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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_157/2024  
 
 
Urteil vom 14. März 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2024 (AL.2023.00222). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Das kantonale Gericht bestätigte mit gemäss postamtlicher Bescheinigung am 5. Februar 2024 ausgehändigtem Urteil vom 23. Januar 2024 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2023. Demnach hat der Beschwerdeführer wegen arbeitgeberähnlicher Stellung in seinem letzten Arbeitsverhältnis keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. 
 
3.  
In der an die Vorinstanz gerichteten, dem Bundesgericht am 7. März 2024 weitergeleiteten Eingabe vom 20. Februar 2024 (Poststempel) äussert der Beschwerdeführer seine Enttäuschung über den kantonalgerichtlichen Verfahrensausgang; er bedauert, dass die Vorinstanz in seinem Fall nicht von der aktuell geltenden Rechtsprechung abgewichen ist und stellt in Aussicht, die Angelegenheit u.a. einem Rechtsanwalt vorzulegen. 
Zwischenzeitig ist die 30-tägige Rechtsmittelfrist abgelaufen (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44-48 BGG). Beim Bundesgericht ist keine weitere Eingabe eingegangen. Ob der Beschwerdeführer mit der an das Bundesgericht weitergeleiteten Eingabe überhaupt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil vom 23. Januar 2024 führen wollte, ist fraglich. Dies braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden, da die Eingabe die eingangs geschilderten Mindestanforderungen an eine sachbezogene Beschwerdebegründung ohnehin nicht erfüllt. Inwiefern das vorinstanzliche Urteil auf einer willkürlichen Beweiswürdigung (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) beruhen oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll, wird darin nämlich nicht dargelegt. Ebenso wenig ist ausgeführt, inwiefern ein anderer Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt worden sein könnte. Hätte der Beschwerdeführer die Überprüfung der aktuell geltenden Rechtsprechung durch das Bundesgericht gewollt, hätte er näher darlegen müssen, inwiefern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein sollen (Näheres dazu: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 mit Hinweisen). 
 
4.  
Auf die vom Bundesgericht als Beschwerde entgegengenommene Eingabe vom 20. Februar 2024 ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. März 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel