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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_145/2024  
 
 
Urteil vom 14. März 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Remo Busslinger, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 25. Januar 2024 (VB.2023.00282). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1987) reiste am 4. September 2012 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Im Asylverfahren gab er an, afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Mit Entscheid vom 29. Januar 2015 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung schob es aufgrund der Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Afghanistan zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.  
Am 29. Mai 2019 erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine bis am 26. Mai 2020 befristete Aufenthaltsbewilligung. 
 
1.2. Am 13. November 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch von A.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab, weil er im Bewilligungsverfahren falsche Angaben über seine Staatszugehörigkeit gemacht habe. Zuvor war A.________ am 11. September 2019 in Pakistan ein bis am 10. September 2024 gültiger pakistanischer Reisepass ausgestellt worden.  
Einen gegen die Verfügung vom 13. November 2020 erhobenen Rekurs von A.________ hiess die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. April 2021 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das Migrationsamt zurück. 
Nach der Einholung eines Berichts des Vertrauensanwalts der Schweizer Botschaft in Pakistan lehnte das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch am 31. Oktober 2022 erneut ab und verwies A.________ des Landes. 
 
1.3. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden von der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 28. März 2023 und vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mit Urteil vom 25. Januar 2024 abgewiesen.  
 
1.4. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 11. März 2024 an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2024 aufzuheben und es sei festzustellen, dass er Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bzw. auf deren Verlängerung habe. Zudem sei die Verfügung des Migrationsamts vom 31. Oktober 2022 aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern. Eventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter an das Migrationsamt zurückzuweisen. Prozessual ersucht er um aufschiebende Wirkung.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens kann nur das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2024 sein, welches die vorangegangenen Entscheide ersetzt (sog. Devolutiveffekt). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 31. Oktober 2022 beantragt, ist auf seine Beschwerde in diesem Punkt bereits aus diesem Grund nicht einzutreten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil 2C_924/2021 vom 16. März 2022 E. 1.3). 
 
3.  
 
3.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).  
Vorliegend war der vorläufig aufgenommene Beschwerdeführer im Besitz einer bis am 26. Mai 2020 befristeten Aufenthaltsbewilligung, die ihm aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG [SR 142.20]) erteilt worden war. Da diese Bewilligung keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, stellt sich die Frage, ob er einen Anspruch auf deren Verlängerung bzw. auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung habe. 
 
3.2. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Härtefallbewilligung besteht kein Anspruch, da Art. 30 Abs. 1 AIG Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betrifft, die unter den Aufnahmetatbestand von Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG fallen (Urteile 2C_406/2023 vom 5. September 2023 E. 3.1; 2C_361/2023 vom 4. Juli 2023 E. 2.5; 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.2.3).  
 
3.3. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK im Zusammenhang mir seiner "langjährig bestehenden (Konkubinats) beziehung". Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich aus dieser Bestimmung nur dann ein Bewilligungsanspruch ergibt, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und diese eheähnlich gelebt wird. Soll der ausländische Konkubinatspartner weggewiesen werden, wird mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft unmittelbar bevorsteht (vgl. BGE 144 I 266 E. 2.5 mit Hinweisen; Urteil 2C_976/2019 vom 24. Februar 2020 E. 4.1). Dass und inwiefern diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer, der gemäss den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht mit seiner Partnerin zusammenwohnt und zudem keine Heiratsabsichten geltend macht, wird in der Beschwerde nicht konkret dargetan. Der Umstand, dass er sich nach eigenen Angaben seit fünf Jahren in einer gefestigten Partnerschaft befinde, reichen dazu nicht aus.  
Im Übrigen ist die Berufung auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ausgeschlossen, zumal der Beschwerdeführer über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt. 
 
3.4. Keinen Bewilligungsanspruch kann der Beschwerdeführer sodann aus dem Schutz seines Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ableiten. Zwar besteht die Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz als integriert gelten kann, sodass es für die Beendigung des Aufenthalts besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9). Indessen hat das Bundesgericht wiederholt erwogen, dass die Zeit, in der ein Ausländer lediglich geduldet wird, so namentlich zufolge erteilter aufschiebender Wirkung, nicht als "rechtmässiger Aufenthalt" gilt (BGE 149 I 207 E. 5.3.3; Urteile 2C_282/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 4.3.1; 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 5.4). Ebenfalls nicht anzurechnen ist der Aufenthalt während eines Asylverfahrens (BGE 149 I 66 E. 4.4).  
Vorliegend hält sich der Beschwerdeführer zwar seit September 2012 in der Schweiz auf. Als "rechtmässiger Aufenthalt" im Sinne der Rechtsprechung kann indessen nur der Aufenthalt des Beschwerdeführers ab dem Datum der vorläufigen Aufnahme, d.h. frühestens ab dem abweisenden Asylentscheid vom 29. Januar 2015 (vgl. auch BGE 149 I 66 E. 4.4), sowie die Zeit, in welcher er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war, d.h. zwischen dem 29. Mai 2019 und dem 26. Mai 2020, angerechnet werden. Seither ist sein Aufenthalt - soweit ersichtlich - lediglich prozedural bedingt. Damit besteht kein zehnjähriger Aufenthalt im Sinne der zitierten Rechtsprechung. Besondere Umstände, wonach in seinem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht hinreichend dargetan. Seine Vorbringen, wonach er als selbständiger Taxifahrer arbeite, keine Schulden habe und hierzulande sozial verankert sei, reichen nicht aus, um eine besondere Verwurzelung in der Schweiz darzutun. 
Ein anderweitiger Bewilligungsanspruch ist nicht ersichtlich und wird nicht substanziiert dargetan. 
 
3.5. Im Ergebnis ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen.  
 
4.  
Zu prüfen ist die Zulässigkeit der gleichzeitig erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). 
Mangels Aufenthaltsanspruchs in der Schweiz sind in diesem Rahmen ausschliesslich Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Prüfung der Sache bzw. der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_24/2022 vom 16. Juni 2022 E. 5.2). Unzulässig sind Vorbringen, die im Ergebnis wiederum auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (vgl. BGE 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_32/2022 vom 25. November 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). 
Solche Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht. 
Folglich ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht einzutreten. 
 
5.  
 
5.1. Die Eingabe des Beschwerdeführers erweist sich sowohl als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch als subsidiäre Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds der Abteilung als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.  
 
5.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. März 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov