Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_101/2024
Urteil vom 14. März 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________, c/o Bezirksgericht Bülach,
Spitalstrasse 13, Postfach, 8180 Bülach,
2. C.________,
c/o Bezirksgericht Bülach,
Spitalstrasse 13, Postfach, 8180 Bülach,
Beschwerdegegnerinnen,
D.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas M. Meyer,
Gegenstand
Arbeitsrechtliche Forderung; Ausstand,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. Dezember 2023 (RA230008-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) und die D.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) stehen sich in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit gegenüber.
Der Kläger stellte am 6. Juli 2023 ein Ausstandsgesuch gegen die nebenamtliche Arbeitsrichterin B.________. Er beantragte, sie sei durch eine "arbeitsfähige" und "zur Gruppe der Arbeitnehmenden gehörende nebenamtliche" Gerichtsperson zu ersetzen, und verlangte die Wiederholung der Hauptverhandlung. In seiner freigestellten Stellungnahme vom 7. August 2023 verlangte er eine "mündliche Verhandlung über das Ausstandsverfahren".
Mit Beschluss vom 25. August 2023 wies das Bezirksgericht Bülach das Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Es erhob keine Kosten und verpflichtete den Kläger, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- inkl. MWST zu zahlen.
B.
Dagegen erhob der Kläger Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er wiederholte seine erstinstanzlichen Anträge. Zusätzlich stellte er ein Ausstandsgesuch gegen die Gerichtsschreiberin C.________, welche den erstinstanzlichen Beschluss "i.V." unterzeichnet hatte.
Am 29. Dezember 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Ausstandsgesuch gegen die Gerichtsschreiberin C.________ wies es ebenfalls ab.
C.
Der Kläger beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das obergerichtliche Urteil sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Er erneuert im Wesentlichen die Anträge, welche er im kantonalen Verfahren stellte. Zudem verlangt er, das erstinstanzliche Ausstandsverfahren sei "gegebenenfalls aufgrund der Bestimmung von § 127 Abs. c GOG sowie § 22 der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Bülach durch nicht dem Arbeitsgericht Bülach angehörende Gerichtspersonen zu führen". Eventualiter sei die Angelegenheit an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 75 BGG) über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen unterlegen (Art. 76 BGG), der Streitwert in der Hauptsache ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist eingehalten. Somit ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig, womit auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist (Art. 113 BGG).
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amts wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde zudem mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
1.4. Wo der Beschwerdeführer in seiner weitschweifigen Beschwerdeschrift die dargestellten Begründungsanforderungen verfehlt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 147 III 89 E. 4.1; 144 I 159 E. 4.3; 142 III 732 E. 4.2.2). Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist (BGE 147 III 89 E. 4.1; 142 III 732 E. 4.2.2; 140 III 221 E. 4.1).
Nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.
3.
Die Vorinstanz verzichtete auf die Einholung von Stellungnahmen, da sie die Beschwerde und das darin enthaltene Ausstandsgesuch gegen die Gerichtsschreiberin C.________ als offensichtlich unbegründet erachtete (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Aus demselben Grund hielt sie eine mündliche Verhandlung für unzweckmässig und entschied aufgrund der Akten (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Beides ist nicht zu beanstanden.
Die Vorinstanz verwies auf die Begründungsanforderungen. Demnach hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, worauf sie ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht (vgl. etwa DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, N. 15 zu Art. 321 ZPO). Ebenso zu Recht verlangte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer, dass er auf die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids eingeht. Sie erklärte zutreffend, dass wörtliche Wiederholungen früherer Eingaben von vornherein nicht genügen. Auch die vorinstanzlichen Ausführungen zu neuen Anträgen, neuen Tatsachen und neuen Beweismitteln gemäss Art. 326 ZPO sind nicht zu beanstanden.
4.
Der Beschwerdeführer übt in seinen Rechtsschriften bis vor Bundesgericht breite Kritik an den Zürcher Gerichtsbehörden und an einzelnen Amtsträgern. Die Vorinstanz ging auf diese Ausführungen zu Recht nicht ein, soweit sie für das Ausstandsgesuch gegen die nebenamtliche Arbeitsrichterin irrelevant waren. Den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO) verletzte sie damit nicht. Es ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. Urteil 4A_145/2023 vom 3. Juli 2023 E. 9, nicht publiziert in BGE 149 III 405). Gleiches gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (vgl. auch E. 1.2 und 1.3 hiervor).
Die Vorinstanz ergänzte zutreffend, falls der Beschwerdeführer mit seiner Kritik an der Amtsführung den Ausstand der betreffenden Amtsträger anstreben sollte, dann wäre er verspätet und die Vorinstanz ohnehin nicht zuständig (vgl. Art. 49 f. ZPO sowie § 127 lit. c GOG/ZH und § 22 der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Bülach).
Zudem stellte die Vorinstanz klar, dass § 127 lit. c GOG/ZH und § 22 der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Bülach weder gegen Bundesrecht noch gegen die EMRK verstossen und insbesondere das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nicht verletzen (vgl. auch Urteil 4A_91/2023 vom 21. März 2023 E. 5.2). Der erstinstanzliche Spruchkörper habe sich in Übereinstimmung mit § 127 lit. c GOG/ZH und § 22 der Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Bülach konstituiert. Die durch den Beschwerdeführer pauschal behaupteten Organisationsmängel waren für die Vorinstanz nicht ersichtlich. Auch dies ist rechtens.
5.
Der Beschwerdeführer hatte bereits im Jahr 2022 ein Ausstandsgesuch gegen die nebenamtliche Arbeitsrichterin gestellt. Zur Begründung hatte er im Wesentlichen vorgebracht, sie sei zusammen mit dem früheren CEO der Beschwerdegegnerin im Vorstand des Schweizerischen Arbeitgeberverbands. Damals habe die Vorinstanz die Zugehörigkeit zum selben Gremium bei objektiver Betrachtung als ungeeignet erachtet, Misstrauen in die Unparteilichkeit der nebenamtlichen Arbeitsrichterin zu wecken. Auf diese Ausführungen hatte die Erstinstanz im vorliegenden Fall verwiesen und erwogen, auf die Argumente, welche der Beschwerdeführer bereits im früheren Ausstandsverfahren erfolglos geltend gemacht habe, sei nicht mehr einzugehen.
Allerdings mache der Beschwerdeführer geltend, dass der frühere CEO der Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich zum Präsidenten des Arbeitgeberverbands gewählt worden sei. Nunmehr sei ihm die nebenamtliche Arbeitsrichterin direkt unterstellt. In seiner Antrittsrede habe er als Hauptziel des Arbeitgeberverbands ausdrücklich den Kampf gegen den Kündigungsschutz genannt, um den es auch im vorliegenden Verfahren gehe. Die nebenamtliche Arbeitsrichterin unterliege folglich einem unauflösbaren Interessenskonflikt. Zudem habe der frühere CEO der Beschwerdegegnerin aufgrund seines Fehlverhaltens mit Regressforderungen der Beschwerdegegnerin zu rechnen. Daher sei undenkbar, dass die nebenamtliche Arbeitsrichterin unabhängig über die Forderungen entscheiden könne, die ihren Vorstandskollegen persönlich belasten würden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er über die nebenamtliche Arbeitsrichterin direkt in den gerichtlichen Entscheidungsprozess eingreife.
Dazu hatte die Erstinstanz erwogen, es bestünden keinerlei Hinweise, dass der frühere CEO der Beschwerdegegnerin die nebenamtliche Arbeitsrichterin beeinflusst habe oder dies in Zukunft beabsichtige. Seine neue Position als Präsident des Arbeitgeberverbands ändere daran nichts. Dass der frühere CEO Regressforderungen der Beschwerdegegnerin zu gewärtigen habe, sei durch nichts belegt. Den Behauptungen des Beschwerdeführers stehe die Stellungnahme der nebenamtlichen Arbeitsrichterin gegenüber, dass sie den früheren CEO der Beschwerdegegnerin persönlich überhaupt nicht kenne. Gemäss Erstinstanz zählt der fragliche Vorstand 63 Mitglieder. Daher sei durchaus plausibel, dass die Mitglieder sich untereinander nicht kennten, auch wenn sie sich vielleicht an Sitzungen begegneten.
6.
Vor Vorinstanz bemängelte der Beschwerdeführer, die Erstinstanz sei einem Zirkelschluss verfallen, was zukünftige Beeinflussungen betreffe. Ein Beweis über zukünftige Ereignisse sei gar nicht möglich. Inzwischen sei komplett unplausibel, dass die nebenamtliche Arbeitsrichterin den früheren CEO der Beschwerdegegnerin nicht kenne. Dass dieser einer Regressforderung der Beschwerdegegnerin gegenüberstehe, hätte geklärt werden können, indem man ihn, den aktuellen CEO der Beschwerdegegnerin und den Verwaltungsratsvorsitzenden der übergeordneten E.________ befragt hätte. Zusätzlich nannte der Beschwerdeführer eine ganze Reihe weiterer Personen, welche die Voreingenommenheit der nebenamtlichen Arbeitsrichterin hätten erhellen können.
Dazu erwog die Vorinstanz, zukünftigen Beeinflussungen sei erst Rechnung zu tragen, wenn sie sich aktualisierten. Im Übrigen legte sie schlüssig dar, weshalb auf die Abnahme der beantragten Beweise verzichtet werden durfte.
Sodann hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass weder die Parteizugehörigkeit noch die politische Überzeugung und Aktivität einer Gerichtsperson für sich genommen einen Ausstandsgrund darstellen (vgl. Urteil 5A_625/2019 vom 22. Juli 2020 E. 5.2.2). Keine Befangenheit begründet in miet- oder arbeitsrechtlichen Verfahren die reine Mitgliedschaft in einem Berufsverband oder einer Interessenorganisation. Dies gilt vor allem für die Gruppenvertretungen in einer paritätisch zusammengesetzten Gerichtsbehörde. Diese können aufgrund ihrer Verbundenheit mit den interessierten Kreisen nicht ganz unabhängig sein und es liegt in der Natur der Sache und dem Entscheid des Gesetzgebers, dass sie deren Interessen in den Vordergrund stellen. Problematisch kann die gemeinsame Mitgliedschaft in einer Interessengruppe dann sein, wenn sie eine Freundschaft indiziert, was bei Vereinigungen zur gegenseitigen Förderung und Unterstützung mit stark eingeschränktem und intransparentem Mitgliederkreis vermutet werden darf (STEPHAN WULLSCHLEGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, 2016, N. 41 ff. zu Art. 47 ZPO mit zahlreichen Hinweisen).
Eine solche Situation liegt hier aber nicht vor. Die Vorinstanz liess offen, ob sich die nebenamtliche Richterin und der frühere CEO der Beschwerdegegnerin persönlich kennen. Dessen Präsidentenstellung begründe keine Nähe, welche den objektiven Anschein einer Befangenheit erwecke. Bereits die Anzahl der Vorstandsmitglieder indiziere eine bloss lose Beziehung zum Präsidenten. Zudem wirke die nebenamtliche Arbeitsrichterin ehrenamtlich für den Arbeitgeberverband. Selbst bei einem Ausschluss aus dem Vorstand hätte sie keine gravierenden Konsequenzen zu befürchten. Die nebenamtliche Arbeitsrichterin habe ihre Stellungnahme zum Ausstandsgesuch auf dem Briefpapier des Verbands F.________ verfasst. Auch dies stelle ihre Unabhängigkeit nicht in Frage, sondern dürfte einen rein praktischen Grund haben, sei sie doch Geschäftsführerin jenes Verbands. Diese Erwägungen weist der Beschwerdeführer nicht als willkürlich oder sonst bundesrechtswidrig aus.
Nachdem die Vorinstanz zum Schluss gelangte, dass das Ausstandsgesuch gegen die nebenamtliche Arbeitsrichterin unbegründet ist, hielt sie folgerichtig fest, dass kein Ersatz zu bestellen ist. Ohnehin hätte der Ersatz gemäss § 15 Abs. 1 GOG/ZH ebenfalls der Gruppe der Arbeitgebenden angehören müssen.
7.
Der Beschwerdeführer beharrt auf einer mündlichen Verhandlung. Dazu verwies die Vorinstanz auf BGE 145 III 469 E. 3, wonach für Entscheide über ein Ausstandsgesuch das summarische Verfahren anwendbar ist. Die Vorinstanz legte dar, es sei nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz keine mündliche Verhandlung abhielt (vgl. Urteil 4A_91/2023 vom 21. März 2023 E. 5.4). Sie wies den Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass gemäss Art. 256 Abs. 1 ZPO auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Zudem hielt sie fest, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK keine Anwendung auf Verfahren findet, in welchen nicht über den dem Streit zugrunde liegenden Anspruch entschieden wird (vgl. dazu BGE 141 I 97 E. 5.1 mit Hinweisen).
8.
Der Beschwerdeführer stellt sich gestützt auf Art. 51 Abs. 1 ZPO auf den Standpunkt, dass die Hauptverhandlung wiederholt werden müsse. Dazu erklärte die Vorinstanz schlüssig, dass die Bestimmungen von Art. 51 ZPO zu den Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften nicht zur Anwendung gelangen, nachdem feststehe, dass keine Ausstandsvorschriften verletzt wurden.
9.
Schliesslich wandte sich die Vorinstanz dem Ausstandsgesuch gegen die Gerichtsschreiberin C.________ zu.
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass der erstinstanzliche Beschluss von keiner mitwirkenden Gerichtsperson unterzeichnet wurde, sondern in Vertretung von der Gerichtsschreiberin C.________, ohne dass dies im Beschluss vermerkt wurde. Erkennbar sei dies ausschliesslich an der Unterschrift. Die betreffende Gerichtsschreiberin habe zuvor bei der AG.________ AG in U.________ und bei einer Wirtschaftsprüfungsfirma gearbeitet. Der Familienname in der Firma der Anwaltskanzlei weise auf eine Verbindung zum früheren CEO der Beschwerdegegnerin hin. Die Wirtschaftsprüfungsfirma habe die Pensionskasse der Beschwerdegegnerin revidiert. Es sei deshalb anzunehmen, dass die betreffende Gerichtsschreiberin nicht neutral habe urteilen können und zu Gunsten der Beschwerdegegnerin auf den Beschlusstext entscheidenden Einfluss genommen habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die betreffende Gerichtsschreiberin vor Unterzeichnung und Versand den Beschluss noch abgeändert habe.
Dazu erwog die Vorinstanz zutreffend, dass die schriftliche Ausfertigung nach der formellen Entscheidfindung bei Abwesenheit ausnahmsweise von einer Stellvertretung "i.V." unterzeichnet werden kann (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. Aufl. 2017, N. 8 zu § 136 GOG/ZH). Mit der Unterschrift "i.V." kann sichergestellt werden, dass nach der Entscheidfindung das Urteil auch bei Abwesenheit wegen Krankheit, Ferien usw. ausgefertigt und versandt werden kann, was dem Beschleunigungsgebot dient. Dieses Vorgehen ist auch am Bundesgericht üblich, wo Urteile durch Gerichtsschreiber in Vertretung abwesender Kollegen ausgefertigt und unterschrieben werden (vgl. Urteile 1B_503/2012 vom 25. Januar 2013 E. 6.2; 2A.621/2005 vom 30. Januar 2006 E. 2.2, nicht publiziert in BGE 132 II 161).
Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, wirkt die "i.V." unterzeichnende Person weder bei der Entscheidfindung noch bei der Begründung des Entscheids mit. Vielmehr unterzeichnet sie bloss für die vertretene Person. Folglich sind allfällige Ausstandsgründe der "i.V." unterzeichnenden Person grundsätzlich unbeachtlich. Die Vorinstanz ergänzte, der Beschwerdeführer liefere keinerlei Indizien für seine Mutmassung, die Gerichtsschreiberin C.________ könnte den Beschluss eigenmächtig abgeändert haben. Der Vorhalt sei völlig aus der Luft gegriffen, zumal das Dispositiv des Beschlusses im Protokoll offensichtlich von der mitwirkenden Gerichtsschreiberin H.________ unterzeichnet worden sei. Folgerichtig wies die Vorinstanz das Ausstandsgesuch gegen die Gerichtsschreiberin C.________ ab.
10.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zu den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich keine hinreichend begründeten Rügen vorbringt.
Was das bundesgerichtliche Verfahren betrifft, wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der D.________ AG und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Matt