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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9D_2/2024  
 
 
Urteil vom 14. März 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde U.________/SO, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Wassergebühren der Gemeinde U.________/SO; Erlass, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Februar 2024 (VWBES.2023.341). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (nachfolgend: der Abgabepflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/SO. Er ist Eigentümer einer in der Wohnsitzgemeinde und einer in V.________/SO gelegenen Liegenschaft (dazu Urteil 9C_703/2022 vom 7. März 2023). Die Wohnsitzgemeinde veranlagte - für einen Zeitraum, der aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervorgeht - die Gebühren für den Bezug von Frischwasser. Dies scheint rechtskräftig geworden zu sein. Offen ist ein Betrag von Fr. 200.-, um deren Erlass der Abgabepflichtige ersuchte. Die Schätzungskommission des Kantons Solothurn wies das Gesuch mit Entscheid vom 6. Oktober 2023 ab, was sie mit dem Fehlen eines Härtefalls begründete. Daraufhin gelangte der Abgabepflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dies führte zur Abweisung (Urteil VWBES.2023.341 vom 28. Februar 2024). Das Verwaltungsgericht erwog, weder mache der Abgabepflichtigen einen der im Gebührentarif genannten Erlassgründe geltend noch sei er bedürftig. Er sei "höchstens nicht liquid, weil sein Vermögen in Liegenschaften steckt". Das eheliche Einkommen belaufe sich auf rund Fr. 66'000.- pro Jahr, was ausreiche, um die offene Kausalabgabe zu entrichten.  
 
1.2. Mit Eingabe vom 7. März 2024 unterbreitet der Abgabepflichtige dem Bundesgericht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er ersucht sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids, um Erlass der streitbetroffenen Gebühr und um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist der Erlass einer kommunalen Kausalabgabe nach dem Recht des Kantons Solothurn. Weder stellt sich dabei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch liegt aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vor (Art. 83 lit. m BGG), was der Abgabepflichtige auch gar nicht vorbringt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Entsprechend entfällt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) und kann, bei gegebenen Voraussetzungen, einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden (Art. 113 ff. BGG; BGE 149 I 109 E. 2.1; 147 I 89 E. 1.1; Urteil 9D_14/2023 vom 10. Januar 2024 E. 2.1). Die Eingabe ist, wie beantragt, als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen.  
 
2.2. Mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG; BGE 146 I 195 E. 1.2.1). Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 116 und 117 BGG; BGE 149 I 109 E. 2.1; 149 III 81 E. 1.3). Die beschwerdeführende Person hat klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 III 81 E. 1.3). Fehlt es an einer derartigen Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 148 I 104 E. 1.5; Urteil 9D_14/2023 vom 10. Januar 2024 E. 2.2).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Vorinstanz stützt sich bei ihren Überlegungen auf den Gebührentarif [des Kantons Solothurn] vom 8. März 2016 (GT/SO; BGS 615.11), nachdem die an sich einschlägige Kantonale Verordnung vom 3. Juli 1978 über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV/SO; BGS 711.41) zum Erlass keine eigene Bestimmung kennt. Gemäss § 15 Abs. 1 GT/SO kann die Behörde oder Amtsstelle, die die Forderung festgesetzt hat, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen, wenn einer der im Gebührentarif genannten Erlassgründe vorliegt und der Rechnungsbetrag Fr. 1'500.- nicht übersteigt. Die Vorinstanz hat verfassungsrechtlich haltbar erwogen, dass es sich dabei um keine Anspruchs-, sondern eine Ermessensnorm handelt. Demgemäss kann eine um Erlass nachsuchende Person allein durch die willkürliche Auslegung und/oder Anwendung dieser Norm und insbesondere durch die angeblich willkürliche Verweigerung des Erlasses in keinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein (Art. 115 lit. b BGG). Folglich ist sie auch nicht legitimiert, um im Erlasspunkt Willkürrügen vorzubringen (Urteil 9D_11/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2.1).  
 
2.3.2. Fehlt im Erlassverfahren ein rechtlich geschütztes Sachinteresse, weshalb eine angebliche materielle Rechtsverweigerung nicht gerügt werden kann, bleibt es der um Erlass nachsuchenden Person möglich, mit der Verfassungsbeschwerde diejenigen Rechte als verletzt zu rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Das erforderliche rechtlich geschützte Verfahrensinteresse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung der Partei, am Verfahren teilzunehmen und ihre Parteirechte auszuüben ("Star-Praxis"; BGE 149 I 72 E. 3.1). Unter diesem Titel kann etwa vorgebracht werden, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, die beschwerdeführende Person sei nicht angehört worden, sie habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder die Akteneinsicht sei ihr verwehrt worden (BGE 114 Ia 307 E. 3c). Unzulässig sind dagegen Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen und die sich von der Beurteilung in der Sache nicht trennen lassen (BGE 146 IV 76 E. 2; Urteil 9D_11/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2.2).  
 
2.3.3. Die Argumentation des Abgabepflichtigen genügt diesen Ansprüchen nicht. Er schildert die Vorgeschichte, wobei er bis ins Jahr 1993 zurückblendet und Vorwürfe an die seinerzeitigen Entscheidungsträger richtet. In der Sache selbst legt er seine gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse dar, wobei er sinngemäss eine materielle Rechtsverweigerung dartut und um Neubeurteilung ersucht. Hiermit wäre er indes nur zu hören, soweit er einen Rechtsanspruch auf Erlass anrufen könnte, was das kantonale Recht aber, wie dargelegt, nicht zulässt. Eine formelle Rechtsverweigerung bringt der Abgabepflichtige auch nicht zumindest beiläufig vor. Zur Beurteilung eines Gesuch um Umwandlung der Abgabe in eine Sachleistung ("gemeinnützige Arbeit") ist das Bundesgericht von vornherein nicht zuständig.  
 
2.3.4. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren geschieht (Art. 42 Abs. 2, Art. 113 und Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Abgabepflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Für diesen Fall ersucht dieser für das bundesgerichtliche Verfahren um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten aussichtslosen Rechtsbegehren ist das Gesuch abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1). Auch dies kann einzelrichterlich erfolgen (Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG). Der Einwohnergemeinde U.________/SO ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. März 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher