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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.69/2005 /sza 
 
Urteil vom 14. April 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
A.________ Bank AG, 
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Rolf Fischer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Titus Pachmann. 
 
Gegenstand 
Gesellschaftsvertrag; Überweisung; Zession; IPRG, 
 
Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der Kläger ist Geschäftsführer der deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts "C.________" (nachfolgend GbR). Die Beklagte ist eine schweizerische Bank. 
A.b Am 23. Dezember 1993 liess die GbR bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden der Einfachheit halber ebenfalls als "Beklagte" bezeichnet) ein Konto eröffnen. Mit Valuta 28. Dezember 1993 und 4. Januar 1994 wurden diesem Konto Gesellschaftsmittel in der Höhe von insgesamt DEM 10 Mio. gutgeschrieben, worüber sogleich Treuhandanlagen in Form von Festgeldkonten getätigt wurden. 
 
Mit Valuta 18. Januar 1994 wurden ab dem Konto der GbR bei der Beklagten DEM 6 Mio. und mit Valuta 25. Januar 1994 DEM 4 Mio. auf ein Nummernkonto des deutschen Rechtsanwalts Dr. D.________ bei der E.________ Bank überwiesen. Die Überweisungen wurden durch D.________ veranlasst, der sich dazu Blankounterschriften des Klägers bediente. Mit einem Teil dieser Mittel tilgte D.________ in der Folge eigene Schulden bei der Beklagten. 
A.c D.________ soll an die GbR insgesamt DEM 9 Mio. zurückbezahlt haben. Eine weitere Million DEM stellte der Kläger der GbR am 22. Dezember 1995 zur Verfügung. Gestützt auf eine Inkassoabtretung vom 26. September 1996 machte er diesen Betrag erfolglos bei der Beklagten geltend. 
B. 
B.a 
Mit Klage vom 7. Januar 2000 und später modifiziertem Rechtsbegehren belangte der Kläger die Beklagte vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich auf Bezahlung von DEM 1'000'000.-- nebst Zins. Das Handelsgericht verpflichtete die Beklagte am 26. November 2002, dem Kläger EUR 511'291.88, d.h. den Gegenwert von DEM 1'000'000.--, nebst 5 % Zins seit 2. Februar 1994 zu bezahlen. Im Wesentlichen erwog es, die Beklagte könne sich hinsichtlich der Überweisung der insgesamt DEM 10 Mio. auf das Nummernkonto D.________s bei der E.________ Bank nicht auf ihren guten Glauben berufen, habe daher ihre Rückzahlungspflicht gegenüber der GbR nicht erfüllt und sei dem Kläger als deren Zessionar im beanspruchten Umfang verpflichtet. 
B.b Eine gegen dieses Urteil eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten hiess das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 26. September 2003 teilweise gut, soweit es darauf eintrat, indem es eine der beiden Alternativerwägungen des Handelsgerichts zur Bösgläubigkeit der Beklagten strich. 
B.c Auf Berufung der Beklagten hin hob das Bundesgericht das Urteil des Handelsgerichts am 15. Dezember 2003 (Verfahren 4C.28/2003) gestützt auf Art. 52 OG auf und wies die Streitsache zu neuer Entscheidung an das Handelsgericht zurück. Die Beklagte hatte im Verfahren vor dem Handelsgericht den Standpunkt vertreten, die Forderung der GbR auf Rückzahlung ihrer Einlagen sei vor der Inkassoabtretung vom 26. September 1996 durch die Zahlung von D.________ über DEM 9 Mio. und diejenige des Klägers vom 22. Dezember 1995 über DEM 1 Mio. an die GbR vollumfänglich getilgt worden und damit untergegangen; folglich habe sie dem Kläger nicht mehr zediert werden können und könne dieser seine Aktivlegitimation nicht aus der Zession ableiten. Das Bundesgericht teilte die Auffassung der Beklagten insofern, als das Handelsgericht diesen Standpunkt mit in sich widersprüchlicher Begründung verworfen habe. Die Sache sei daher insoweit neu zu beurteilen. Hingegen bestätigte das Bundesgericht das Urteil des Handelsgerichts insoweit, als dieses die Argumentation der Beklagten verworfen hatte, dass sie ihre Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der GbR bereits früher, durch die unter Blankettmissbrauch getätigte Überweisung auf das Nummernkonto von D.________ bei der E.________ Bank erfüllt habe und die entsprechende Forderung aus diesem Grund infolge Untergangs nicht mehr an den Kläger habe zediert werden können. Ferner trat das Bundesgericht auf die Rüge der Beklagten nicht ein, dass das Handelsgericht die Befugnis des Klägers zum Selbstkontrahieren im Zusammenhang mit der Zession der Rückzahlungsforderung durch die GbR an den Kläger und damit die formelle Gültigkeit der Zession zu Unrecht bejaht habe; auf die Frage der Zulässigkeit des Selbstkontrahierens sei deutsches Recht anwendbar, dessen Anwendung im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht überprüfbar ist. 
C. 
Das Handelsgericht entschied mit Urteil vom 20. Dezember 2004 neu über die Forderung und verpflichtete die Beklagte wiederum, dem Kläger EUR 511'291.88 nebst 5 % Zins seit 2. Februar 1994 zu bezahlen. 
D. 
Die Beklagte führt dagegen erneut eidgenössische Berufung. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventuell die Sache zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im vorliegenden Verfahren ist hauptsächlich strittig, ob die Vorinstanz im Rahmen ihrer Neuentscheidung zu Recht angenommen hat, die Forderung der GbR gegen die Beklagte auf Rückzahlung der bei dieser getätigten Einlage habe im Zeitpunkt ihrer Abtretung am 26. September 1996 mangels Erfüllung noch im Umfang von DEM 1 Mio. bestanden, so dass sie gültig an den Kläger abgetreten werden konnte und er seine Aktivlegitimation darauf stützen kann. Wie das Bundesgericht bereits im Urteil vom 15. Dezember 2003 festgehalten hat, beurteilt sich die Frage, ob die Rückzahlungsverpflichtung erfüllt worden ist, nach schweizerischem Recht, dem die GbR und die Beklagte ihr Vertragsverhältnis unterstellt haben. 
 
Die Vorinstanz erwog insoweit, es sei (nunmehr) unbestritten, dass der Erfüllungsanspruch der GbR gegenüber der Beklagten noch bestand, als der Kläger der GbR am 22. Dezember 1995 eine Zahlung von DEM 1 Mio. geleistet habe. Mit dieser Zahlung sei weder eine Subrogation noch eine Zession erfolgt; auch der Kläger sei offenbar davon ausgegangen, dass die Forderung der GbR am 22. Dezember 1995 nicht auf ihn übergegangen sei, weshalb er sich die Forderung am 26. September 1996 von der GbR habe abtreten lassen. Ferner verneinte die Vorinstanz, dass die Zahlung vom 22. Dezember 1995 Erfüllungswirkung gehabt habe. Sie folgte dabei der klägerischen Darstellung, wonach er der GbR DEM 1 Mio. vorgestreckt habe, um Schaden abzuwenden, weil er sich für das Debakel mit Dr. D.________ verantwortlich gefühlt habe, hingegen den Betrag nie mit dem Willen gezahlt habe, eine Schuld der Beklagten zu erfüllen. Dass der Kläger anstelle der Beklagten oder in ihrem Auftrag geleistet haben solle, sei wirklichkeitsfremd und werde selbst von der Beklagten nicht vorgebracht. 
2. 
Die Beklagte rügt zunächst, die Vorinstanz habe sich mit ihrem Entscheid, wonach die klägerische Zahlung vom 22. Dezember 1995 keine Erfüllungswirkung gehabt habe, ohne die geringste Begründung in Widerspruch zu ihrem Urteil vom 26. November 2002 gestellt, in dem sie zum klaren und richtigen Ergebnis gelangt sei, mit dem Bezahlen von DEM 1 Mio. am 22. Dezember 1995 sei die Forderung der GbR erfüllt worden. Um die Klage dennoch gutheissen zu können, habe sich die Vorinstanz im damaligen Urteil auf den Standpunkt gestellt, die erfüllte Forderung sei gleichzeitig auf den Kläger übergegangen, ohne indessen auszuführen, warum dem so sein sollte. Das Bundesgericht habe dieses Urteil am 15. Dezember 2003 hauptsächlich aus diesem Grund aufgehoben. Nachdem die Vorinstanz im nunmehr angefochtenen Urteil zum Schluss komme, der Forderungsübergang beruhe nicht auf Subrogation und mit der Zahlung vom 22. Dezember 1995 sei auch keine Zession erfolgt, hätte es zwangsläufig erkennen müssen, die Forderung sei infolge Erfüllung untergegangen. 
 
Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Das Bundesgericht erwog im Urteil vom 15. Dezember 2003 unter anderem, das damals angefochtene Urteil des Handelsgerichts sei insoweit widersprüchlich, als darin die Aktivlegitimation des Klägers einerseits auf die Inkassozession vom 26. September 1996, anderseits auf einen Forderungsübergang vom 22. Dezember 1995 zufolge Erfüllung gestützt werde; dies schliesse sich gegenseitig aus. Sei die Forderung der GbR am 22. Dezember 1995 erfüllt worden, sei sie mit befreiender Wirkung für die Beklagte untergegangen, es wäre denn, dass der Kläger die Forderung durch seine Zahlung nicht erfüllt, sondern durch Kauf und entsprechende Abtretung erworben hätte, oder dass er in die Rechte der befriedigten Gläubigerin durch Subrogation (Legalzession) eingetreten wäre. Für die Beurteilung, ob ein Forderungskauf oder eine Subrogation vorläge, fehlten im Urteil des Handelsgerichts die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen, so dass die Rechtsanwendung des Handelsgerichts insoweit nicht überprüfbar sei. Sei anderseits die Forderung der GbR gegenüber der Beklagten am 22. Dezember 1995 durch Dritterfüllung untergegangen, habe sie am 26. September 1996 nicht mehr abgetreten werden können. Davon gehe zutreffend auch das Handelsgericht aus, widerspreche sich aber, wenn es einerseits den Fortbestand der Forderung trotz der Zahlung des Klägers vom 22. Dezember 1995 bejahe, dieser Zahlung aber gleichzeitig Erfüllungswirkung zuspreche. Das Handelsgericht habe daher in einem neuen Urteil klar über die festgestellten Widersprüche zu entscheiden. 
 
Die Beklagte übergeht bei ihrer Rüge, dass das Handelsgericht im Urteil vom 26. November 2002 als Folge der Zahlung vom 22. Dezember 1995 zwar einerseits von der Erfüllung der Forderung der GbR (unter gleichzeitigem Forderungsübergang an den Kläger), andererseits aber im Widerspruch dazu vom Fortbestand der Forderung ausgegangen war. Gerade auch zur Klärung dieses Widerspruchs hat das Bundesgericht die Sache unter Aufhebung des betreffenden Urteils an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die Frage, ob die Forderung erfüllt worden sei oder nicht, in eindeutiger Weise beantworte. Eine Weisung, wie insoweit zu entscheiden sei, wurde der Vorinstanz dabei nicht erteilt. Es liegt ausserdem auf der Hand, dass bei der Beantwortung der Frage nach der Erfüllung der Forderung unvermeidlich ein "Widerspruch" zu einer der sich widersprechenden Feststellungen im aufgehobenen Urteil entstehen musste. Wenn die Vorinstanz eine Erfüllung der Forderung nunmehr im Widerspruch zu gewissen, im - aufgehobenen - Urteil getroffenen Feststellungen verneinte, ist dies offensichtlich nicht zu beanstanden. 
 
Soweit die Beklagte vorbringt, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb die klägerische Zahlung an die GbR keine Erfüllungswirkung gehabt haben soll, rügt sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit eine Verfassungsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236). Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. Mit Berufung kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts; die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist dagegen der staatsrechtlichen Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 OG). 
 
Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang weiter eine Verletzung von Art. 51 Abs. 1 lit. c OG geltend, weil die Vorinstanz die Norm nicht genannt habe, aufgrund der die Zahlung vom 22. Dezember 1995 keine Erfüllungswirkung gehabt haben soll. Damit verkennt sie die Tragweite der angerufenen Bestimmung. Nach Art. 51 Abs. 1 lit. c OG ist in den kantonalen Entscheiden anzugeben, inwieweit die Entscheidung auf der Anwendung eidgenössischer, kantonaler oder ausländischer Gesetzesbestimmungen beruht. Diese Bestimmung soll dem Bundesgericht die Prüfung der Frage erleichtern, inwieweit auf eine Berufung, auf die hin nur die Anwendung von Bundesrecht zu prüfen ist, eingetreten werden kann, um festzustellen, ob die rechtlichen Schlussfolgerungen aus den festgestellten Tatsachen dem eidgenössischen Recht entsprechen (Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1990, N. 4 zu Art. 51 OG S. 367; Birchmeier, Bundesrechtspflege, Zürich 1950, S. 185; vgl. auch BGE 59 II 397 E. 1). Im vorliegenden Fall steht ausser Frage und geht aus dem angefochtenen Urteil hinreichend klar hervor, dass die Vorinstanz die strittige Frage, ob die Forderung durch Erfüllung untergegangen ist und demnach noch abgetreten werden kann, entsprechend der Erwägung 3.1 im Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2003 in Anwendung von eidgenössischem Recht, als dem auf die abgetretene Forderung, und demnach auch auf Fragen im Zusammenhang mit deren Abtretung anwendbaren Recht entschieden hat. Indem die Vorinstanz keine konkrete Rechtsnorm genannt hat, aufgrund der sie die Erfüllungswirkung der Zahlung vom 22. Dezember 1995 verneinte, hat sie die Bestimmung von Art. 51 OG nicht verletzt. Im vorliegenden Verfahren ist gerade zu prüfen, ob die Vorinstanz bundesrechtliche Regeln übersehen oder verkannt - und demzufolge auch nicht genannt - hat, aufgrund der es vorliegend die Erfüllungswirkung nicht hätte verneinen dürfen. 
3. 
Die Beklagte hält dafür, die Vorinstanz habe die Art. 68 und 114 OR verletzt, indem sie der am 22. Dezember 1995 erbrachten Zahlung des Klägers von DEM 1 Mio. an die GbR die Erfüllungswirkung versagt und einen vollständigen Untergang der Forderung nach Art. 114 OR verneint habe. 
 
Nach der angerufenen Bestimmung von Art. 68 OR ist der Schuldner nur dann verpflichtet, persönlich zu erfüllen, wenn es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt. Bei der vorliegend zu beurteilenden Forderung auf eine Geldleistung kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass keine Pflicht zur persönlichen Erfüllung besteht (Weber, Berner Kommentar, N. 31 zu Art. 68 OR; Schraner, Zürcher Kommentar, N. 4 zu Art. 68 OR; von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band II, Zürich 1974, S. 24). In diesem Fall kann ein Dritter, wie in casu der Kläger, die geschuldete Leistung auch ohne Wissen und Willen und sogar gegen den Willen des bisherigen Schuldners erfüllen (sog. Intervention; vgl. BGE 123 III 161 E. 4c; 83 III 99 E. 2 S. 102 ff., je mit Hinweisen; Schraner, a.a.O., N. 40 ff. zu Art. 68 OR; Weber, a.a.O., N. 44 ff. zu Art. 68 OR; Leu, Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 68 OR; von Tuhr/Escher, a.a.O., S. 26). Als Interesse für eine solche Intervention kommt dabei insbesondere in Betracht, dass der Dritte zu einer Partei des Schuldverhältnisses eine besondere Beziehung hat (Schraner, a.a.O., N. 45 zu Art. 68 OR). Eine Erfüllungswirkung tritt bei der Leistung eines Dritten an einen Gläubiger aber allemal nur ein, wenn der Dritte die Leistung mit dem erkennbaren Willen erbringt, eine fremde Schuld, und zwar diejenige des Schuldners, zu tilgen (Schraner, a.a.O., N. 7 zu Art. 68 OR; Leu, a.a.O., N. 2 zu Art. 68 OR; von Tuhr/Escher, a.a.O., S. 26 f.). 
Dass diese Voraussetzung für eine Erfüllungswirkung bei der Zahlung des Klägers an die GbR vom 22. Dezember 1995 erfüllt gewesen wäre, wird von der Beklagten - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - nicht geltend gemacht (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), weshalb vorliegend ohne weiteres von deren Fehlen auszugehen ist. Deren Vorliegen wurde von der Vorinstanz überdies sinngemäss mit der Erwägung verneint, es sei wirklichkeitsfremd anzunehmen, der Kläger hätte anstelle der Beklagten geleistet. Sie verwies dazu auf die Darstellung des Klägers, dass er der GbR den Betrag "vorgestreckt" habe, um Schaden abzuwenden, weil er sich für das Debakel mit Dr. D.________ verantwortlich gefühlt habe, und dass er den Betrag nie mit dem Willen gezahlt habe, eine Schuld der Beklagten zu erfüllen. Die Vorinstanz stützte ihren Schluss über das Fehlen eines erkennbaren Willens des Klägers, die Schuld der Beklagten bei der GbR zu tilgen, somit auf diese Darstellung bzw. die mit ihr angesprochenen Umstände. Sie traf damit auch eine auf Beweiswürdigung beruhende tatsächliche Feststellung (vgl. BGE 111 II 72 E. 3a), an die das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren mangels Sachverhaltsrüge im Sinne von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG gebunden ist (vgl. BGE 130 III 102 E. 2.2; 127 III 73 E. 6a, 248 E. 2c S. 252, je mit Hinweisen). 
4. 
Die Beklagte macht sodann geltend, der Kläger habe seine Sorgfaltspflichten als Geschäftsführer der GbR verletzt, als er die zur Beklagten überwiesenen DEM 10 Mio. der GbR zugunsten von Dr. D.________ verpfändete und vor allem auch als er Dr. D.________ die Blankette aushändigte, mit denen dieser die Überweisungen der Mittel vom Konto der GbR bei der Beklagten an sich selbst veranlasste. Der Kläger sei daher gegenüber der GbR für die Rückzahlung der bis Dezember 1995 nicht wieder eingetroffenen DEM 1 Mio. rechtlich verantwortlich gewesen. Die entsprechende Forderung der GbR gegen den Kläger sei mit deren Rückerstattungsforderung gegenüber der Beklagten deckungsgleich bzw. identisch und stehe mit dieser in einem Verhältnis der Anspruchskonkurrenz, wie sie (beispielsweise) bei von Tuhr/Escher (a.a.O.), S. 319 oder bei Engel (Traité des obligations en droit suisse, Dispositions générales du CO, 2. Aufl., Bern 1997), S. 845, umschrieben werde. Die klägerische Zahlung an die GbR vom 22. Dezember 1995 habe entsprechend eine doppelte Tilgungswirkung gehabt, indem sie die beiden kongruenten Forderungen der GbR (und damit also auch die strittige Abtretungsforderung) uno actu erfüllt und zum Erlöschen gebracht habe. Nachdem die GbR den Betrag von DEM 1 Mio. erhalten habe, führte es zu einer ungerechtfertigten Bereicherung dieser Gesellschaft, wenn trotzdem auf eine Weiterexistenz von deren Rückerstattungsforderung gegenüber der Beklagten geschlossen würde. 
 
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden, soweit sie in den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz überhaupt eine Stütze finden und demnach gehört werden können. Das Bestehen einer sogenannten Anspruchskonkurrenz bzw. einer unechten Solidarität im angesprochenen Sinne würde voraussetzen, dass die GbR bis zum Zeitpunkt, in dem der Kläger ihr die Zahlung vom 22. Dezember 1995 geleistet hat, aus verschiedenen Rechtsgründen sowohl gegen den Kläger als auch gegen die Beklagte einen Anspruch auf Bezahlung von DEM 1 Mio., also eine kongruente Forderung gegen die beiden Parteien des vorliegenden Verfahrens gehabt hätte. Davon geht auch die Beklagte aus. Über den Bestand eines entsprechenden Schadenersatzanspruches der GbR gegen den Kläger aus der Verletzung seiner Sorgfaltspflichten als Geschäftsführer, wie ihn die Beklagte behauptet, fehlen indessen im angefochten Urteil jegliche Feststellungen und die Beklagte stützt sich zur Begründung eines solchen Anspruchs auf Sachverhaltselemente, die über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hinausgehen. Insoweit kann auf seine Vorbringen nicht eingetreten werden (Art. 63 Abs. 2 OG; vgl. die Hinweise in vorstehender Erwägung 3 a.E.). 
 
Ein entsprechender Schadenersatzanspruch der GbR gegen den Kläger dürfte überdies sowohl nach deutschem als nach schweizerischem Recht ohne weiteres ausser Betracht fallen, wobei er angesichts des Sitzes der GbR und des Wohnsitzes des Klägers in Deutschland nach deutschem Recht zu beurteilen sein dürfte (Art. 116 ff. IPRG; vgl. BGE 125 III 443 E. 3c). Nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2003 steht fest, dass die Forderung der GbR auf Rückzahlung der bei der Beklagten getätigten Einlage im Zeitpunkt der Zahlung vom 22. Dezember 1995 noch bestand, da die Beklagte die entsprechende Schuld mit ihrer Zahlung auf das Konto von Dr. D.________ bei der E.________ Bank nicht mit befreiender Wirkung getilgt hatte und die GbR damit gegenüber der Beklagten nach wie vor eine Forderung auf Erfüllung, und nicht etwa eine blosse Schadenersatzforderung im Sinne von Art. 97 ff. OR hatte. Der GbR war demnach durch die Zahlung der Beklagten an die E.________ Bank gar kein ersichtlicher Schaden entstanden, aus dem eine Schadenersatzforderung der GbR gegen den Kläger aus Vertragsverletzung hätte fliessen können. Es ist damit nicht erkennbar, inwiefern eine Anspruchkonkurrenz hätte bestehen sollen, aufgrund der die Zahlung des Klägers an die GbR automatisch die später zedierte Rückerstattungsforderung der GbR gegen die Beklagte hätte zum Erlöschen bringen sollen. Aufgrund der in Beweiswürdigung getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. die vorstehende Erwägung 3 a.E.) ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger der GbR den Betrag von DEM 1 Mio. ohne eine Rechtspflicht "vorgestreckt" hat. 
Auf dieser Grundlage kann entgegen der Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass die GbR gegenüber dem Kläger keinerlei rechtliche Verpflichtung hat, die Zahlung vom 22. Dezember 1995 zurückzuerstatten, und dass die Gutheissung der auf die Inkassovollmacht gestützten Klage damit zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der GbR führen würde, weil diese die DEM 1 Mio. sowohl vom Kläger als auch von der Beklagten erhalten würde. Auch der diesbezügliche Einwand der Beklagten ist unbegründet. 
5. 
Die Berufung ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird die Beklagte für das Verfahren vor Bundesgericht kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- wird der Beklagten auferlegt. 
3. 
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. April 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: