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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.28/2003 /min 
 
Urteil vom 14. April 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
1. T.________, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Walter M. Müller, Löwenstrasse 17, 8023 Zürich, 
2. N.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Kollokationsplan und Verteilungsliste, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 22. Januar 2003 (NR020052/U). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Am 19. Mai 2002 erstellte das Betreibungsamt Wallisellen in den gegen T.________ laufenden Betreibungen in der Pfändung Nr. aaa (Pfändungsgruppe Nr. bbb) den Kollokationsplan und die Verteilungsliste für die Pfändungsgläubiger. Demnach wurde der Erlös aus der Lohnpfändung (Fr. 17'266.50) unter Hinweis auf ihren Prozessgewinn R.________ zugeteilt, welche alsdann in den Betreibungen Nrn. ccc und ddd Verlustscheine über Fr. 267'495.80 und Fr. 184'171.65 erhielt. 
 
Darüber beschwerten sich T.________ und N.________ beim Bezirksgericht Bülach als unterer Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Gemäss ihren Anträgen sollte das Betreibungsamt angewiesen werden, die gepfändeten Lohnquoten vom 3. März 1999 bis 3. März 2000 à Fr. 1'454.--/Monat zuzüglich Zins, mindestens aber den Reinerlös von Fr. 17'588.-- dem Abtretungsgläubiger N.________ auszuzahlen, den Kollokationsplan und die Verteilungsliste neu zu erstellen und die Verlustscheine in den Betreibungen Nrn. ccc und ddd auf Fr. 225'008.95 bzw. Fr. 155'073.75 auszustellen. Mit Beschluss vom 12. Juni 2002 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Hiergegen erhoben T.________ und N.________ Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 22. Januar 2003 ebenfalls abwies. 
 
T.________ und N.________ haben den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 3. Februar 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie verlangen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie des Kollokationsplanes und der Verteilungsliste und beantragen weiter das Folgende: 
"Es sei das Betreibungsamt Wallisellen anzuweisen 
1. die gepfändeten Lohnquoten vom 3. März 1999 bis 3. März 2000 à Fr. 1'454.--/Monat zuzüglich aufgerechneter Zins, mindestens aber den Reinerlös von Fr. 17'588.--, dem Beschwerdeführer 2 auszuzahlen 
2. den Kollokationsplan und die Verteilungsliste entsprechend neu zu erstellen und 
3. die Verlustscheine auf folgende Beträge auszustellen 
- Betr. Nr. ccc Fr. 225'008.95 
- Betr. Nr. ddd Fr. 155'073.75 
Eventualiter 
- Betr. Nr. ccc Fr. 277'344.70 
- Betr. Nr. ddd Fr. 190'921.--." 
Weiter verlangen sie aufschiebende Wirkung. 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Das Betreibungsamt hat keine Stellungnahme eingereicht. Die Betreibungsgläubigerin und Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2003 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
2. 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügen die Beschwerdeführer nicht, soweit sie in ihrer Eingabe auf Vorbringen im kantonalen Verfahren verweisen (BGE 106 III 40 E. 1 S. 42). 
3. 
3.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat erwogen, im rechtskräftig erledigten Anfechtungsprozess der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführer sei erkannt worden, dass die Abtretung des pfändbaren Anteils der dem Beschwerdeführer 1 zustehenden Rentenansprüche eine anfechtbare Handlung gemäss Art. 288 SchKG darstelle. Demzufolge seien diese Ansprüche in die Pfändung einzubeziehen, da die übrigen Pfändungsobjekte zur Deckung der Gläubiger nicht ausreichten. Aus dem im Anfechtungsprozess in letzter Instanz ergangenen Urteil 5C.268/2001 vom 28. Januar 2002 ergebe sich ohne weiteres, dass die Anfechtungsklage im Hinblick auf die Pfändung vom 3. März 1999 - und damit auf das bis 3. März 2000 eingegangene Pfändungsbetreffnis - gutgeheissen worden sei, so dass insoweit kein Anlass bestehe, den angefochtenen Kollokationsplan bzw. die Verteilungsliste zu ändern. 
3.2 Die Beschwerdeführer berufen sich auf den Grundsatz, dass ein Anfechtungsurteil nur für die in Frage stehende Zwangsvollstreckung Wirkung hat. Sie werfen der oberen Aufsichtsbehörde im Wesentlichen vor, sie habe verkannt, dass das im Anfechtungsprozess in letzter Instanz ergangene Urteil 5C.268/2001 in einem anderen Betreibungsverfahren gefällt wurde, nämlich im Arrestverfahren, bei dem es um die Lohnquoten von Mai 2000 bis März 2001 ging. Dieses Urteil könne keine Wirkung auf die Betreibungen Nrn. ccc und ddd und die Pfändung Nr. aaa Gruppe Nr. bbb (Lohnpfändung vom 3. März 1999) haben. Folglich würden die Lohnquoten von März 1999 bis März 2000 nicht von der Anfechtung erfasst. 
3.3 Die Beschwerdeführer halten zu Recht fest, dass die Anfechtung lediglich in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht Wirkung entfaltet, und zwar nur in Bezug auf ein bestimmtes Vollstreckungsverfahren (Bauer, in Kommentar zum SchKG, N. 9 zu Art. 291). Indessen geht ihr Vorwurf, die Aufsichtsbehörde habe in Bezug auf den in Frage stehenden Verteilungsplan das im Anfechtungsprozess ergangene Urteil verkannt, ins Leere. 
 
Die Beschwerdeführer machen - wie bereits im Anfechtungsprozess - geltend, die Anfechtungsklage beziehe sich auf die Lohnpfändung im dahingefallenen Arrest vom 24. März 2000. Im Urteil 5C.268/2001, E. 2c/aa, wird festgehalten, dass der Ansicht der Beschwerdeführer, die Anfechtungsklage sei hinfällig geworden, nicht gefolgt werden könne und im angefochtenen Entscheid die Anfechtungsklage im Hinblick auf die Pfändung vom 3. März 1999 gutgeheissen worden sei. Die obere Aufsichtsbehörde hat dieses Urteil weder als unklar noch lückenhaft und deshalb nicht erläuterungsbedürftig erachtet. Wenn die Beschwerdeführer heute vorbringen, die Anfechtungsklage habe sich auf den dahingefallenen Arrestvollzug bzw. auf ein nicht mehr hängiges Zwangsvollstreckungsverfahren bezogen, und die "Aussage bzw. Interpretation" des Bundesgerichtsurteils sei "falsch", läuft dies im Wesentlichen auf ein Gesuch um Klarstellung des bundesgerichtlichen Urteils hinaus (vgl. Art. 145 OG). Dafür ist das Betreibungsamt nicht zuständig, zumal die Vollstreckungsorgane ohnehin nicht befugt sind, (allfällige) Lücken und Unklarheiten einer Entscheidung, deren Korrekturen nicht durch die Begründung gegeben ist, nach ihrem Ermessen zu verbessern (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N. 2 zu § 162). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die obere Aufsichtsbehörde zur Auffassung gelangt ist, aus dem im Anfechtungsprozess in letzter Instanz ergangenen Urteil 5C.268/2001 ergebe sich, dass die Anfechtungsklage im Hinblick auf die Pfändung vom 3. März 1999 gutgeheissen worden sei, und es bestehe kein Anlass, den angefochtenen Kollokationsplan bzw. die Verteilungsliste abzuändern. 
3.4 Die obere Aufsichtsbehörde hat weiter festgehalten, der in Betreibung Nr. eee ergangene Rechtsöffnungsentscheid könne nicht dazu führen, dass auch in den Betreibungen Nrn. ccc und ddd die gemäss der hier angefochtenen Verteilungsliste ermittelten Verlustscheinbeträge nach unten zu korrigieren wären. Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, das Betreibungsamt habe bei der Ausstellung der Verlustscheine gemäss Verteilungsplan zu Unrecht die inzwischen erfolgte Reduktion der Gesamtschuld nicht berücksichtigt; aus den Pfändungen in den Betreibungen Nrn. eee und fff sei bekannt gewesen, dass sich die Forderungen der Beschwerdegegnerin reduziert habe. Mit diesen Vorbringen können die Beschwerdeführer von vornherein nicht gehört werden, da mit Beschwerde gegen den Kollokationsplan nicht der materielle Bestand der Gläubigerforderungen bestritten werden kann (vgl. BGE 37 I 562 E. 2 S. 564). Etwas anderes lässt sich im Übrigen - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - aus dem in der Beschwerdeschrift zitierten BGE 116 III 66 ff. nicht ableiten. 
4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Beschwerdegegnerin (R.________), dem Betreibungsamt Wallisellen und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. April 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: