Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_615/2024
Urteil vom 14. April 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau,
Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 4. November 2024 (WBE.2023.419).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geboren am xxx 1991) ist kosovarische Staatsangehörige. Sie heiratete am 30. Mai 2019 in Kosovo den in der Schweiz niederlassungsberechtigten kosovarischen Staatsangehörigen B.________. Am 25. April 2021 reiste sie im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine bis zum 30. April 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung. Sie lebte zusammen mit ihrem Ehemann sowie dessen Eltern und einer seiner Schwestern zusammen. Am 28. Juni 2021 reiste die Familie gemeinsam in den Kosovo, kehrte jedoch ohne A.________ in die Schweiz zurück. Am 6. Juli 2021 teilte der Ehemann dem kantonalen Migrationsamt mit, dass er sich von A.________ getrennt habe.
A.b. Am 21. September 2021 reiste A.________ allein wieder in die Schweiz ein. In einer ersten polizeilichen Einvernahme vom 21. September 2021 durch die Kantonspolizei Aargau gab sie an, während ihrer Ehe Opfer psychischer Gewalt durch ihren Ehemann sowie dessen Mutter und Schwestern geworden zu sein. Am 9. November 2021 reichte sie eine Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Nötigung und mehrfacher Beschimpfung ein. In einer zweiten polizeilichen Einvernahme am 31. März 2022 wiederholte sie den Vorwurf, Opfer sexueller Übergriffe ihres Ehemannes geworden zu sein. Am 16. Mai 2022 wurde der Ehemann einvernommen. Am 24. Februar 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen ihn ein.
B.
Am 1. März 2022 beantragte A.________ die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 sistierte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau das ausländerrechtliche Verfahren mit Blick auf das hängige Strafverfahren gegen ihren Ehemann bis auf Weiteres und verlängerte ihren Aufenthaltsstatus für die Dauer des Verfahrens. Mit Verfügung vom 30. August 2023 entschied das Migrationsamt, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ nicht zu verlängern, und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 60 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg.
Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 7. November 2023; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. November 2024).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Dezember 2024 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4. November 2024 sei aufzuheben, ihre Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu verlängern und von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen.
Die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG ). Auf dem hier betroffenen Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG) nur zulässig, wenn auf die angestrebte Aufenthaltsbewilligung ein bundes- oder völkerrechtlicher Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines nachehelichen Härtefalls verweigert worden, auf die sie nach Art. 50 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) Anspruch habe. Sie macht damit in vertretbarer Weise einen Rechtsanspruch geltend, weshalb die Beschwerde zulässig ist (vgl. Urteile 2C_465/2023 vom 6. März 2024 E. 1; 2C_1050/2021 vom 28. April 2022 E. 1.1). Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt der folgenden Erwägung einzutreten.
1.2. Nicht einzutreten ist auf den Antrag, von einer Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz abzusehen. Gegen ausländerrechtliche Entscheide betreffend die Wegweisung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich auch keine Verfassungsverletzungen, gegen welche die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig wäre (vgl. Art. 116 BGG; Urteil 2D_18/2023 vom 5. März 2024 E. 1.2).
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). Die beschwerdeführende Partei hat klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern eine Rechtsnorm verletzt worden sein soll (BGE 148 I 104 E. 1.3; 143 I 1 E. 1.4; Urteil 2C_534/2022 vom 21. April 2023 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 149 II 290 E. 3.2.4; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführerin nach Auflösung der Familiengemeinschaft mit ihrem in der Schweiz niedergelassenen Ehemann ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 AIG zukommt. Unbestritten ist, dass die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat, weshalb eine Verlängerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausscheidet. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG.
3.1. Nach Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von in der Schweiz niederlassungsberechtigten Personen unter den in lit. a-e aufgezählten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung einer bzw. auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht dieser Anspruch nach Auflösung der Ehe weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Dabei können wichtige persönliche Gründe u.a. vorliegen, wenn die Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt wurde oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).
3.2. Der Bundesgesetzgeber ergänzte Art. 50 AIG per 1. Januar 2025 in verschiedener Hinsicht mit dem Ziel, die bestehende Härtefallregelung für ausländische Personen zu erweitern (Änderung vom 14. Juni 2024 [Härtefallregelung bei häuslicher Gewalt]; AS 2024 713 ff.; vgl. den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 12. Oktober 2023, BBl 2023 2418 ff., sowie die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. November 2023, BBl 2023 2851 ff.). Das neue Recht ist nach der Rechtsprechung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar, wenn das kantonale Verwaltungsgericht sein Urteil vor dem 31. Dezember 2024 fällte (Urteil 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 3). Vorliegend erging das angefochtene Urteil am 4. November 2024. Im letztinstanzlichen Verfahren ist gestützt auf die vorerwähnte Rechtsprechung Art. 50 AIG in seiner Fassung bis 31. Dezember 2024 anwendbar. Im Übrigen kodifiziert das neue Recht die von der Rechtsprechung festgelegten Prinzipien (vgl. BBl 2023 2418 ff.).
3.3. Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, relevant. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Die Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_465/2023 vom 6. März 2024 E. 4.1). Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen oder Drohen kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalles relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteile 2C_465/2023 vom 6. März 2024 E. 4.1; 2C_770/2019 vom 14. September 2020 E. 5.1).
3.4. Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn, vgl. zu den Beweisanforderungen BGE 142 I 152 E. 6.2). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 3.4).
3.5. Weitere wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 zweiter Satzteil AIG). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1). Dazu zählen die Integration der ausländischen Person, die Familienverhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand, die finanziellen Verhältnisse und die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland (Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; Urteile 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.1; 2C_8/2023 vom 3. Mai 2023 E. 3.1; 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 3.3). Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 299 E. 3.1; Urteil 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.2.1).
4.
Vor diesem Hintergrund ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, die Vorinstanz habe Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG falsch angewendet.
4.1. Im kantonalen Verfahren reichte die Beschwerdeführerin zwei Berichte des kosovarischen "professionellen Dienstes für psychische Gesundheit" (Prishtina) vom 27. August 2021 und vom 30. November 2021 ein. Die Vorinstanz kam in Würdigung dieser Berichte und der weiteren Beweismittel zum Ergebnis, dass es der beweisbelasteten Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, die von ihr geltend gemachte häusliche Gewalt rechtsgenüglich nachzuweisen. Ins Gewicht falle namentlich der Umstand, dass die beiden Berichte des professionellen Dienstes für psychische Gesundheit zwei bzw. vier Monate nach der Trennung verfasst worden seien, weshalb diese gemäss der Vorinstanz keine Rückschlüsse auf den Zustand der Beschwerdeführerin zur Zeit der Trennung zulassen.
Ferner würdigte die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der behaupteten sexuellen Gewalt durch ihren Ehemann. Sie erwog zusammengefasst, der Vorwurf der (sexuellen) Nötigung habe im Strafverfahren gegen ihren Ehemann nicht erhärtet werden können. Zudem habe die Beschwerdeführerin in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 21. September 2021 nicht von sexuellen Übergriffen berichtet, obwohl sie ausdrücklich nach der Anwendung von Gewalt durch den Ehemann oder dessen Familie gefragt worden sei. Erst in der am 9. November 2021 eingereichten Strafanzeige sei der Vorwurf der sexuellen Gewalt erstmals erhoben worden. Auch in den beiden Berichten des Neuropsychiaters vom August und November 2021 seien keine sexuellen Übergriffe oder anderweitigen Gewaltanwendungen des Ehemannes erwähnt worden. Die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sei daher erheblich beeinträchtigt. Ihre Aussagen seien im Ergebnis nicht geeignet, die erhobenen Vorwürfe glaubhaft zu machen. Die Ehe der Beschwerdeführerin sei zwar offensichtlich konfliktbelastet gewesen und es hätten Spannungen im familiären Zusammenleben bestanden. Diese Konflikte genügten jedoch nicht für die Annahme von häuslicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG.
4.2. Die Beschwerdeführerin legt ihrer Kritik am angefochtenen Urteil teils einen anderen als den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde. Sie zeigt aber nicht substanziiert auf, dass und inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor). Vielmehr beschränkt sie sich im Wesentlichen darauf, ihre eigene Auffassung derjenigen der Vorinstanz gegenüberzustellen bzw. zu behaupten, dass die eheliche Gewalt hinreichend erstellt sei. Zudem wiederholt sie über weite Strecken die bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen. Damit gelingt es ihr nicht darzutun, dass die Vorinstanz die ihr vorgelegten Beweise im Zusammenhang mit der behaupteten ehelichen Gewalt willkürlich gewürdigt hat. Es bleibt daher bei den Feststellungen der Vorinstanz.
4.3. Auf diesem tatsächlichen Fundament verneinte die Vorinstanz zutreffend das Vorliegen von häuslicher Gewalt. Nicht stichhaltig ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die gegenüber dem Ehemann ergangene Einstellungsverfügung schliesse den Tatbestand der ehelichen Gewalt nicht aus. Dieser setzt zwar keine strafrechtliche Verurteilung voraus und auch die Einstellung eines entsprechenden Strafverfahrens hindert das Gericht nicht, von ehelicher Gewalt auszugehen (BGE 138 II 229 E. 3.3.3; Urteil 2C_314/2019 vom 11. März 2020 E. 6.3). Jedoch darf ein entsprechender, strafrechtlicher Freispruch als Indiz gegen das tatsächliche Vorliegen ehelicher Gewalt berücksichtigt werden (Urteil 2C_643/2023 vom 25. September 2024 E. 4.3). Die vorliegende Einstellungsverfügung begründet detailliert und nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft die Vorwürfe der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig einstufte. Es liegen - wie die Vorinstanz willkürfrei erwog - zudem keine weiteren objektiven Indizien vor, welche die Ausführungen der Beschwerdeführerin untermauern würden.
4.4. Ebenso hat die Vorinstanz eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu Recht verneint. Die Beschwerdeführerin hielt sich zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seit etwas mehr als drei Jahren in der Schweiz auf. Sie zeigt nicht auf, dass die erneute Integration im Kosovo besondere Probleme stellen würde. Die allgemein gehaltenen Hinweise der Beschwerdeführerin auf patriarchalische Strukturen, die Situation geschiedener Frauen und wirtschaftliche Chancen im Kosovo genügen nicht, um eine Gefährdung ihrer persönlichen, beruflichen und familiären Wiedereingliederung konkret aufzuzeigen (vgl. Urteile 2C_549/2022 vom 15. September 2022 E. 3.2.3; 2C_376/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 5.3). Eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG ist auch insofern nicht zu erkennen.
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, sie sei trotz kurzer Aufenthaltsdauer in der Schweiz gut integriert, da sie eine Anstellung in einem 100%-Pensum habe, Sprachkurse absolviere und weder in betreibungsrechtlicher noch in strafrechtlicher Hinsicht negativ in Erscheinung getreten sei, ist festzuhalten, dass sich allein aus dem Umstand, dass sie gut integriert sein mag, kein wichtiger persönlicher Grund gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG ergibt (Urteile 2C_673/2023 vom 6. Februar 2024 E. 5.2; 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 6.3; 2C_1038/2022 vom 21. August 2023 E. 3.3.4).
4.5. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin erweist sich im Ergebnis als bundesrechtskonform.
5.
Die Beschwerde ist demnach unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiltigten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner