Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_46/2024
Urteil vom 14. März 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.
Gegenstand
Steuerarrest,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 15. Januar 2024 (ABS 23 335).
Erwägungen:
1.
Das Steueramt des Kantons Zürich verfügte am 14. Februar 2023 einen Steuerarrest für einen Betrag von Fr. 7'500.-- nebst Zins gegenüber der Steuerschuldnerin B.________ (Steuerarrestverfahren Nr. xxx). Das Steueramt befahl dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, das Bankguthaben bei der C.________ AG zu verarrestieren. Das verarrestierte Guthaben beträgt Fr. 1'592.46. Dieses Guthaben ist bereits mit einem weiteren Steuerarrest belegt (Steuerarrestverfahren Nr. yyy).
Mit undatiertem Schreiben (Eingang am 2. Oktober 2023) gelangten A.________ (Beschwerdeführer 1) und B.________ (Beschwerdeführerin 2) an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 15. Januar 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen haben die Beschwerdeführer am 22. Januar 2024 (Abgabedatum an die elektronische Plattform) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Die Eingabe ist einzig vom Beschwerdeführer 1 elektronisch unterzeichnet. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin 2 aufgefordert, die Beschwerde bis am 23. Februar 2023 elektronisch oder eigenhändig zu unterzeichnen, mit der Androhung, dass die Beschwerde ansonsten im Hinblick auf sie unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Am 31. Januar 2024 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer 1 auf sein Akteneinsichtsgesuch geantwortet. Mit einer auf den 8. Februar 2024 datierten Eingabe (Grenzübertritt der in Deutschland aufgegebenen Sendung am 22. Februar 2024) hat die Beschwerdeführerin 2 ihr Einverständnis mit der Beschwerde erklärt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Wie bereits in der Verfügung vom 24. Januar 2024 festgehalten, kann der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführerin 2 in der vorliegenden Angelegenheit vor Bundesgericht nicht vertreten (Art. 40 Abs. 1 BGG). Entgegen dieser Verfügung hat die Beschwerdeführerin 2 die ihr in Kopie zugesandte Beschwerde nicht eigenhändig unterzeichnet. Stattdessen hat sie die Beschwerde zurückgesandt und in einem eigenhändig unterzeichneten Begleitschreiben ihr Einverständnis mit der Beschwerde erklärt. Ob dies den Anforderungen von Art. 42 Abs. 5 BGG genügt, kann angesichts des Nachfolgenden offenbleiben.
Soweit dieses Begleitschreiben zudem als Beschwerdeergänzung aufzufassen ist, kann darauf infolge Verspätung nicht eingetreten werden (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG; Entgegennahme des - nur mit A-Post versandten - angefochtenen Entscheids gemäss Angaben der Beschwerdeführer am 22. Januar 2024).
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
4.
Vor Obergericht erhoben die Beschwerdeführer "Rechtsvorschlag gegen jede bekannte oder unbekannte Forderung gegen B.________, D.________, E.________ und A.________". Das Obergericht hat dazu erwogen, Rechtsvorschläge seien an das Betreibungsamt und nicht an die Aufsichtsbehörde zu richten. Der Rechtsvorschlag sei auch nicht an das Betreibungsamt weiterzuleiten. Den Beschwerdeführern sei der Zahlungsbefehl noch nicht zugestellt worden. Der Rechtsvorschlag sei damit zu früh erfolgt und überdies zu unbestimmt formuliert, als dass er ausnahmsweise vor der Zustellung des Zahlungsbefehls zulässig wäre.
Vor Obergericht erhoben die Beschwerdeführer zudem "Beschwerde gegen den Arrestvollzug zu jedem bekannten oder unbekannten Arrest gegen B.________, D.________, E.________ und A.________", wobei sie geltend machten, sämtliche im Kanton Zürich angefallenen Steuern beglichen zu haben. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführer machten keinen Fehler des Betreibungsamtes beim Vollzug des Steuerarrests geltend. Die Aufsichtsbehörde könne die Voraussetzungen des Steuerarrests, insbesondere das Bestehen einer Steuerforderung, nicht überprüfen. Dafür sei die kantonale Steuerrekurskommission zuständig.
5.
Vor Bundesgericht machen die Beschwerdeführer geltend, das Obergericht habe ihnen keine Dokumente aus dem Schriftverkehr weitergeleitet. Sie legen in diesem Zusammenhang jedoch nicht dar, inwiefern Recht verletzt worden sein soll. Sie übergehen zudem, dass sie trotz entsprechender Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet haben und dass ihnen das Obergericht die Eingaben des Betreibungsamts mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 mit gewöhnlicher Post zugestellt hat (vgl. bereits Schreiben des Bundesgerichts vom 31. Januar 2024 an den Beschwerdeführer 1).
Die Beschwerdeführer machen ausserdem geltend, es sei falsch, dass die Aufsichtsbehörde nicht zur Entgegennahme nachträglicher Rechtsvorschläge zuständig sei. Die gegenteilige Erwägung verletze das rechtliche Gehör. Sie verkennen, dass es nicht um einen nachträglichen, sondern um einen verfrühten Rechtsvorschlag ging. Eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen zur grundsätzlichen Unzulässigkeit von Rechtsvorschlägen auf Vorrat fehlt. Im Übrigen bringen die Beschwerdeführer vor, die Dokumente seien ihnen mittlerweile per Rechtshilfe zugestellt worden und sie hätten erneut fristgerecht Rechtsvorschlag erhoben. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob sie überhaupt noch ein praktisches Interesse (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) an der Behandlung früherer Rechtsvorschläge haben.
Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, selbstverständlich seien auch die Fehler beim Vollzug bzw. der Zustellung gerügt worden. Sie belegen dies jedoch nicht mit präzisen Hinweisen auf ihre kantonale Beschwerde. Ausserdem bestreiten sie nach wie vor die Steuerforderung, setzen sich aber nicht damit auseinander, dass die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der Steuerforderung nicht zuständig ist.
6.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
7.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Eine Entschädigung an die Beschwerdeführer fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Die verlangte Rücksetzung in den vorherigen Stand zum allfälligen Beizug eines Anwalts für den Fall, dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt würde, fällt ebenfalls ausser Betracht. Es liegt an den Beschwerdeführern, einen Anwalt oder eine Anwältin rechtzeitig mit der Interessenwahrung zu betrauen, so dass dieser oder diese innerhalb der Beschwerdefrist Beschwerde erheben und gegebenenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen kann.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg