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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_85/2023  
 
 
Urteil vom 14. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Basel-Stadt, 
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, 
Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- 
und Konkursamt, vom 3. Januar 2023 (BEZ.2022.87). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nachdem die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Stadt die Pfändungsankündigung erhalten hatte, erhob sie am 3. August 2022 Beschwerde gegen die Betreibung. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2022 wies die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt die Beschwerde ab. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. September 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 3. Januar 2023 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Am 23. Januar 2023 hat die Beschwerdeführerin beim Appellationsgericht um Wiedererwägung des Entscheids vom 3. Januar 2023 ersucht. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 hat das Appellationsgericht beschlossen, diese Eingabe als mögliche Beschwerde an das Bundesgericht weiterzuleiten. Am 31. Januar 2023 hat es die Eingabe an das Bundesgericht weitergeleitet. Mit Verfügung vom 1. Februar 2023 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- aufgefordert. Diese Sendung hat der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden können. Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 6. März 2023 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung am 2. März 2023 in Empfang genommen. Mit Eingabe vom 6. März 2023 an das Bundesgericht hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie habe weder eine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben noch sei ihr gegenüber eine Kostenvorschussforderung gestellt worden. Gleichentags hat sie sich an das Appellationsgericht gewandt und ihr Befremden über die Weiterleitung ihrer Eingabe vom 23. Januar 2023 an das Bundesgericht ausgedrückt. Zudem hat sie kundgetan, die Nachfristverfügung an das Appellationsgericht weiterzuleiten. Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss nicht bezahlt. 
Androhungsgemäss ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das präsidierende Mitglied der Abteilung entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin wird im Übrigen darauf aufmerksam gemacht, dass Vorinstanzen des Bundesgerichts verpflichtet sind, Eingaben an das Bundesgericht weiterzuleiten, die als Beschwerde aufgefasst werden können (Art. 48 Abs. 3 BGG), und dass die Zuständigkeit im Rechtsmittelzug nicht im Belieben der Beschwerdeführerin steht. Sodann musste sie aufgrund ihrer Eingabe vom 23. Januar 2023 mit gerichtlichen Verfügungen rechnen und hätte - wie ihr aus früheren Verfahren bekannt ist - dafür sorgen müssen, dass ihr diese trotz Abwesenheit zugestellt werden können. 
 
2.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg