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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_130/2020  
 
 
Urteil vom 14. April 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, 
Beschwerdegegner, 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Moos, 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, 
vom 5. Februar 2020 (BZ 2019 128). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 7. Juni 2019 in Gutheissung des Gesuchs von B.________ anwies, die 4-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss samt Garage an der Strasse X.________ in U.________ bis spätestens 1. Juli 2019 zu räumen und an B.________ zu übergeben; 
dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Zug mit Verfügung vom 4. Juli 2019 auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat; 
dass das Bundesgericht auf eine vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 9. September 2019mangels hinreichender Begründung und mangels zulässiger Rechtsmittelanträge nicht eintrat (Urteil 4D_40/2019); 
dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2019 beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Revision des Mietausweisungsentscheids einreichte und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren ersuchte; 
dass der Einzelrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 9. Dezember 2019 abwies; 
dass das Obergericht des Kantons Zug eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. Februar 2020 abwies; 
dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 6. März 2020 beim Bundesgericht Beschwerde erhob; 
 
 dass neue Begehren, mit denen eine Erweiterung des Streitgegenstands des vorinstanzlichen Verfahrens erfolgt, vor Bundesgericht unzulässig sind (Art. 75 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 136 V 362 E. 3.4.2.; 143 III 254 E. 3.1 S. 257); 
dass der Beschwerdeführer unter anderem sinngemäss beantragt, es sei das Revisionsgesuch zuzulassen ("es sei auf das Revisionsverfahren einzugehen"); 
 
 dass es sich bei diesem Antrag um ein vor Bundesgericht unzulässiges neues Begehren handelt, auf das nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), da die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, in welchem es nur um die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren ging; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass der Einzelrichter die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit begründete, der Standpunkt des Beschwerdeführers sei aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO; der Beschwerdeführer habe sein Revisionsgesuch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 90 Tagen, seit er von den angeblichen Revisionsgründen Kenntnis gehabt habe, und damit verspätet gestellt; überdies würden im Gesuch keine gesetzlichen Revisionsgründe substanziiert dargelegt; 
dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid diese Begründung des Einzelrichters vollumfänglich bestätigte; 
dass es dazu u.a. erwog, die gesetzliche Frist zur Stellung eines Revisionsgesuchs sei nicht erstreckbar, auch nicht aus gesundheitlichen Gründen, und ein juristischer Laie könne die Versäumnis der Frist nicht mit deren Unkenntnis entschuldigen; spätestens seit seiner Ausweisung aus der Wohnung am 7. August 2019 hätte der Beschwerdeführer von den angeblichen Revisionsgründen Kenntnis haben müssen und sein Revisionsgesuch vom 5. Dezember 2019 sei verspätet; der Beschwerdeführer habe sein Revisionsgesuch zudem nicht hinreichend begründet, da der Beschwerdeführer nicht darlege, auf welchen Revisionsgrund er sein Gesuch stütze und sich die Begründung im Wesentlichen in einer Kritik am Mietausweisungsentscheid erschöpfe; das Revisionsverfahren diene indessen nicht dazu, die Angelegenheit einer umfassenden Neubeurteilung zu unterziehen; 
dass die Vorinstanz das am 5. Dezember 2019 erhobene Revisionsgesuch somit, wie schon die Erstinstanz, mit zwei alternativen, ihren Entscheid je selbständig tragenden Begründungen als aussichtslos beurteilte (Fristversäumnis und ungenügende Begründung); 
dass in Fällen, in denen der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, die je für sich allein den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, der Beschwerdeführer bezüglich jeder derselben in einer den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise darzulegen hat, dass sie Recht verletzt, andernfalls auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden kann (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; ferner: BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 236; 138 III 728 E. 3.4 S. 735); 
dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Begründung für die Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs, dass dieses nicht hinreichend begründet worden sei, nicht anficht, weshalb auf die Beschwerde schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass der Beschwerdeführer überdies auch kaum rechtsgenüglich darlegt, inwiefern die Vorinstanz die Annahme der Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs durch die Erstinstanz zu Unrecht gestützt haben soll, indem er der vorinstanzlichen Ansicht, die Frist zur Stellung des Revisionsgesuchs habe spätestens mit der Ausweisung aus der Wohnung zu laufen begonnen, bloss seine eigene Ansicht gegenüberstellt, die Frist habe erst mit dem Datum des Entscheids des Bundesgerichts vom 14. September 2019 (recte: 9. September 2019) zu laufen begonnen; 
dass damit auf die Beschwerde insgesamt nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist; 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, und B.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. April 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer