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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 802/04 
 
Urteil vom 14. April 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
H.________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtskonsulent Rolf Hofmann, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 30. November 2004) 
 
In Erwägung, 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 9. November 2004 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der H.________ gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Dezember 2003 im Sinne einer Rückweisung der Sache an die IV-Stelle des Kantons Aargau gutgeheissen hat, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau in Dispositiv-Ziffer 4 dieses Urteils angewiesen wurde, über die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 30. November 2004 eine Entschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zugesprochen hat, 
dass H.________ dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Zusprechung eines Honorars für einen qualifizierten Nicht-Anwalt nach Stundenaufwand beantragen lässt, 
dass es im angefochtenen Entscheid nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG), 
dass die obsiegende Beschwerde führende Person nach Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, welche das Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festsetzt, 
dass die Bemessung der Parteientschädigung auch im Rahmen dieser Bestimmung eine Angelegenheit des kantonalen Rechts bleibt und das Eidgenössische Versicherungsgericht nur die Anwendung der bundesrechtlichen Kriterien «Bedeutung der Streitsache» und «Schwierigkeit des Prozesses» frei prüft (vgl. Urteil M. vom 10. August 2004, K 121/03, Erw. 6.2.2 mit Hinweisen), im Übrigen jedoch praktisch nur eine Willkürprüfung vornimmt (Plädoyer 2003/3 S. 67), 
dass dem erstinstanzlichen Richter bei der Bemessung der Entschädigung praxisgemäss (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 Erw. 2b) ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen ist (BGE 114 V 87 Erw. 4b; ZAK 1989 S. 254 Erw. 4b, je mit Hinweisen), 
dass Ermessensmissbrauch (Art. 104 lit. a OG) dann vorliegt, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Verbot der Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4b mit Hinweisen), 
dass bei der zugesprochenen Entschädigung zu berücksichtigen war, dass sich der Vertreter der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren auf eine äusserst kurze Eingabe von einer Seite beschränkt hat, 
dass daher eine Parteientschädigung von Fr. 500.- angemessen erscheint und jedenfalls keine Anhaltspunkte für einen Ermessensmissbrauch ersichtlich sind, woran die Einholung einer Kostennote mit Blick auf das massgebliche Kriterium des Arbeitsaufwandes nichts geändert hätte, sodass offen bleiben kann, ob die unterbliebene Aufforderung zur Spezifizierung der Bemühungen nicht eine ungleiche Behandlung gegenüber Rechtsanwälten darstellt, 
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, weil es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft (Art. 134 OG e contrario), 
dass die Gerichtskosten dem Prozessausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG), 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der AHV-Ausgleichskasse der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, St. Gallen, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 14. April 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: