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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2D_20/2018  
 
 
Urteil vom 14. März 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Zug. 
 
Gegenstand 
Wegweisung aus der Schweiz; aufschiebende Wirkung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 6. März 2018 
(V 18 21). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der 1970 geborene britische Staatsangehörige A.________, seit 2001 verheiratet mit einer niedergelassenen Staatsangehörigen, mit welcher er einen 2000 geborenen Sohn hat, verfügte seit 1998 über eine Aufenthaltsbewilligung. Deren Verlängerung wurde 2009 verweigert, weil er 2003 und 2009 namentlich wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu Freiheitsstrafen von 20 und 30 Monaten verurteilt worden war. Rechtsmittel blieben erfolglos (zuletzt Urteil des Bundesgerichts 2C_680/2010 vom 18. Januar 2011). Auch das in der Folge am 28. April 2011 verhängte, bis 10. April 2016 gültige (und missachtete) Einreiseverbot wurde rechtskräftig (Urteil des Bundesgerichts 2C_1045/2011 vom 18. April 2012). A.________ erwirkte weitere Strafen. Am 17. November 2015 erging gegen ihn eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten wegen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung; sodann wurde er am 23. März 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wegen (teilweise) gewerbsmässigen Betrugs, Pornografie, mehrfacher Urkundenfälschung und rechtswidrigen Aufenthalts. Schliesslich wurde am 18. Juli 2016 gegen ihn wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt; infolge Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde diese in 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. A.________ ist seit dem 9. Oktober 2015 im (vorzeitigen) Strafvollzug; er wurde per 8. März 2018 bedingt daraus entlassen. 
Das Amt für Migration des Kantons Zug verfügte am 14. Februar 2018 die sofort zu vollstreckende Wegweisung. A.________ erhob am 17. Februar 2018 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Diesem Ersuchen wurde am 20. Februar 2018 zunächst superprovisorisch entsprochen. Mit Verfügung vom 6. März 2018 hob das Verwaltungsgericht die vorläufig und vorsorglich erteilte aufschiebende Wirkung auf und wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab, wobei davon Vormerk genommen wurde, dass das Amt für Migration dem Betroffenen je nach Art der Ausreise (fehlende Flugtauglichkeit) eine darauf Rücksicht nehmende Ausreisefrist von sieben Tagen gemäss Art. 64d Abs. 2 lit. a AuG ansetzen würde. 
Am 13. März 2018 hat A.________ beim Bundesgericht eine "Super-Dringliche subsidiäre Verfassungsbeschwerde" eingereicht mit den Anträgen, "die aufschiebende Wirkung der Wegweisungsverfügung (sei) herzustellen und zu erteilen"; eventuell sei die Ausreisefrist auf mindestens 90 Tage aus medizinischen Gründen festzusetzen. 
 
2.   
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens betreffend einen Wegweisungsentscheid. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung. Damit steht vorliegend als bundesrechtliches Rechtsmittel einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zur Verfügung. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Da es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen handelt, könnte selbst mit dem ordentlichen Rechtsmittel nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Derartige Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). 
Das Verwaltungsgericht kommt aufgrund einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären sowie gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse am umgehenden Wegweisungsvollzug dessen Interesse vorginge, während der Hängigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahren in der Schweiz bleiben zu können. Der Beschwerdeführer erhebt zwar Einwände gegen die vorinstanzlichen Erwägungen. Inwiefern das Verwaltungsgericht damit aber ihm im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand zustehende verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll, lässt sich der dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift nicht entnehmen. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. März 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller