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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_90/2017    {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. März 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, 
Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Arbeitsfähigkeit; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. Dezember 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 10. März 2016 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) A.________ (Jg. 1959) nach einem am 26. November 2014 erlittenen Unfall (Einklemmen des Mittelfingers der rechten Hand mit diagnostizierter offener Nagelkranztrümmerfraktur) für die Zeit ab 1. Mai 2016 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 20 % eine Invalidenrente zu und verneinte gleichzeitig einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2016 dem Grundsatz nach fest, änderte ihre Verfügung vom 10. März 2016 aber in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache dahingehend ab, dass sie den der Rentenberechnung zugrunde zu legenden versicherten Verdienst auf Fr. 23'831.- statt wie ursprünglich vorgesehen auf Fr. 23'297.- ansetzte. 
 
B.   
Mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die dagegen gerichtete Beschwerde insoweit teilweise gut, als es den Anspruch auf eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 20 % anerkannte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde ans Bundesgericht lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides vom 13. Dezember 2016 und des Einspracheentscheides der Suva vom 28. Juli 2016 sei ihr eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von "deutlich mehr als 20 %" zu gewähren. Zudem sei die Suva zur Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren zu verpflichten. Eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an das kantonale Gericht oder an die Suva zurückzuweisen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Richtig dargelegt hat das kantonale Gericht die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die dazu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Bemängelt wird im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren zunächst der Invaliditätsgrad von 20 %, aufgrund dessen die Suva eine Rente zugesprochen hat. 
 
3.1. Geltend gemacht wird dabei insbesondere, dass die Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes ungenügend gewesen seien, indem trotz berechtigter Zweifel an der Aussagekraft der kreisärztlichen Beurteilung durch den Neurochirurgen med. pract. B.________ vom 19. Januar 2016 ohne weitere Erhebungen auf diese abgestellt wurde.  
 
3.1.1. Das kantonale Gericht hat die ihm zur Verfügung stehenden ärztlichen Unterlagen einer ausführlichen und gründlichen Prüfung unterzogen. In Würdigung derselben hat es sich der auch von der Suva angenommenen 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit angeschlossen. Bei einer solchen Arbeit soll die rechte Hand wegen ausgeprägter Berührungs- und Schmerzempfindlichkeit nicht oder nur sehr beschränkt als Stütze einsetzbar sein. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, weil der Kreisarzt med. pract. B.________ den Erkenntnissen des von ihr konsultierten Facharztes für Rheumatologie und Innere Medizin, Dr. med. C.________, nicht genügend Beachẗung geschenkt habe, hätten sich an der Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Folgerungen Zweifel einstellen müssen. Rechtsprechungsgemäss hätten diese zu weiteren Abklärungen führen müssen (135 V 465 E. 4 S. 467 ff., 122 V 157 E. 1d S. 162). Deren Unterbleiben stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln dar.  
 
3.1.2. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin trifft es nicht zu, dass die Erklärungen des Dr. med. C.________ Anlass zu weiteren Abklärungen hätten geben müssen. Ein Abstellen auf den Kreisarztbericht vom 19. Januar 2016 war nicht ausgeschlossen, weil Zweifel vorlagen, welche zeit- und kostenintensive Weiterungen der Sachverhaltserhebung hätten rechtfertigen können. Nicht jeder auch noch so minime Zweifel an Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte steht in einem vernünftigen und tragbaren Verhältnis zu deswegen allenfalls ins Auge gefassten medizinischen Vorkehren, welche unter Umständen doch mit erheblichen Kosten verbunden sein können. Das von Dr. med. C.________ nebst anderen - darunter auch unfallfremden - Befunden primär thematisierte und unbestrittenermassen unfallkausale Complex Regional Pain Syndrome Typ I (CRPS I, früher auch: Morbus Sudeck) war von med. pract. B.________ nicht etwa verkannt oder gänzlich ausser Acht gelassen worden, sondern hat auch in dessen Kreisarztbericht vom 19. Januar 2016 Berücksichtigung gefunden. Dieser Rapport genügt den Anforderungen der Rechtsprechung an die Beweistauglichkeit ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) in jeder Hinsicht und wurde deshalb von der Vorinstanz mit Recht auch als schlüssig und begründet betrachtet. Wenn Kreisarzt med. pract. B.________ Arbeiten mit der rechten Hand als nicht zumutbar erachtete, ist nicht recht einzusehen, was die Beschwerdeführerin darüber hinaus von aufwändigen weiteren Untersuchungen noch erwartet. Für zusätzliche Abklärungen sachverhaltlicher Art bestand jedenfalls keine Notwendigkeit, waren die entscheidrelevanten Tatsachen doch hinlänglich bekannt und auch genügend erstellt. Soweit sich die Beurteilung der Auswirkungen des CRPS auf die Arbeitsfähigkeit - namentlich die ärztlichen Schätzungen der Arbeitsunfähigkeit - nicht decken, stehen sich lediglich unterschiedliche Wertungen gegenüber, welchen das kantonale Gericht in - auch das Bundesgericht überzeugender - Beweiswürdigung begegnen konnte. Weiterer Erhebungen bedurfte es dazu nicht. Die ergänzende Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 9. November 2016 wäre somit von vornherein entbehrlich gewesen. Weshalb diese im Übrigen vor Bundesgericht als - vermeintlich - zulässiges Novum erneut eingereicht wurde, obschon sie seinerzeit schon dem kantonalen Gericht vorgelegen hatte, ist nicht ersichtlich. Um ein neues Beweismittel handelt es sich dabei jedenfalls nicht. Auch die vor Bundesgericht eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an eine der Vorinstanzen zu ergänzenden Abklärungen erübrigt sich unter den gegebenen Umständen.  
 
3.2. Des Weiteren wird der von der Suva und vom kantonalen Gericht zur Ermittlung des Invaliditätsgrades vorgenommene Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG in verschiedener Hinsicht beanstandet.  
 
3.2.1. Soweit die Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit ihres verbliebenen Leistungsvermögens auf dem theoretisch als ausgeglichen anzunehmenden allgemeinen Arbeitsmarkt in Frage stellt, hat das Bundesgericht den zutreffenden Ausführungen im kantonalen Entscheid nichts beizufügen. Was dagegen beschwerdeweise vorgebracht wird, rechtfertigt eine abweichende Betrachtungsweise nicht. Insbesondere konnten angesichts der von der Vorinstanz erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteile 8C_12/2013 vom 13. Februar 2013 E. 3.2 und 8C_217/2015 vom 28. August 2015 E. 2.2.1, je mit Hinweisen) Erkundigungen beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) bezüglich der konkreten Arbeitsplatzsituation im Wohngebiet der Beschwerdeführerin unterbleiben.  
 
3.2.2. Bezüglich der angeführten Benachteiligung auf der Stellensuche zufolge fortgeschrittenen Alters kann sich das Bundesgericht mit der Vorinstanz den Überlegungen der Suva im Einspracheentscheid vom 28. Juli 2016 anschliessen.  
 
3.2.3. Keiner zusätzlichen Erläuterungen bedarf es zu der von der Suva vorgenommenen Festsetzung der ohne Invalidität mutmasslich erreichten Einkünfte (Valideneinkommen). Diese sind vom kantonalen Gericht gleich wie der Verdienst, der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise realisierbar wäre (Invalideneinkommen), mit Recht geschützt worden. Zwecks Parallelisierung der Vergleichseinkommen (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325) ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens der anhand von Tabellenlöhnen ermittelte Wert entsprechend herabgesetzt worden. Den Ausführungen dazu in der Beschwerdeschrift ist nicht zu entnehmen, inwiefern dies gerügt werden sollte. Im Übrigen kann auch keine invaliditätsbedingte Beeinträchtigung des Leistungsvermögens von 90 %, wie sie die Beschwerdeführerin annimmt, berücksichtigt werden, ist doch nach dem bereits Gesagten in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (E. 3.1 hievor).  
 
 
3.2.4. Geltend gemacht wird schliesslich, dass der leidensbedingte Abzug vom auf tabellarischer Grundlage ermittelten Invalideneinkommen von 20 % auf die höchstmöglichen 25 % zu erhöhen sei (BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80). Auch dazu besteht schon wegen der dem Bundesgericht zukommenden Überprüfungsbefugnis, welche die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Rechtsschrift richtig umschrieben hat, kein Anlass. Den abzugsrelevanten Faktoren wurde Rechnung getragen. Die Höhe eines Abzuges ist vom Bundesgericht nur auf einen allfälligen - hier nicht gegebenen - Ermessensfehler hin überprüfbar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.). Eine invaliditätsbedingte Leistungsverminderung wird überdies in der Regel im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsschätzung zum Ausdruck gebracht. Sie kann dann nicht mehr zusätzlich bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auch noch in Form eines leidensbedingten Abzuges Berücksichtigung finden. Von Kreisarzt med. pract. B.________ ist das Leistungsvermögen aber mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit als vollumfänglich erhalten geblieben bescheinigt worden (E. 3.1.1 hievor).  
 
3.3. Vor Bundesgericht unangefochten geblieben ist die vorinstanzliche Zusprache einer Entschädigung für eine 20%ige Integritätseinbusse.  
 
4.   
Im Einspracheverfahren hat die heutige Beschwerdeführerin zwar insofern einen Teilerfolg erzielt, als der versicherte Verdienst als wesentlicher Faktor der Rentenberechnung wenn auch nur geringfügig, so doch erhöht worden ist. Die Zusprache einer Parteientschädigung rechtfertigt sich allein deswegen aber nicht. Art. 52 Abs. 3 ATSG hält fest, dass in Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden. Von diesem Grundsatz ist hier nicht abzuweichen. Das Einspracheverfahren wies keine Besonderheiten auf, welche die Schwierigkeiten, die sich sonst den Parteien in unfallversicherungsrechtlichen Einspracheverfahren stellen können, übersteigen würden. 
 
5.   
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vor Bundesgericht von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. März 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl