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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 45/03 
 
Urteil vom 14. April 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Parteien 
N.________, 1992, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Eltern A.________ und S.________, 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 20. September 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
N.________, geboren 1992, leidet an einem Psychoorganischen Syndrom (POS) mit multiplen Teilleistungsstörungen, einer Konzentrationsstörung sowie Zeichen einer minimalen Bewegungsstörung und besucht seit 14. August 2001 den Unterricht in einer Kleinklasse der Musischen Schule X.________. Mit Verfügung vom 14. März 2002 lehnte die IV-Stelle Bern das Gesuch der Eltern um Sonderschulbeiträge ab, da es der Versicherten möglich und zumutbar sei, den Unterricht in einer Kleinklasse der Volksschule zu besuchen. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 20. September 2002). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen die Eltern von N.________ unter Beilage einer Stellungnahme von Frau Dr. K.________, Allg. Medizin FMH, (vom 19. Dezember 2002), eines Zwischenberichts der Ergotherapeutin M.________ (vom 20. Dezember 2002) und eines Berichts der Kantonalen Erziehungsberatung (Abklärung vom 21. Oktober 2002), in Aufhebung der Verwaltungsverfügung und des kantonalen Entscheides seien ihrer Tochter Beiträge an die Sonderschulung in der Musischen Schule X.________ zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderschulbeiträgen (Art. 19 Abs. 1 IVG, Art. 8 IVV) richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (14. März 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
2.1 Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz in zutreffender Würdigung der vorhandenen Aktenlage zu Recht erkannt, dass eine Sonderschulbedürftigkeit der Versicherten nicht ausgewiesen ist und mithin kein Anspruch auf Ausrichtung eines Schulgeldbeitrages an die Ausbildung an der Musischen Schule X.________ besteht. Sie hat zutreffend erwogen, dass die Versicherte in ihrem Verhalten nicht in einer Weise beeinträchtigt ist, dass für sie der Besuch der öffentlichen Volksschule in einer Kleinklasse Typus B, obwohl im Vergleich zur Musischen Schule als weniger günstige Variante zu qualifizieren, unmöglich und unzumutbar wäre. 
2.2 Was in der Verwaltungsgerichtbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. Die ergänzend eingereichten Berichte zeigen zwar übereinstimmend eine positive Entwicklung des Kindes auf, was in hohem Masse mit dem Wechsel an die Musische Schule X.________ in Zusammenhang gebracht wird. Es geht daraus entgegen der beschwerdeführerischen Argumentation jedoch nicht hervor, dass der Versicherten aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Besuch einer Kleinklasse Typus B nicht möglich bzw. zumutbar wäre. Dr. K.________ schreibt von klaren Verhaltensauffälligkeiten, welche eine intensive Betreuung in einem kleinen Klassenverband erfordere. Inwiefern die erwähnte Kleinklasse Typus B dies nicht zu bieten vermag, ist nicht ersichtlich. Aufgrund der medizinischen Aktenlage insbesondere der Berichte der hiefür qualifizierten Kinder- und Jugendpsychiatrischen Poliklinik der Universität Y.________ ist überdies eine schwere Verhaltensstörung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 lit. f IVV nicht ausgewiesen. Weitere Abklärungen durch eine andere Fachstelle erübrigen sich, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Ausbildung an der Musischen Schule X.________ zwar eine für die Versicherte besonders geeignete und angepasste Lösung darstellt. Hingegen steht mit der Vorinstanz fest, dass es nicht Sache der Invalidenversicherung ist, daran Beiträge zu leisten, wenn rechtliche Grundlagen fehlen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 14. April 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: