Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1484/2021
Urteil vom 14. März 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 10. November 2021 (AK.2021.367-AK ST.2021.13422).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer erstattete am 17. September 2020 bei der Staatsanwaltschaft Thurgau Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der B.________ AG bzw. deren alleinigen Einzelunterschriftsberechtigten wegen (versuchter) Nötigung. Das Untersuchungsamt Gossau übernahm das Verfahren am 10. Mai 2021 von der Staatsanwaltschaft Thurgau und stellte es in der Folge am 7. Juli 2021 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 10. November 2021 ab. Zur Begründung führte sie kurz zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe als Vertreter der B.________ AG am 3. Juni 2020 ein Betreibungsbegehren gegen den Beschwerdeführer über Fr. 12'000.-- gestellt. Auch gegen dessen Gesellschaften sei (eine) Betreibung über je Fr. 12'000.-- eingeleitet worden. In der Folge seien Zahlungsbefehle an den Beschwerdeführer bzw. an dessen Gesellschaften ergangen. Aus der Einvernahme des Beschuldigten und den von ihm eingereichten Chatprotokollen ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass es sich um eine Schikanebetreibung handeln könnte. Der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer vielmehr mit dem Ziel der Zahlung der Forderung (offene Rechnung für zwei Fahrzeuge) betrieben. Ob diese Forderung tatsächlich Bestand habe bzw. ob ein Forderungsgrund bestehe, werde nötigenfalls in einem Zivilverfahren zu klären sein.
Der Beschwerdeführer wendet sich am 15. Dezember 2021 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Es liege ganz klar Betrug vor sowie der Tatbestand der böswilligen Betreibung gegen ihn und seine beiden Unternehmen.
2.
Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger zur Beschwerde nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweis). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat er darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Richtet sich die Beschwerde, wie vorliegend, gegen die Einstellung eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. In jedem Fall muss er im Verfahren vor Bundesgericht aber darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht nicht zu seiner Legitimation als Privatkläger und zur Frage der Zivilforderung. Er benennt in seiner Beschwerde keine konkreten Zivilforderungen, die ihm unmittelbar aufgrund der angeblichen Straftat zustehen könnten, und legt auch nicht dar, dass und inwiefern sich der abschliessende Entscheid der Vorinstanz über die Einstellung auf allfällige Zivilansprüche auswirken könnte. Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer die Rechnung (en) des Beschuldigten offensichtlich nicht bezahlt, weshalb auch nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, dass und inwieweit ihm Schaden entstanden sein könnte. Soweit er in dieser Hinsicht vor Bundesgericht unspezifisch und pauschal von einer Rufschädigung spricht, geht daraus nicht hervor, welche Schadenersatzforderungen er aus der behaupteten Straftat abzuleiten gedenkt. Genugtuungsforderungen bestehen im Übrigen nur, wenn es die Schwere der Verletzung rechtfertigt; der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Indessen ist weder nach den Umständen des konkreten Falles noch aufgrund der Natur der behaupteten Straftat ohne Weiteres ersichtlich und auch nicht dargetan, welche Genugtuungsforderungen der Beschwerdeführer geltend machen will. Er ist folglich in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert.
4.
Formelle Rügen, zu deren Vorbringen der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt er nicht. Soweit er seiner Beschwerde Chat-Auszüge beilegt und darauf hinweist, der Beschuldigte habe der Staatsanwaltschaft nur aus dem Kontext gerissene Auszüge gezeigt und Herr C.________ sei nie zum Tathergang befragt worden, zielt seine Kritik im Ergebnis auf die Rechtmässigkeit der Einstellung und somit auf eine materielle Überprüfung in der Sache selbst ab, was unzulässig ist.
5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill