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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_240/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. April 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
BVG-Sammelstiftung Swiss Life,  
General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde des K.________ (Eingabe vom 17. März 2014 [Poststempel]) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2014, 
in die Mitteilung vom 24. März 2014, wonach die Eintretensvoraussetzungen (in Bezug auf Antrag und Begründung) nicht erfüllt zu sein scheinen, 
in die Eingabe von K.________ vom 31. März 2014 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, 
dass einzig gerügt wird, die Vorinstanz habe viele wichtige Tatsachen, die zu seinen Gunsten sprächen, nicht berücksichtigt, z.B. Versicherungsbestätigungen, Verfügungen, lückenlose fachärztliche Krankmeldungen etc., 
dass daraus jedoch nicht hervorgeht, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig, unhaltbar oder willkürlich; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356) und die darauf beruhende Rechtsanwendung fehlerhaft ist, 
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen ist (Art. 64 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236), 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. April 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler