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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 99/02 
 
Urteil vom 14. April 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
X.________ 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler, Schifflände 22, 8024 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 28. Dezember 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1956 geborene X.________ war von 1992 bis 19. Juli 1999 bei der Firma A.________ und parallel dazu von 1992 bis 31. Januar 2000 bei der Firma B.________ mit je einem Teilzeitpensum als Raumpflegerin angestellt. Ausserdem arbeitete sie vom 21. Mai 1997 bis 31. Dezember 1998 (Kündigung auf diesen Termin durch die Arbeitgeberin wegen Umstrukturierung) als Packerin und Hilfskraft bei der Firma C.________. Ferner übte sie während Jahren eine Hauswartstätigkeit für die Baugenossenschaft D.________ aus. Seit einem Sturz auf das Gesäss am 24. November 1998 leidet sie insbesondere an Kreuzbeschwerden mit Ausstrahlung in das rechte Bein. 
 
Am 27. November 1999 meldete sich X.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte Angaben der Arbeitgeberinnen und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ein. Zudem zog sie einen Bericht des Dr. med. E.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 28. Mai 2000 (mit beigelegten Stellungnahmen dieses Arztes vom 31. Juli 1999, des Dr. med. F.________, Kreisarzt der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA], vom 17. März 1999, des Spitals G.________ vom 24. November 1999 und der Klinik H.________ vom 15. Februar 2000) sowie die den Sturz vom 24. November 1998 betreffenden Akten der SUVA bei. Anschliessend gab die Verwaltung beim ärztlichen Begutachtungsinstitut M.________ ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 12. September 2000 erstattet wurde. Daraufhin lehnte sie es - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in dessen Verlauf unter anderem ein Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Spitals I.________ vom 20. November 2000 aufgelegt worden war - mit Verfügung vom 12. Februar 2001 ab, der Versicherten eine Rente auszurichten. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 28. Dezember 2001). Während des Rechtsmittelverfahrens hatte die Versicherte ein Schreiben des Dr. med. K.________, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Februar 2001, ein ärztliches Zeugnis des Dr. med. E.________ vom 22. November 1999 sowie Berichte der Neurologischen Poliklinik des Spital I.________ vom 4. November 1999 und der Klinik L.________ vom 23. Mai 2001 eingereicht. 
C. 
X.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Mit Schreiben vom 22. April 2002 lässt die Beschwerdeführerin einen Bericht der Klinik L.________ vom 15. April 2002 nachreichen. Die IV-Stelle hat auf eine ergänzende Stellungnahme zu diesem Dokument verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), insbesondere bei geistigen Gesundheitsschäden (BGE 127 V 298 Erw. 4c am Ende; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. Februar 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Das kantonale Gericht hat gestützt auf eine ausführliche und sorgfältige Analyse der medizinischen Unterlagen mit Recht erkannt, dass dem Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstitut M.________ vom 12. September 2000 nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 353 Erw. 3b/bb) voller Beweiswert beizumessen ist, und dass die übrigen medizinischen Stellungnahmen die Zuverlässigkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen vermögen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Der Bericht der Klinik L.________ vom 15. April 2002 ist nicht geeignet, diese Beurteilung zu ändern; darin wird wohl erklärt, es bestehe ein Gesundheitsschaden somatischer Genese mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, ohne dass jedoch eine spezifische Diagnose gestellt würde. Gestützt auf das Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstitut M.________ ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einerseits an einer beginnenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leidet, aus welcher sich jedoch keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten lässt; andererseits besteht aus rheumatologischer Sicht seit dem Unfall vom 24. November 1998 in den angestammten, mittelschweren Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von ungefähr 50 %, während in Bezug auf eine leichte bis mittelschwere, adaptierte, wechselbelastende Tätigkeit ohne längere Einhaltung einer fixierten Körperposition, ohne repetitive Bewegungsmuster und ohne Heben und Tragen schwerer Lasten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. 
3. 
3.1 Den Verdienst, welchen die Beschwerdeführerin ohne die Behinderung mutmasslich hätte erzielen können (Valideneinkommen), bezifferte die Vorinstanz mit eingehender und überzeugender Begründung auf monatlich (höchstens) Fr. 5155.- für das Jahr 1998 oder Fr. 5363.- für das Jahr 2001. Diese Werte sind letztinstanzlich zu Recht unbestritten geblieben. 
3.2 Das Einkommen, welches die Beschwerdeführerin mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung bei ausgeglichenem Arbeitsmarkt durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), setzte die Vorinstanz auf Fr. 3430.- pro Monat fest. Sie stützte sich dabei - ausgehend vom Zumutbarkeitsprofil gemäss dem Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstitut M.________ vom 12. September 2000, wonach die Beschwerdeführerin in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist - auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998. Dieses Vorgehen (zu dessen Grundlagen BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb mit Hinweisen) ist korrekt. Angesichts der ausbildungs- und erfahrungsmässigen Voraussetzungen stellte das kantonale Gericht zu Recht auf den Zentralwert des standardisierten monatlichen Bruttolohns der im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Frauen ab, welcher sich auf Fr. 3505.- belief (LSE 1998, Tabelle A1, S. 25). Bezogen auf den theoretischen Rentenbeginn im Jahr 1999 (ein Jahr nach dem Unfall vom 24. November 1998, vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) ist dieser Betrag auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.8 Stunden (Die Volkswirtschaft 3/2002, S. 92 Tabelle B9.2; der Tabellenwert bezieht sich auf 40 Wochenstunden) hochzurechnen und der allgemeinen Nominallohnentwicklung von 1998 auf 1999 (+ 0,3 %; Die Volkswirtschaft 3/2002 S. 93 Tabelle B10.2) anzupassen. Einer zu erwartenden behinderungsbedingten Lohneinbusse sowie anderen lohnmindernden Faktoren kann durch einen prozentualen Abzug vom Tabellenwert Rechnung getragen werden. Dessen Bemessung durch die Vorinstanz auf 10 % ist nicht zu beanstanden (vgl. zur Höhe des Abzugs BGE 126 V 79 Erw. 5b und zu deren Überprüfung im Rechtsmittelverfahren BGE 126 V 81 Erw. 6). Das auf diese Weise resultierende Invalideneinkommen von Fr. 39'676.- ergibt in Gegenüberstellung zum Valideneinkommen (Wert 1999) von Fr. 62'046.- (Fr. 5155.- x 12 + 0,3 %) einen Invaliditätsgrad von 36 %, der keinen Anspruch auf eine Rente begründet. 
 
4. 
Die Beschwerdeführerin lässt des weiteren geltend machen, die IV-Stelle habe den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" verletzt, indem sie keine beruflichen Massnahmen durchgeführt habe. 
4.1 Mit der Verfügung vom 12. Februar 2001 hat die IV-Stelle über den Rentenanspruch entschieden und einen solchen verneint. Der Anfechtungsgegenstand des Rechtsmittelverfahrens wird grundsätzlich durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung bestimmt und umfasst zunächst diejenigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung tatsächlich entschieden hat. Zum beschwerdeweise anfechtbaren Verfügungsgegenstand gehören allerdings - in zweiter Linie - auch jene Rechtsverhältnisse, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht unterlassen hat, verfügungsweise zu befinden. Dies ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen, welche für das gesamte Administrativverfahren der Invalidenversicherung massgeblich sind (BGE 116 V 26 Erw. 3c mit Hinweis). 
4.2 Der Rentenanspruch kann grundsätzlich nicht entstehen, bevor Eingliederungsmassnahmen geprüft und gegebenenfalls durchgeführt wurden (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 IVG; BGE 126 V 243 Erw. 5; AHI 2001 S. 154 oben Erw. 3b). Die Verwaltung ist daher in der Regel gehalten, vor dem Rentenentscheid einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und abzuklären, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Ergibt sich, dass nach dem Sachverhalt und der Aktenlage ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Bereich des Möglichen liegt, trifft die Verwaltung insoweit auch eine Beschlusses- bzw. Verfügungspflicht (BGE 111 V 264 Erw. 3b; AHI 1997 S. 190 Erw. 2a). Die Verwaltung kann jedoch, entsprechend der Rechtslage in der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 19 Abs. 1 UVG am Ende; Urteil N. vom 21. Oktober 2002, U 90/01, Erw. 2.3), über den Rentenanspruch befinden, wenn dieser durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann, beispielsweise weil bereits jetzt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad gegeben ist. Diese Konstellation ist vorliegend gegeben. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle über den Rentenanspruch entschieden hat, ohne zuvor oder gleichzeitig eine Verfügung über berufliche Massnahmen zu erlassen. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 14. April 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V.