Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1087/2018
Urteil vom 14. März 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch
Rechtsanwalt B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Übertretung des BG über die Betäubungsmittel;
Kostenvorschuss, Nichteintreten
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 20. September 2018 (501 2018 85).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 13. November 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen.
Am 13. November 2018 stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da der Beschwerdeführer es trotz Fristerstreckungen unter Missachtung seiner Mitwirkungspflicht versäumte, die behauptete Bedürftigkeit auch nur ansatzweise zu belegen, wurde das Gesuch mit Verfügung vom 21. Februar 2019 abgewiesen.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 4. März 2019 angesetzt, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Am 4. März 2019 teilte der Beschwerdeführer erneut mit, er sei nicht in der Lage, den Kostenvorschuss zu bezahlen. Gleichzeitig unterbreitete er dem Bundesgericht eine Rechtsfrage zur Beantwortung und formulierte, die Beschwerde zurückzuziehen, wenn auf die Rechtsfrage nicht eingetreten werde.
Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit bis zum 11. März 2019, einen bedingungslosen Beschwerderückzug zu formulieren. Er reagierte nicht. Sein an eine Bedingung geknüpfter Rückzug erweist sich als unbeachtlich.
Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
2.
Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Im vorliegenden Fall hat sich der Rechtsvertreter nicht durch eine Vollmacht ausweisen können (act. 5 und 7). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er zur Beschwerde in Strafsachen nicht bevollmächtigt war. Folglich sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt B.________, auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill