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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_242/2011 
 
Urteil vom 14. April 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, 
Ottostrasse 24, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden 
vom 7. September 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. März 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 7. September 2010 betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, 
 
in Erwägung, 
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Eingabe vom 23. März 2011 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtsfehlerhaft sein soll, insbesondere Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), 
dass eine Auseinandersetzung mit den invalidenversicherungsrechtlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids gänzlich fehlt, vielmehr die Vorbringen - weitgehendst und wortwörtlich - mit denjenigen in der vorinstanzlichen Beschwerde vom 14. Dezember 2009 übereinstimmen, was klar ungenügend ist (BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.), erst recht unter dem Gesichtswinkel von Art. 106 Abs. 2 BGG, soweit der Beschwerdeführer den Verdacht wiederholt, er sei Opfer einer allgemeinen Diskriminierung, 
dass die einzige Bezugnahme auf den kantonalen Gerichtsentscheid das wiederholte Argument der durch die ALV verneinten Vermittlungsfähigkeit betrifft, was invalidenversicherungsrechtlich jedoch unerheblich ist, 
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird, 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 14. April 2011 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Fessler