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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1259/2023  
 
 
Urteil vom 14. März 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unrechtmässige Aneignung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. September 2023 (SB230061-O/U/cs-ad). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bezüglich Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldspruch betreffend Verweisungsbruch) und bezüglich der Dispositivziffern 4 sowie 5 (Verzicht auf Landesverweisung, Ausschreibung im Schengener Informationssystem), 6 (Beschlagnahmungen) und 7 (Kostenfestsetzung mit Ausnahme des Honorars der amtlichen Verteidigung) fest und befand über die Honorarbeschwerde. Ferner erkannte es den Beschwerdeführer schuldig der unrechtmässigen Aneignung und bestrafte ihn mit 18 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt. Zudem regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist laut Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.  
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer beklagt sich in seitenlagen Ausführungen scheinbar wahllos über angeblich verletzte Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen, rügt unter anderem das Anklageprinzip und die richterliche Begründungspflicht als verletzt, macht unzulässige Grundrechtseinschränkungen geltend, kritisiert die "ohne Beweise" erfolgte Verurteilung, beanstandet eine "systematisch falsche" Strafzumessung und spricht von Amtsmissbrauch, ohne sich indessen auch nur im Ansatz mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen und anhand der Urteilserwägungen aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz gegen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die pauschalen Ausführungen zur Sicherheitshaft, zum Landesverweis und zum Einreiseverbot beziehen sich auf andere Verfahren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_748/2023 vom 14. November 2023 und 6B_970/2019 vom 16. Oktober 2019, siehe auch referenziertes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C6660/2014 vom 12. August 2015). Darauf kann im vorliegenden Verfahren von vornherein nicht eingegangen werden (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde vermag selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden minimalen Begründungsanforderungen nicht im Geringsten zu erfüllen, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht kein Zustelldomizil in der Schweiz verzeichnet, an welches das Urteil per Gerichtsurkunde gesandt werden kann. Auch verfügt er nicht über eine elektronische Zustelladresse im Sinne des ReRBGer. In Anwendung von Art. 39 Abs. 3 BGG verbleibt das für ihn bestimmte Urteilsexemplar im Dossier. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdegegnerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Das für den Beschwerdeführer bestimmte Exemplar verbleibt im Dossier. 
 
 
Lausanne, 14. März 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill