Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_894/2016
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Urteil vom 14. März 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfache Verkehrsregelverletzung; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 13. Juni 2016.
Sachverhalt:
A.
Mit Strafbefehl vom 31. März 2014 warf die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, X.________ eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfach begangen am 10. Juni 2013 durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 6 km/h und Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung, vor. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwog das zuständige Regionalgericht, dass es den zweitgenannten Vorwurf terminologisch als "Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit durch ein Kommunikationssystem" prüfen werde. Es sistierte das Verfahren und wies die Anklageschrift zur Ergänzung bzw. Verbesserung an die Staatsanwaltschaft zurück. Diese erliess am 9. März 2015 einen neuen Strafbefehl, worin X.________ neben der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit das Vornehmen einer Verrichtung (Bedienen eines Kommunikationsmittels), welche die Aufmerksamkeit beeinträchtigt und damit das sichere Führen eines Motorfahrzeugs erschwert, vorgeworfen wurde.
B.
Am 14. Juli 2015 sprach das Regionalgericht Emmental-Oberaargau X.________ der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 6 km/h und Vornehmen einer Verrichtung, welche die Aufmerksamkeit beeinträchtigt und damit das sichere Führen eines Motorfahrzeugs erschwert, schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 540.-- sowie zu den Verfahrenskosten.
C.
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern das erstinstanzliche Urteil am 13. Juni 2016 im Strafpunkt, reduzierte aber die von X.________ zu tragenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten.
D.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen; eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, des Anspruchs auf ein unabhängiges Gericht und von Art. 329 Abs. 2 StPO sowie des Grundsatzes in dubio pro reo als Beweislastregel.
1.1.
1.1.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO ; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV ; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteile 6B_747/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 2.2; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).
1.1.2. Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfahrensleitung des Gerichts, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (lit. a); ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b) und ob Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Gründe für eine Sistierung können bei der Prüfung gemäss Abs. 1 erkennbar werden oder zu einem späteren Zeitpunkt des Hauptverfahrens auftreten. Das erstinstanzliche Hauptverfahren beginnt mit dem Eingang der Anklage beim Gericht und endet mit der Urteilseröffnung. Art. 329 Abs. 2 StPO kommt zur Anwendung, wenn die in der Hauptverhandlung relevierten Beweise einen etwas anders gearteten Lebensvorgang ergeben als in der Anklage geschildert. Bei einer solchen Konstellation ist eine Rückweisung der Anklage zwecks Anpassung des Sachverhalts an das neue Beweisergebnis statthaft (STEPHENSON/ZALUNADRO-WALSER, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 329 StPO). Sind allfällige Vorfragen behandelt, so kann die Anklage nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO nicht mehr geändert werden (Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO). Die dem Gericht hier eingeräumte Kompetenz geht weiter als diejenige in Art. 329 Abs. 2 StPO und ermöglicht eine Anklageänderung (vgl. Urteil 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.1 mit Hinweisen).
1.2. Der Beschwerdeführer betrachtet seinen Anspruch auf ein unabhängiges Gericht dadurch als verletzt, dass das erstinstanzliche Gericht das Verfahren nach Eröffnung der Hauptverhandlung zum Erlass eines neuen Strafbefehls mit einem von ihm vorgezeichneten neuen Tatvorwurf an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen habe. Zudem habe es den ursprünglichen Anklagesachverhalt durch einen neuen ersetzt. Es habe nicht eine Änderung der Terminologie oder des anwendbaren Tatbestands vorgenommen, sondern einen nicht-beweisbaren Sachverhalt durch einen anderen substituiert. Dies erhelle auch daraus, dass die Staatsanwaltschaft die Busse im neuen Strafbefehl um Fr. 400.-- erhöht habe. Zudem sei der Anklagesachverhalt derart vage formuliert, dass der Beschwerdeführer gezwungen sei, seine Unschuld zu beweisen. Aus dem Strafbefehl gehe nicht hervor, inwiefern er das Gerät bedient haben und in seiner Aufmerksamkeit beeinträchtigt gewesen sein soll. Weder die Dauer der Bedienung noch die Umstände oder die Verkehrssituation würden erörtert. Da sich selbst die Behörden nicht einig seien, welches Verhalten ihm vorgeworfen werde, könne von ihm nicht erwartet werden, den Tatvorwurf zu kennen. Ihm seien der Entlastungsbeweis und eine wirksame Verteidigung verunmöglicht worden.
1.3. Den Einwänden des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.
1.3.1. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie erwägt, die Rückweisung des als Anklageschrift geltenden Strafbefehls (Art. 356 StPO) an die Staatsanwaltschaft durch die erste Instanz sei nach Art. 329 Abs. 2 StPO zulässig gewesen und im Rahmen der Vorfrageprüfung zu Beginn der Hauptverhandlung rechtzeitig erfolgt. Dies selbst dann, wenn an der ersten Hauptverhandlung keine neuen Beweise erhoben wurden (vgl. Urteil 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 1.4.2). Ihr ist zuzustimmen, dass es sich beim dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhalten gemäss den Strafbefehlen vom 31. März 2014 und vom 9. März 2015 um denselben Lebenssachverhalt handelt. Während im ersten Strafbefehl von "Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung" die Rede ist, wird der Sachverhalt im neuen Strafbefehl als Bedienen eines Kommunikations- bzw. Informationssystems (Mobiltelefon) beschrieben. Gegenstand der Anklage bildet beide Male das Verwenden eines Mobiltelefons während der Fahrt auf der Autobahn A1 am 10. Juni 2013. Von einem grundlegend anderen Sachverhalt kann nicht gesprochen werden. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, die Anpassung der Anklage sei deshalb erfolgt, weil sich der Vorwurf des Telefonierens anhand des lediglich eine Momentaufnahme zeigenden Radarfotos schwerer beweisen lasse als das Bedienen, geht sein Vorbringen fehl. Auch auf ein Telefonieren könnte allein gestützt auf ein Radarfoto geschlossen werden, etwa wenn sich das Gerät am Ohr der beschuldigten Person befände. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht erwägt, ist im ursprünglichen Strafbefehl nicht von Telefonieren, sondern von "Verwenden eines Telefons" die Rede. Das "Verwenden" eines modernen Mobiltelefons impliziert nicht notwendigerweise dessen Benutzung zum Telefonieren, sondern beinhaltet weitere Funktionen, wie das Verfassen von Kurznachrichten oder E-Mails oder auch deren Lektüre. Ebenso ist zutreffend, dass der Begriff "Vornehmen einer Verrichtung (Bedienen eines Kommunikationsmittels) " unter die ursprüngliche Formulierung "Verwenden eines Telefons" subsumiert werden kann. Eine Verletzung von Art. 329 Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Dass die Staatsanwaltschaft die ursprüngliche Busse um Fr. 400.-- erhöht hat, ändert daran nichts, zumal auch der anwendbare Tatbestand derselbe blieb. Aus den Strafbefehlen erhellt, dass dem Beschwerdeführer, soweit hier relevant, eine Verletzung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) vorgeworfen wurde.
Die Vorinstanz verneint zu Recht auch eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit des erstinstanzlichen Gerichts. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche dieses - objektiv betrachtet - als voreingenommen, oder das Verfahren nicht mehr als offen hätten erscheinen lassen (vgl. dazu Urteil 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Die nach Art. 329 Abs. 2 StPO zulässige Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft begründet solches nicht. Die Vorinstanz weist ferner zutreffend darauf hin, dass das erstinstanzliche Gericht im Rahmen der Rückweisung weder die Formulierung im neuen Strafbefehl diktiert hat, noch gegenüber der Staatsanwaltschaft insoweit weisungsbefugt war. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Argumentation nicht auseinander.
1.3.2. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Anklagesachverhalt sei derart vage formuliert, dass er seine Unschuld beweisen müsse, ist unbegründet. Im (neuen) Strafbefehl vom 9. März 2015 wird ihm vorgeworfen, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um 6 km/h überschritten und gleichzeitig während der Fahrt ein Kommunikations- bzw. Informationssystem (Mobiltelefon) bedient zu haben, womit seine Aufmerksamkeit und damit das sichere Führen des Fahrzeugs erschwert worden seien. Es leuchtet nicht ein, inwiefern diese Sachverhaltsumschreibung unklar sein soll. Zwar trifft es zu, dass die Dauer der Bedienung des Mobiltelefons sowie die Umstände und die Verkehrssituation im Strafbefehl nicht erörtert werden. Dies ergibt sich aber zwangsläufig daraus, dass der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf allein auf einem Radarfoto basiert. Es ändert nichts daran, dass der Vorwurf, er sei infolge Bedienung eines Mobiltelefons abgelenkt und die sichere Fahrt dadurch beeinträchtigt gewesen, in der Anklageschrift hinreichend bestimmt ist. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer im Unklaren darüber gewesen wäre, wessen er beschuldigt wird. Allein aufgrund des Radarfotos, worauf er offensichtlich ein Mobiltelefon in der Hand hält und darauf blickt, musste ihm ohne weiteres klar sein, welcher Vorwurf gegen ihn erhoben wurde. Der als Anklageschrift geltende Strafbefehl verletzt weder die Unschuldsvermutung, noch wurde dem Beschwerdeführer eine wirksame Verteidigung verunmöglicht. Entgegen seiner Auffassung wurde ihm nicht der Beweis seiner Unschuld auferlegt (vgl. zum Grundsatz in dubio pro reo als Beweislastregel Urteil 6B_818/2014 vom 8. April 2015 E. 1.5 mit Hinweis). Dass ihm angesichts des eindeutigen Beweisfotos einzig ein Bestreiten blieb, ändert nichts. Ob die Vorinstanz allein gestützt auf das Radarfoto das Bedienen des Mobiltelefons und eine relevante Ablenkung bejahen durfte, beschlägt im Übrigen nicht das Anklageprinzip, sondern ist eine Frage der Beweiswürdigung sowie des Tatbestands (vgl. unten E. 2 und 3).
2.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).
Vorliegend bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (vgl. BGE 125 I 492 E. 1a/cc; Urteil 6B_969/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2 mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, zwar habe er zum Zeitpunkt der Radaraufnahme den Blick auf ein Gerät in seiner Hand gerichtet. Ein Bedienen während der Fahrt sei aber nicht erkennbar. Er halte den Daumen ausserhalb des Bedienfelds, was eine Bedienung unmöglich mache. Die gegenteilige Schlussfolgerung sei aktenwidrig, basiere auf Mutmassungen, verletzte die Unschuldsvermutung und sei willkürlich. Selbst wenn ein Bedienen erstellt wäre, habe dieses höchstens kurz gedauert. Die Vorinstanz begründe ihre Annahme, wonach er "einen Moment lang nicht mehr auf den Verkehr geachtet" habe, nicht. Mangels Kenntnis der konkreten Verkehrsverhältnisse sei von einer übersichtlichen und günstigen Verkehrslage auszugehen, welche die Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers nicht in besonderem Masse gefordert habe. Für optimale Verhältnisse würden auch Ort und Zeit der Radaraufnahme sprechen.
2.3. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie den angeklagten Sachverhalt als erwiesen erachtet, wobei sie diesen nur unter Willkürgesichtspunkten zu prüfen hatte (vgl. dazu Art. 398 Abs. 4 StPO). Was der Beschwerdeführer vorbringt, belegt, soweit es den qualifizierten Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) genügt, keine Willkür.
2.3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist auf dem Radarfoto (act. 2, Beilage 7) erkennbar, dass der Beschwerdeführer ein Gerät in der Grösse eines Mobiltelefons in der rechten Hand hält und diese auf dem Lenkrad abstützt, während sich die linke Hand angelehnt in der Kopfregion befindet. Vier Finger der rechten Hand sind sichtbar auf der Rückseite des Geräts, wobei der Zeigefinger dieses stützt. Der Daumen ist nicht erkennbar und befindet sich offensichtlich auf der Bildschirmseite des Geräts. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nachvollziehbar, wenn die erste Instanz erwägt, das Gerät habe in dieser Position mit dem Daumen bedient werden können. Dabei handelt es sich weder um eine Mutmassung noch ist diese Annahme aktenwidrig oder verletzt sie die Unschuldsvermutung. Dass eine Bedienung mit dem Daumen unmöglich wäre, ergibt sich aus dem Radarbild keineswegs. Die Vorinstanz weist zudem zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer das Gerät auf Augenhöhe hält und seinen Blick darauf richtet, was unbestritten ist. Es liegt daher nahe, dass er das Gerät zum Zeitpunkt der Aufnahme bedient hat, zumal er es andernfalls nicht in dieser Position gehalten hätte. Dieser Schluss ist plausibel, jedenfalls aber nicht willkürlich. Gleiches gilt, wenn die Vorinstanz aufgrund des Bildmaterials erwägt, es sei erkennbar, dass der Beschwerdeführer das Lenkrad nicht in der Hand gehalten, sondern sich lediglich darauf abgestützt habe. Es leuchtet auch nicht ein, inwiefern ihre Feststellung, wonach es lebensfremd sei anzunehmen, der Beschwerdeführer habe auf einen schwarzen Bildschirm geblickt, unhaltbar sein soll. Es ist daher überzeugend, wenn die Vorinstanz erwägt, selbst wenn der Beschwerdeführer bloss auf das Gerät geschaut hätte, wie er behaupte, setze dies ein Bedienen voraus, weil ansonsten der Bildschirm schwarz wäre.
2.3.2. Gleichfalls nachvollziehbar ist die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Bedienung des Mobilgeräts "einen Moment lang nicht mehr auf den Verkehr geachtet" habe. Die Vorinstanz begründet dies damit, dass er seinen Blick von der Strasse weg auf das Mobilgerät gerichtet habe, was unbestritten ist (Urteil S. 16). Sein Einwand, wonach es an einer Begründung der vorinstanzlich bejahten Ablenkung fehle, ist somit unzutreffend. Entgegen seiner Darstellung geht die Vorinstanz auch nicht von erschwerten Verkehrsbedingungen aus. Sie nimmt vielmehr an, die Verkehrsverhältnisse und die voraussehbaren Gefahrenquellen seien nicht bekannt. Unabhängig davon ist es aber plausibel, wenn die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei durch den Blick von der Strasse weg nicht genügend auf den Verkehr fokussiert und bei einer Geschwindigkeit von über 100 km/h abgelenkt gewesen. Ob die Dauer der Ablenkung zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG genügt, ist demgegenüber im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen (unten E. 3). Die vorinstanzliche Annahme, dass die Sichtverhältnisse nicht mehr optimal gewesen seien, da im Zeitpunkt der Aufnahme - um 20:01 Uhr - vermutlich schon die Dämmerung eingesetzt habe, ist nicht schlechterdings unhaltbar. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht offen gelassen, ob es sich beim benutzten Gerät um ein Mobiltelefon, einen kommunikationsfähigen iPod, oder ein anderes Gerät, gehandelt hat. So oder anders liegt ein Kommunikations- bzw. Informationssystem gemäss Anklage vor. Dies wäre etwa auch bei einem MP3-Spieler der Fall. Soweit der Beschwerdeführer wiederum eine Verletzung des Anklagegrundsatzes moniert, ist darauf nicht einzugehen (oben E. 1.3).
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Bundesrecht, indem die Vorinstanz den Tatbestand des Art. 90 Abs. 1 SVG mehrfach als erfüllt betrachtet.
3.1. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer die Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Der Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (BGE 127 II 302 E. 3c). Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV). Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV). Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 VRV).
Das Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 127 II 302 E. 3c; 122 IV 225 E. 2b; 120 IV 63 E. 2a). Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 VRV durch die Verwendung von Kommunikations- und Informationssystemen liegt nur vor, wenn die Aufmerksamkeit dadurch auch tatsächlich beeinträchtigt wird (vgl. BGE 120 IV 63 E. 2c). Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV untersagt demgegenüber explizit jede die Fahrzeugbedienung erschwerende Verrichtung. Gesetz und Verordnung gehen mithin davon aus, dass bestimmte Verrichtungen an sich die notwendige Beherrschung des Fahrzeugs beeinträchtigen und dadurch - im Sinne eines Gefährdungsdelikts - stets zumindest eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer schaffen (BGE 120 IV 63 E. 2a). Ob eine Verrichtung das Lenken oder andere Handgriffe wie die Betätigung der Warnsignale, der Richtungsanzeiger, gegebenenfalls des Schalthebels, der Scheibenwischer, des Lichtschalters erschwert bzw. verunmöglicht, hängt grundsätzlich von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation ab. Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewendet noch die Körperhaltung geändert werden, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden. Ist die Verrichtung jedoch von längerer Dauer oder erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise behindert (BGE 120 IV 63 E. 2d; Urteil 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.4).
3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, durch die allfällige Bedienung des Mobiltelefons in rechtlich relevanter Weise abgelenkt oder unaufmerksam gewesen zu sein. Die Ablenkung habe, wenn überhaupt, nur einen Augenblick gedauert. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine Ablenkung von 15 Sekunden nicht rechtserheblich. Ihm werde auch nicht vorgeworfen, dass er durch eine spezielle Fahrweise aufgefallen wäre. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern seine Aufmerksamkeit und das sichere Führen eines Motorfahrzeugs eingeschränkt gewesen sein sollen. Ob der Beschwerdeführer aufgrund des Telefons in seiner Hand rechtzeitig hätte reagieren können, sei unbeachtlich, weil nicht bereits ein Verhalten, welches bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses zu einer Fehlreaktion führen könne, tatbestandsmässig sei. Solches sei grundsätzlich erst die - hier nicht erwiesene - Fehlreaktion.
3.3.
3.3.1. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer während der Fahrt mit seiner rechten Hand ein Mobilgerät bediente, während die linke Hand im Bereich des Kopfes lehnte (oben E. 2.3.1).
Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie erwägt, mit der Bedienung des Mobilgeräts während der Fahrt auf der Autobahn bei 100 km/h mit derselben Hand, die sich am Lenkrad befand, habe der Beschwerdeführer eine Verrichtung vorgenommen, die das sichere Führen des Motorfahrzeugs mindestens für einen Augenblick erschwert habe. Ihr ist zuzustimmen, dass er in dieser Situation nicht in der Lage gewesen wäre, sofort auf allfällige Gefahren zu reagieren. Namentlich ein überraschend notwendiges Ausweichmanöver wäre mit der bloss auf das Lenkrad gestützten, dieses nicht umfassenden Hand nicht möglich gewesen. Die freie Hand befand sich nicht am Lenkrad und war daher auch nicht sogleich verfügbar. Entsprechend bejaht das Bundesgericht eine erschwerte Bedienung des Fahrzeugs, wenn die vorgenommene Verrichtung die Ausführung der für die Erfüllung der Vorsichtspflichten unter entsprechenden Umständen unerlässlichen Verrichtungen erschwert (Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV; BGE 120 IV 63 E. 2d). Dies ist hier der Fall. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer - im Unterschied zu den zitierten Urteilen des Bundesgerichts - das Gerät nicht bloss gehalten, sondern bedient und dafür unbestrittenermassen seinen Blick von der Strasse abgewandt hat. Allein deswegen hätte er mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht sofort reagieren können, wenn seine Aufmerksamkeit just in diesem Moment erforderlich gewesen wäre. Er hat daher mit dem Bedienen des Mobilgeräts mindestens eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen. Dies genügt für die Erfüllung des Tatbestands (oben E. 3.1; so auch PHILIPPE WEISSENBERGER, der bereits ein Verhalten, das beim denkbaren Eintritt eines bestimmten Ereignisses zu einer Fehlreaktion führen kann, als tatbestandsmässig bezeichnet [vgl. Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015 N. 4 zu Art. 31 SVG]; anders Urteil 6P.68/2006 vom 6. September 2006 E. 3.3.5).
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV entlastet es den Beschwerdeführer nicht, dass die vorinstanzlich willkürfrei festgestellte Ablenkung im Zweifel nur einen Moment gedauert hat. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, verneint das Bundesgericht eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung bei einer kurzen Ablenkung in der Regel nur, wenn weder der Blick vom Verkehr abgewandt noch die Körperhaltung verändert werden müssen (BGE 120 IV 63 E. 2d). Es trifft auch nicht zu, dass eine unter 15 Sekunden dauernde Ablenkung per se nicht rechtserheblich wäre. Dabei handelt es sich nur nicht um eine lange Dauer im Sinne der Rechtsprechung (Urteil 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.6). Die vorinstanzliche Sichtweise hat auch nicht zur Folge, dass damit im Strassenverkehr übliche, verbreitete und faktisch unverzichtbare Verhaltensweisen zu Unrecht unter Strafe gestellt würden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sehr wohl auch Handlungen, wie die von ihm genannte Bedienung eines Radios oder das Anzünden oder Rauchen einer Zigarette tatbestandsmässig sein können (ANDREAS ROTH, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 49 zu Art. 31 SVG). Abgesehen davon leuchtet nicht ein, inwiefern die Bedienung eines Mobiltelefons während der Fahrt "faktisch unverzichtbar" sein soll, wie der Beschwerdeführer meint. Von einem Autofahrer kann erwartet werden, dass er in Situationen, welche seine erhöhte Aufmerksamkeit erfordern, wie dies bei einer Fahrt auf der Autobahn mit über 100 km/h - auch bei nicht besonders dichtem Verkehr - der Fall ist, auf derlei Verrichtungen verzichtet. Im Übrigen spricht die Üblichkeit eines Verhaltens nicht gegen dessen Rechtswidrigkeit.
Die Vorinstanz bejaht zu Recht auch die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 VRV . Aufgrund ihrer für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen ist erstellt, dass der Beschwerdeführer durch die Bedienung des Mobilgeräts tatsächlich abgelenkt war. Er wandte dafür seinen Blick einen Moment lang vom Verkehr ab. Damit ist der Tatbestand auch im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 VRV erfüllt (vgl. oben E. 3.1). Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang zutreffend auf das Urteil 6B_666/2009 vom 24. September 2009 E. 1.4: Darin erblickte das Bundesgericht in der Bedienung eines Mobiltelefons (Schreiben von SMS) während der Fahrt, wobei der Fahrer seine Aufmerksamkeit nicht mehr der Strasse zuwandte, eine Missachtung von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 VRV . Dass es in jenem Fall, anders als im vorliegenden, zu einem Unfall kam, ist nicht entscheidend.
3.3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht, beantragt aber gleichwohl einen Freispruch. Soweit er dies mit der seiner Auffassung nach fehlerhaften Anklage begründet, ist er nicht zu hören (vgl. oben E. 1.3). Im Übrigen legt er nicht dar, inwiefern der Strafbefehl insoweit fehlerhaft sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz verletzt ebenso wenig Bundesrecht, indem sie die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht im Verfahren nach Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 [OBG; SR 741.03]) beurteilt. Dieses ist ausgeschlossen, wenn dem Beschuldigten - wie vorliegend - zusätzlich zu einer nach OBG zu beurteilenden Übertretung eine nicht in der Bussenliste aufgeführte Widerhandlung vorgeworfen wird (Art. 2 lit. d OBG).
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Matt