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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 345/02 
 
Urteil vom 14. April 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
H.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg, Zentralstrasse 47, 2502 Biel/Bienne, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 5. April 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
H.________, geboren 1963, erlitt am 26. Oktober 1985 einen Motorradunfall und ist seither an beiden Beinen gelähmt. Den erlernten Beruf eines Fahr- und Motorradmechanikers musste er deswegen aufgeben. Die Invalidenversicherung gewährte die Umschulungskosten für eine vierjährige Ausbildung zum Maschinenzeichner im Zentrum Y.________, welche er im Frühjahr 1991 mit Auszeichnung abschloss. In der Folge konnte er eine Stelle als Lehrlingsausbildner im Zentrum Y.________ mit einem Arbeitspensum von 60 % antreten, welche er bis heute versieht. Die IV-Stelle des Kantons Bern ermittelte einen Invaliditätsgrad von 40 % und sprach ihm ab 1. Mai 1991 eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 6. April 1992). 
 
Im Rahmen eines Revisionsverfahrens klärte die IV-Stelle Bern den gesundheitlichen Zustand sowie die erwerbliche Situation von H.________ ab und verfügte am 7. Dezember 2001, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, die Aufhebung der Viertelsrente mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 5. April 2002 ab. 
C. 
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie der Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Dezember 2001. 
 
Während die IV-Stelle Bern auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist gemäss Art. 41 IVG die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). 
1.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 7. Dezember 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Gemäss Verlaufsbericht des Dr. med. J.________, Spital X.________, vom 11. April 2001 ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stabil und hat sich auch in der Diagnose keine Änderung ergeben. Demnach blieb es bei der von den Ärzten des Spital X.________ zuletzt am 31. März 1998 attestierten Arbeitsfähigkeit von 60 %. Aber auch in erwerblicher Hinsicht hat sich nichts verändert. Der Umfang der Erwerbstätigkeit beträgt gemäss Bericht des Arbeitgebers vom 2. Mai 2001 seit dem Stellenantritt am 21. Mai 1991 nach wie vor ebenfalls 60 %, der Lohn hat sich in üblichem Masse entwickelt. Verwaltung und Vorinstanz begründen die Aufhebung der Viertelsrente denn auch mit einer Veränderung des Einkommens, welcher der Beschwerdeführer als Gesunder erzielen würde (Valideneinkommen), wobei sie davon ausgehen, dass er noch immer als Fahr- und Motorradmechaniker tätig wäre. Die Löhne haben sich in dieser Branche in den letzten rund zehn Jahren jedoch nicht erheblich besser, sondern nahezu gleich entwickelt wie im heute ausgeübten Beruf eines Lehrlingsausbildners für Maschinenzeichner, wie der Vergleich der Nominallohnindices in den entsprechenden Wirtschaftszweigen zeigt (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2001, S. 32, Tabelle T1.1.93, Nominallohnindex Männer 1996-2001, Handel/Reparatur/Gastgewerbe und Unterrichtswesen/Gesundheits- und Sozialwesen/sonstige öffentliche Dienstleistungen/persönliche Dienstleistungen; Lohnentwicklung 1995, S. 16, Tabelle T1.2, Nominallohnindex Männer 1993-1995, Handel/Gastgewerbe/Reparaturgewerbe und sonstige Dienstleistungen). Auch sind bezüglich der beruflichen Laufbahn keine wesentlichen Unterschiede erkennbar, zumal die IV-Stelle bei der Ermittlung des Valideneinkommens in ihrer ursprünglichen Verfügung vom 6. April 1992 bereits auf den Verdienst eines Velo- und Motorradmechanikers mit Meisterprüfung abgestellt hat. Somit sind keinerlei erhebliche rentenwirksame Änderungen ersichtlich und die Voraussetzungen für eine Rentenrevision daher nicht erfüllt. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 OG; BGE 122 V 278). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2002 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Dezember 2001 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 14. April 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: