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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_177/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. März 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, 
An der Aa 6, 6300 Zug, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug 
vom 31. Januar 2019 (S 2019 6). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 8. März 2019 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 31. Januar 2019, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 140 III 264 E. 2,3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid allein über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren 2018 124 befunden hat, 
dass der Beschwerdeführer darauf letztinstanzlich mit keinem Wort eingeht, stattdessen ausserhalb davon Liegendes vorbringt und um mündliche Anhörung ersucht, 
dass ein solcher Antrag ihn nicht davon befreit, innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist eine den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Beschwerde einzureichen oder einreichen zu lassen, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. März 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel