resultieren vermöchten, weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27, E. 4b, I 362/99; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162, je mit Hinweisen). 
 
3.2 Vorinstanzlich ebenfalls korrekt ausgeführt worden ist ferner, dass zwischen dem Unfall vom 1. Juni 2004 und dem psychischen Beschwerdebild (in Form einer psychogenen Somatisierungsproblematik) kein adäquater Kausalzusammenhang besteht, weshalb eine diesbezügliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entfällt. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden. Im Übrigen begründen zum Formenkreis der somatoformen Schmerzstörungen gehörende Leiden in aller Regel keine Invalidität im Rechtssinne (Art. 8 Abs. 1 ATSG; vgl. dazu BGE 131 V 49, 130 V 352 und 396 [anhaltende somatoforme Schmerzstörung]; Urteil I 437/05 vom 25. Oktober 2005, E. 3.3.2 mit Hinweisen [Somatisierungsstörung]; BGE 132 V 65 E. 4 S. 70 ff.; Urteil I 288/04 vom 13. April 2006, E. 5.1 und 5.2, je mit Hinweisen [Fibromyalgie]), sodass ein darauf zurückzuführender Rentenanspruch vorliegend wohl bereits aus diesem Grunde abzulehnen ist. 
 
3.3 Schliesslich sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche Zweifel am mittels der Einkommensvergleichsmethode festgesetzten Invaliditätsgrad (von 17 %), an der Höhe der die Basis der Integritätsentschädigung bildendenden Integritätseinbusse (von 20 %) sowie an der Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung zu verneinen sind, weckten. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich weitgehend in der Wiederholung der bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Vorbringen und sind nicht geeignet, zu abweichenden Schlussfolgerungen zu gelangen. 
 
4. 
4.1 Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 (Abs. 2 lit. a) BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) erledigt. 
 
4.2 Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 14. März 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Fleischanderl