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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_1/2019  
 
 
Urteil vom 14. März 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, vertreten durch syndicom Gewerkschaft Medien und Kommunikation, diese wiederum vertreten durch lic. iur. Carole Humair, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2018 (IV.2016.01289). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ bezog seit 1. Januar 2001 eine halbe Invalidenrente. Diese Rentenzusprechung wurde von der IV-Stelle des Kantons Zürich wiederholt bestätigt, u. a. gestützt auf eine Expertise des Ärztlichen Begutachtungsinstituts GmbH, Basel (ABI), vom 6. Juli 2010. Im Rahmen eines neuerlichen Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Bern, ZVMB GmbH (MEDAS), vom 3. März 2015 ein. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 hob die IV-Stelle die Invalidenrente auf den 30. November 2016 auf, wobei sie ausführte, dass die Rente ursprünglich aufgrund eines ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbilds ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen worden sei. Für die Aufhebung der Rente sei daher keine Verbesserung des Gesundheitszustandes erforderlich. 
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ hatte beantragen lassen, unter Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle sei ihr weiterhin eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventuell seien zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 2. November 2018). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Versicherte den vorinstanzlich gestellten Hauptantrag erneuern. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den nach dem Invaliditätsgrad abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Voraussetzungen zur Aufhebung einer laufenden Invalidenrente nach lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision, die Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG) und die Rechtsprechung über die dabei in zeitlicher Hinsicht zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 133 V 108; E. 2.2 des in BGE 143 V 77 auszugsweise publizierten Urteils 9C_297/2016 vom 7. April 2017) sowie die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f. mit Hinweisen) zutreffend dargelegt Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten bestätigte das kantonale Gericht die Rentenaufhebung gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 18. Oktober 2016. Es legte dar, dass die 2009 eingeleitete, mit Mitteilung der IV-Stelle vom 10. August 2010 abgeschlossene Anspruchsprüfung mangelhaft erfolgt sei. Sie sei als zweifellos unrichtig zu qualifizieren, weil die Beurteilung durch die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), laut welcher ab Juni 2009 eine hälftige Arbeitsfähigkeit gegeben war, im Widerspruch zur Aktenlage, namentlich zum Bericht des Universitätsspitals B.________ vom 29. Juni 2009, gestanden habe. Mit Blick auf das ABI-Gutachten habe der RAD sodann festgehalten, es könne ab November 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % angenommen werden, wobei aber aus formaljuristischen Gründen eine andere Beurteilung des nämlichen Sachverhalts vorliege und für die Revision "im Vergleich zur Verfügung vom 12. Oktober 2009" von einem unveränderten Sachverhalt auszugehen sei. Eine Verfügung, die dieses Datum trägt, gebe es indessen nicht. Aus diesen Gründen sei die Mitteilung vom 10. August 2010 zufolge zweifelloser Unrichtigkeit wiedererwägungsweise aufzuheben. 
 
4.   
 
4.1. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Betrachtungsweise vorbringt, ist nicht stichhaltig. Zwar trifft es zu, dass die IV-Stelle die halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision aufgehoben hat. Da die Vorinstanz diese Vorgehensweise nicht als zutreffend erachtete, war es ihr unbenommen, die Aufhebung der Rente statt dessen mittels der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu bestätigen, da sie die entsprechenden Voraussetzungen bejahte (SVR 2010 IV Nr. 4 S. 7, 9C_46/2009; Urteil 9C_880/2015 vom 21. März 2016 E. 3.3). Darin kann keine Verletzung von Bundesrecht erblickt werden, hat das kantonale Gericht doch dargelegt, weshalb es die Mitteilung vom 10. August 2010 als zweifellos unrichtig erachtet hat. Die im angefochtenen Entscheid erwähnten Gesichtspunkte begründen die zweifellose Unrichtigkeit. Die Beurteilung der RAD-Ärztin, laut deren Einschätzung ab Juni 2009 eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % anzunehmen war, stützte sich vermeintlich auf einen Bericht des Universitätsspitals B.________. Die Ärzte der Neurologischen Klinik des Universitätsspitals hatten indessen in einem Bericht vom 29. Juni 2009 festgehalten, der Versicherten sei die bisherige Tätigkeit beginnend mit 50 %, dann nach 2 - 4 Wochen zu 100 %, zumutbar. Auch in Bezug auf das Gutachten des ABI vom 6. Juli 2010 hat die Vorinstanz auf Unstimmigkeiten hingewiesen. So hat der RAD-Arzt am 9. Juli 2010 festgestellt, ab November 2007 könne laut ABI u. a. für die bisher verrichtete Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % angenommen werden. Gleichzeitig führte er aber aus, dass wohl eine abweichende Beurteilung desselben (medizinischen) Sachverhalts vorliege und im Rahmen der Rentenrevision im Vergleich zur Verfügung vom 12. Oktober 2009 von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden müsse. Eine Verfügung vom 12. Oktober 2009 existiert jedoch nicht. Der Vorbescheid trägt dieses Datum, fällt indessen als Vergleichszeitpunkt nicht in Betracht. Der in der Expertise des ABI ermittelte medizinische Sachverhalt wäre vielmehr mit demjenigen zu vergleichen gewesen, welcher der Rentenzusprechung im Jahr 2006 zugrunde gelegen hat, wie das Sozialversicherungsgericht richtig darlegt.  
 
4.2. Da die im Jahr 2009 eingeleitete, mit Mitteilung vom 10. August 2010 abgeschlossene Überprüfung der laufenden halben Invalidenrente an grundlegenden Mängeln leidet, hat die Vorinstanz die Mitteilung zu Recht als zweifellos unrichtig qualifiziert. Da auch das Erfordernis der erheblichen Bedeutung der Berichtigung erfüllt ist, sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gegeben, woran die weiteren Einwendungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen. Soweit die Versicherte, das Gutachten des ABI als verfehlt, die Stellungnahme des RAD hingegen als zutreffend erachtet, ergeht sie sich in appellatorischer Kritik an der vorinstanzliche Beweiswürdigung, worauf das Bundesgericht aufgrund der ihm gesetzlich eingeräumten Überprüfungsbefugnis (E. 1 hievor) nicht einzugehen hat. Gleiches gilt für die Behauptung, die Mitteilung vom 10. August 2010 sei nicht zweifellos unrichtig. Auch insoweit beschränkt sich die Beschwerdeführerin zur Hauptsache auf tatsächliche Vorbringen, ohne eine willkürliche Sachverhaltsermittlung zu rügen oder mit hinreichender Begründung geltend zu machen, inwiefern der angefochtene Entscheid eine Norm oder einen Grundsatz des Bundesrechts verletzen soll.  
 
4.3. Hinsichtlich der Aufhebung des Rentenanspruchs auf den 30. November 2016 wird auf den angefochtenen Entscheid verwiesen, in welchem mit zutreffender und einleuchtender Begründung festgehalten wird, dass gestützt auf das beweiskräftige interdisziplinäre Gutachten der MEDAS Bern vom 3. März 2015 von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit auszugehen ist. Damit vermöchte die Beschwerdeführerin Erwerbseinkünfte zu erzielen, die den Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliessen. Die Versicherte vermag diesen Erwägungen keine stichhaltigen Einwendungen entgegenzuhalten.  
 
5.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Pensionskasse Post, Bern, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. März 2019 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer