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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_265/2011 
 
Urteil vom 14. April 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungs-gerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Eingabe des K.________ vom 14. März 2011 (Poststempel) betreffend den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2010, 
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 16. März 2011, mit welchem K.________ angefragt wurde, ob die Eingabe als Beschwerde behandelt und ein Dossier eröffnet werden soll, 
in die daraufhin von K.________ am 29. März (Poststempel) eingereichte Beschwerde, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten u.a. zulässig ist gegen bestimmte Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), 
dass in diesem Verfahren nur der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2010 ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellen könnte, 
dass der Versicherte klar die Eröffnung eines Dossiers wünscht und Beschwerde erhebt, welche jedoch ausdrücklich nicht gegen den Entscheid vom 29. Juni 2010 gerichtet ist, sondern gegen das Verhalten der IV-Stelle und des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV), 
dass die Beschwerde ohnehin innert 30 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen gewesen wäre (Art. 100 Abs. 1 BGG) und daher klar verspätet ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass im Übrigen die IV-Stelle die Ansprüche im Sinn der Erwägungen des kantonalen Gerichts abzuklären hat, und der Versicherte, soweit er mit den Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht zufrieden ist, sich direkt an diese zu wenden hat, worauf sie bei Bedarf eine Verfügung erlassen wird, welche auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg anfechtbar sein wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 14. April 2011 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Dormann