Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_290/2023
Urteil vom 14. März 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt,
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug,
Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verlängerung der stationären Massnahme (Art. 59 Abs. 4 StGB); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 27. Oktober 2022 (BES.2022.55).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vater, erhebt Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Oktober 2022.
2.
Da der Vater nicht Anwalt ist, kann er seine Tochter in Strafsachen vor Bundesgericht nicht vertreten (Art. 40 Abs. 1 BGG). Eine auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestützte Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (eigenhändige Unterschrift der Beschwerdeführerin) erübrigt sich jedoch, weil auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
3.
Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).
4.
Der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Oktober 2022 wurde dem amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 27. Januar 2023 zugestellt. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 27. Februar 2023 bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen (Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wurde der Schweizerischen Post indessen erst am 1. März 2023 übergeben. Sie wurde damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist folglich verspätet. Dass die Beschwerdeführerin die Frist unverschuldet verpasst hätte, wird vor Bundesgericht nicht geltend gemacht. Es wird auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung gestellt. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verspätung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5.
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht im Ansatz genügt.
6.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill