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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_18/2024  
 
 
Urteil vom 14. März 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. November 2023 (UE220234-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 3. Dezember 2021 erstattete B.________ Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen geringfügigen Diebstahls. Er warf seiner Nachbarin vor, im Oktober 2021 mehrere von ihm auf der Zufahrtstrasse zu seinem Grundstück in U.________ als "Schmutzfänger" deponierte Steine entwendet zu haben. Anlässlich der Befragung der Beschwerdeführerin am 6. Januar 2022 erstattete diese ihrerseits Strafanzeige gegen B.________ wegen falscher Anschuldigung, eventualiter Nötigung. Am 3. Juni 2022 erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Nichtanhandnahmeverfügung im Zusammenhang mit der Strafanzeige der Beschwerdeführerin. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 6. November 2023 ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen vom 5. Januar 2024 ans Bundesgericht und beantragt, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zur Untersuchungseröffnung und Untersuchungsführung gegen B.________ zurückzuweisen. 
 
2.  
Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und (kumulativ) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machenden Ansprüchen, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 170). 
Richtet sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens, muss die geschädigte Person im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann (vgl. Urteile 7B_120/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 1.3.1; 6B_1398/2021 vom 15. November 2022 E. 1.2; 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 IV 47; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 IV 9 E. 2; 146 IV 185 E. 2), aber ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.2.2; 6B_1398/2021 vom 15. November 2022 E. 1.2; 6B_637/2021 vom 21. Januar 2022 E. 2.1). Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern (vgl. Urteile 7B_79/2022 vom 10. Januar 2024 E. 1.1 und 1.3; 7B_69/2023 vom 28. August 2023 E. 1.1.1; je mit Hinweisen; vgl. zu den Begründungsanforderungen bei Wirtschaftsdelikten Urteile 7B_77/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 2.2.1; 1B_492/2017 vom 25. April 2018 E. 1.3; je mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin führt zu ihrer Sachlegitimation lediglich aus, der angefochtene Entscheid wirke sich auf ihre Zivilforderung aus, da ihre Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen worden sei. Selbst wenn die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen wurde, kommt die Beschwerdeführerin mit dem blossen Hinweis auf diesen Umstand den Begründungsanforderungen nicht nach. Im Verfahren vor Bundesgericht ist - wie dargelegt (E. 2 oben) - detailliert aufzuzeigen, aus welche Gründen und inwiefern sich der angefochtene Beschluss auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann. Die Begründung muss dabei in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (vgl. BGE 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Im Sinne der dargelegten Ausnahmebestimmung von den strengen Begründungsanforderungen abzusehen, ist vorliegend nicht angezeigt, da nicht erkennbar ist (und im Übrigen von der Beschwerdeführerin in der gesamten Beschwerdeschrift nicht behauptet wird), dass die zur Anzeige gebrachten Delikte (falsche Anschuldigung, eventualiter Nötigung) unmittelbar zu einer Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt haben. Insgesamt kommt die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen nicht nach, weshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1). Dass der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, weil ihre Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen wurde, begründet entgegen ihrem entsprechenden Vorbringen keine solche Verletzung von Verfahrensrechten (vgl. die abweichende Konstellation im Urteil 6B_89/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.2.3, auf welches sich die Beschwerdeführerin indirekt bezieht). Damit kann auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. März 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément