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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_130/2010 
 
Urteil vom 14. April 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiberin Amstutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, 
vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 
vom 2. September 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 10. Februar 2009 verneinte die IV-Stelle Basel-Landschaft einen Rentenanspruch des 1949 geborenen, als Automechaniker ausgebildeten und zuletzt ab 1. Juli 1999 bis zur umstrukturierungsbedingten Kündigung auf Ende Januar 2007 (resp. infolge Krankheit auf Ende September 2007) in der Garage M._________ AG als Werkstattchef sowie im Bereich Reparaturen und Ersatzmaterialbeschaffung tätig gewesenen G.________ (Invaliditätsgrad: 20 %). 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde des G.________ mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung vom 10. Februar 2009 sei ihm eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzusprechen, eventualiter die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen, wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 2. September 2009 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt G.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Bei deren Beurteilung legt das Bundesgericht den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG); es kann diesen nur ergänzen oder berichtigen, sofern er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 
2. 
Im angefochtenen Entscheid werden die für die Beurteilung des umstrittenen Rentenanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen wird. 
 
3. 
3.1 Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz war der Beschwerdeführer angestammterweise als Werkstattchef tätig und ist ihm diese Tätigkeit trotz seines Gesundheitsschadens (Diagnosen: lumbospondylogenes und fragliches lumboradikuläres Reizsyndrom, u.a. operativ behandelt [14. Februar 2006 und 6. Juni 2007]; ferner u.a. Verdacht auf zervikoradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom C7 rechts mit/bei Osteochondrose C5/C6 und C6/C7, recessale und foraminale Einengung C5/C6 [MRI 16. Januar 2008]) weiterhin im Vollpensum mit einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar. 
 
3.2 Soweit der Beschwerdeführer diese Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig sowie als Ergebnis einer rechtsfehlerhaften, insbesondere den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzenden Beweiswürdigung rügt, ist die Beschwerde unbegründet: Zunächst hat sich die Vorinstanz entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl mit dessen Einwand auseinandergesetzt, seine angestammte Tätigkeit sei Automechaniker und nicht Werkstattchef, und diesen willkürfrei entkräftet. Sodann hat die Vorinstanz die für die Feststellung der Restarbeitsfähigkeit massgebende medizinische Aktenlage zwar unvollständig dargelegt, indem sie einzig das Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 3. Oktober 2008 sowie die Berichte des Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie/Wirbelsäulenchirurgie vom 28. August und 27. November 2007 erwähnt hat, die vom Gutachten des Dr. med. B.________ abweichenden Einschätzungen des behandelnden Dr. med. W.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 12. Dezember 2008 (Arbeitsfähigkeit 50 % in leichten, rückenadaptierten Tätigkeiten) sowie die hierzu eingeholte Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom 13. Januar 2009 dagegen ausgeblendet worden sind; eine Gehörsverletzung kann ihr indessen nicht vorgeworfen werden, zumal sie durchaus hat erkennen lassen, dass und weshalb sie die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des Gutachters als überzeugend erachtet und darauf abstellt; die vorinstanzliche Begründungsdichte ist jedenfalls nicht derart knapp, dass sie eine sachgerechte, substanziierte Anfechtung des kantonalen Entscheids verunmöglichte (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 E. 2b; 124 V 180 E. 1a S. 181 mit Hinweisen). Soweit die Vorinstanz mit der unvollständigen Darlegung und Würdigung der medizinischen Unterlagen ihre Pflicht zu umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung verletzt hat (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400), bleibt dies ohne Einfluss auf das Ergebnis: Denn auch bei freier, umfassender Sachverhaltsprüfung durch das Bundesgericht ist die vorinstanzlich festgestellte Arbeitsfähigkeit von 80 % (Vollzeiteinsatz mit maximal 20%iger Leistungsminderung) in rückenadaptierten, wechselbelastenden Tätigkeiten zu bestätigen: Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers erfüllt das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 3. Oktober 2008 die bundesrechtlichen Beweisanforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232); namentlich wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten erstellt, berücksichtigt es eingehend die geklagten Schmerzen und sind die Schlussfolgerungen in sich widerspruchsfrei und medizinisch einleuchtend begründet. Sodann hat Dr. med. B.________ in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2009 nachvollziehbar und überzeugend die Gründe dargelegt, weshalb er auch im Lichte der Kritik und abweichenden Einschätzung des Dr. med. W.________ vom 12. Dezember 2008 - wie auch unter Beachtung der Berichte des Dr. med. S.________ vom 28. August und 27. November 2007 - an der im Gutachten festgestellten Arbeitsfähigkeit festhält. Demgegenüber vermochte Dr. med. W.________, welcher als behandelnder Arzt in einem besonderen, auftragsrechtlichen Vertrauensverhältnis zum Versicherten steht und in erster Linie therapeutischen, nicht gutachterlichen Zwecken verpflichtet ist (vgl. auch Urteil I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 u.a. mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; ferner auch BGE 124 I 170 E. S. 175 und Urteil I 701/05 vom 5. Januar 2007, E. 2 in fine), nicht einleuchtend darzulegen, weshalb der Beschwerdeführer selbst in einer seinem Rückenleiden angepassten, mithin auf die (gemäss Stellungnahme des Dr. med. W.________ vom 12. Dezember 2008 S. 5) belastungs- und bewegungsabhängigen Schmerzen Rücksicht nehmenden Tätigkeit nur 50 % arbeitsfähig sein soll. Vor diesem Hintergrund ist dem Gutachten des Dr. med. B.________ vom 3. Oktober 2008 samt Nachtrag vom 13. Januar 2009 überwiegende Beweiskraft beizumessen. Dies gilt namentlich auch bezüglich der Feststellung, wonach die Arbeit als "Werkstattchef bzw. -leiter, im Kundendienst, Annahme von Reparaturen oder Service, etc." (Gutachten, S. 18) in einer Autogarage medizinisch zumutbar ist, soweit sie in wechselbelastende Körperpositionen sowie ohne repetitives Heben von Lasten über 10 kg und ohne dauernd gebückte Stellungen verrichtet wird; das Zumutbarkeitsprofil schliesst damit eigentliche Automechanikertätigkeiten weitgehend aus. 
3.3 
3.3.1 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens hat die Vorinstanz erwogen, dass das im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu ermittelnde Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) nicht aufgrund der Lohnangaben des letzten Arbeitgebers (Arbeitgeberbericht vom 21. August 2007; Einkommen ohne Gesundheitsschaden: Fr. 83'850.- pro Jahr), sondern gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln ist. Begründet hat sie dies mit der nicht offensichtlich unrichtigen und im Übrigen auch nicht bestrittenen Feststellung, dass "die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten (...) nicht ursächlich für die Kündigung waren" (vorinstanzlicher Entscheid, S. 7), sondern er seine Stelle "aus betrieblichen Gründen" (a.a.O., S. 1) verloren hat. Sie ist mithin in tatsächlicher Hinsicht offenkundig davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr beim bisherigen Arbeitgeber tätig wäre, was rechtsprechungsgemäss das Abstellen auf Tabellenlöhne rechtfertigt (SVR 2009 IV Nr. 58 S. 181, 9C_5/2009 E. 2.3 mit Hinweis; RKUV 2005 Nr. U 538 S. 112 [E. 4.1.1 S. 114], U 66/02; Urteil I 1/03 vom 15. April 2003 E. 4.3). Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen und ist die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) unbegründet. Sodann ist mit Blick auf die langjährige Berufserfahrung und die über etliche Jahre hinweg ausgeübte Funktion als Werkstattchef rechtlich (vgl. SVR 2009 IV Nr. 34 S. 95, 9C_24/2009 E. 1.2 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und Verwaltung das Valideneinkommen gestützt auf den in der Kategorie "Handel, Reparatur Automoblie" aufgeführten LSE-Tabellenlohn von Männern im Anforderungsniveau 1+2 ermittelt haben. Das davon ausgehend für das Jahr 2007 errechnete Einkommen von Fr. 75'136.- gemäss Verfügung vom 10. Februar 2009 ist ebenfalls korrekt und vorinstanzlich daher zu Recht bestätigt worden. Für den Verfügungszeitpunkt im Februar 2009 (BGE 129 V 222) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 77'808.- (Fr. 6'190.- [LSE 2008/TA1/Kat. 50/Anforderungsniveau 1+2/Männer] x 41.9/40 [durchschnittliche Arbeitszeit/Woche; vgl. B 9.2, Kat. G, in: Die Volkswirtschaft 03/2010, S. 94] x 12). 
3.3.2 Bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist die Vorinstanz richtigerweise davon ausgegangen, dass zu den leidensangepassten Tätigkeiten grundsätzlich auch die als Gesunder ausgeübte Funktion als Werkstattchef - mit den erwähnten leidensbedingten Einschränkungen - gehört (vorne E. 3.2 in fine). Sie hat alsdann die Vorgehensweise der Verwaltung bestätigt, wonach das Invalideneinkommen dem um die anerkannte Leistungsminderung von maximal 20 % gekürzten Valideneinkommen entspricht (für das Jahr 2007: Fr. 60'109.- = Fr. 75'136.- [vgl. vorne E. 3.3.1] minus 20 %). Die Vorinstanz hat dabei unterstellt, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) durchaus leitende, anspruchsvolle Stellen für einen gelernten Kraftfahrzeug- resp. Automechaniker anbietet, der gesundheitsbedingt weitestgehend nur noch im Administrativ-, Beratungs-, und Kontrollbereich einsetzbar ist und sich dabei wohl über eine beachtliche Berufserfahrung, jedoch - soweit ersichtlich - über keine eigentliche Zusatzausbildung etwa im Kundendienst ausweisen kann. Geteilt wird die vorinstanzliche Auffassung von Dr. med. B.________, welcher in diesem Zusammenhang auf seine eigenen Beobachtungen in diversen Betrieben und auf die allgemeine Lebenserfahrung verweist. Ob diese Betrachtungsweise sowie die vorinstanzliche Berechnung des Invalideneinkommens insgesamt tatsächlich wie rechtlich standhält, braucht nicht abschliessend geprüft zu werden. Das Ergebnis fällt nämlich auch dann nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, wenn statt auf den vorinstanzlich gewählten Tabellenlohn des Anforderungsniveaus 1+2 auf jenen des Anforderungsniveaus 3 in der (Automobil-) Reparaturbranche abgestellt wird. Diesfalls beträgt das Invalideneinkommen bezogen auf den Verfügungszeitpunkt anfangs 2009 Fr. 52'059.90 (Fr. 5'177.- [LSE 2008/TA1/Kat. 50/Anforderungsniveau 3/Männer] x 41.9/40 [durchschnittliche Arbeitszeit/Woche; vgl. B 9.2, Kat. G, in: Die Volkswirtschaft 03/2010, S. 94] x 12 x 0.8 [Leistungsminderung bei Vollzeitpräsenz]); verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 77'808.- (vorne E. 3.3.1 in fine) resultiert ein nicht anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von rund 33 %. Ebenfalls keinen Rentenanspruch zu begründen vermöchte das Abstellen auf den Durchschnittslohn von Männern im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten); in diesem Fall wäre aufgrund des breiten Spektrums an Beschäftigungsmöglichkeiten im gesamten Privatsektor nicht der branchenspezifische Tabellenlohn in "Handel, Reparatur Automobile" massgebend, sondern der Bruttolohn gemäss LSE 2008/TA1/TOTAL (vgl. RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347, U 240/99 E. 3c/cc; Urteil 9C_214/2009 vom 11. Mai 2009 E. 5.2). Für anfangs 2009 (Verfügungszeitpunkt) wäre das Invalideneinkommen somit mit Fr. 47'983.10 zu beziffern (Fr. 4'806.- [LSE 2008/TA1/TOTAL/Anforderungsniveau 4/Männer] x 41.6/40 [durchschnittliche Arbeitszeit/Woche; vgl. B 9.2, Total, in: Die Volkswirtschaft 03/2010, S. 94] x 12 x 0.8 [Leistungsminderung bei Vollzeitpräsenz]), und der Invaliditätsgrad würde rund 38 % betragen. 
3.3.3 Die Vorinstanz hat sachlich zutreffend begründet, weshalb weder die deutsche Staatsangehörigkeit des (seit 1990 in der Schweiz wohnhaften, über die Niederlassungsbewilligung C verfügenden) Versicherten noch seine (bereits bei der Arbeitsfähigkeit hinreichend berücksichtigte) körperliche Limitierung einen Abzug vom statistisch ermittelten Invalideneinkommen rechtfertigt. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sich das kantonale Gericht auch zum fortgeschrittenen Alter (im Verfügungszeitpunkt knapp 60 Jahre) geäussert und dabei auf die sich positiv auswirkende langjährige Berufserfahrung (auch) als Werkstattleiter verwiesen. Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass das Alter auch dann keinen Abzugsgrund darstellt, wenn als Verweisungstätigkeit Hilfsarbeiten im gesamten Privatsektor ins Auge gefasst werden (vorne E. 3.3.2), zumal Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden und sich das Alter im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 bei männlichen Arbeitnehmern im Alterssegment von 50 bis 63/65 jedenfalls nicht lohnsenkend auswirkt (LSE 2004 Tabelle TA9, S. 65; AHI 1999 S. 237 E. 4c S. 242, I 377/98). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (AHI 1999 S. 237 E. 1 S. 238 und E. 4c S. 243, I 377/98). 
 
4. 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 14. April 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Borella Amstutz