Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_183/2024
Urteil vom 14. April 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Felice Grella,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2024 (IV.2023.00607).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1965 geborene A.________ meldete sich am 27. Juli 2013 unter Hinweis auf eine Depression, eine Mehlallergie sowie auf hohe Leberwerte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich erteilte ihm Kostengutsprache für Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses. Da er in der Folge in seinem angestammten Pensum in einer angepassten Tätigkeit als Taxifahrer arbeitete, verfügte die Verwaltung am 7. Januar 2015 die Abweisung eines Leistungsanspruches.
A.b. Am 12. Januar 2022 meldete sich A.________ aufgrund eines am 14. Oktober 2020 erlittenen Unfalles mit Hinweis auf psychologische Schäden und einen Knöchelbruch sowie auf einen Herzinfarkt und ein Gehirnaneurysma erneut bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle verneinte wiederum einen Leistungsanspruch (Verfügung vom 13. Oktober 2023).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. Februar 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Aufhebung des kantonalen Urteils. Ihm seien die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen lässt sich nicht vernehmen.
Am 17. Juni 2024 reicht A.________ eine weitere Eingabe ein.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die leistungsablehnende Verfügung der IV-Stelle bestätigt hat.
2.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 und betrifft aufgrund der erst im Januar 2022 erfolgten Neuanmeldung Leistungen mit allfälligem Anspruchsbeginn nach dem 31. Dezember 2021 (Art. 29 Abs. 1 IVG). Entsprechend beurteilt sich die Streitigkeit nach der ab 1. Januar 2022 geltenden Rechtslage.
2.3. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zum Rentenanspruch bzw. dessen Umfang ( Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG ) sowie für die bei der Neuanmeldung analog anwendbaren Revisionsregeln ( Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sowie Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3; 134 V 131 E. 3; 117 V 198 E. 3a) und den relevanten Vergleichszeitpunkt (BGE 133 V 108 E. 5). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass seit der Verfügung vom 7. Januar 2015 eine veränderte Befundlage und damit ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG ausgewiesen sei. Sie hat erkannt, dass die IV-Stelle von sämtlichen vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Neuanmeldung angegebenen Ärzten Berichte eingeholt habe. Das kantonale Gericht hat die entsprechenden medizinischen Stellungnahmen gewürdigt und ist aus den nachfolgenden Gründen zum Schluss gekommen, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden begründet werden könne.
Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 14. Oktober 2020 eine dislozierte, transverse mediale Malleolarfraktur rechts erlitten habe, die operativ versorgt worden sei, so das kantonale Gericht. Die zuständigen Ärzte hätten einen peri- und postoperativ komplikationslosen Verlauf geschildert (Bericht der Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfallchirurgie, Spital V.________, vom 16. Oktober 2020). Die entsprechende Behandlung sei bereits am 21. April 2020 (richtig: 2021) abgeschlossen worden. Eine Arbeitsunfähigkeit habe nicht vorgelegen und die Prognose zur Eingliederung sei gut gewesen (Bericht Spital V.________ vom 15. November 2022). Die auf den Angaben des Beschwerdeführers basierende Aussage von Dr. med. B.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, wonach auch schon Beschwerden beim Autofahren aufgetreten seien, reiche nicht aus, um einen dauerhaften, die Arbeitsfähigkeit tangierenden Gesundheitsschaden zu begründen. Ernsthafte therapeutische Bemühungen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Fussbeschwerden oder weitergehende Abklärungen seien ebenfalls nicht erwähnt worden.
Die Vorinstanz hat weiter erkannt, dass die von Dr. med. B.________ berichteten Einschränkungen bezüglich der Herzproblematik den Ausführungen des Kardiologen Dr. med. C.________, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie und Angiologie, widersprechen würden, wonach seit März 2021 Beschwerdefreiheit bestehe. Gemäss kantonalem Gericht überzeuge die Herleitung des Dr. med. B.________, weshalb nach wie vor einschränkende Herzbeschwerden beständen, wenig, stütze sie sich doch einzig auf die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er seine Fahrstrecke mit dem E-Bike nicht über 10 km habe steigern können und er beim Treppensteigen sowie beim Heben von Lasten teilweise ein pektorales Stechen verspüre.
Laut Vorinstanz sei das entdeckte Aneurysma ein reiner Zufallsbefund. Dass dieses für die Kopfschmerzen verantwortlich sein solle, gehe aus dem Bericht der Kardiologie des Spitals D.________ vom 4. August 2021 nicht hervor. Ein Handlungsbedarf bzw. eine Operation sei von den Ärzten nicht gesehen worden.
Zum psychischen Gesundheitszustand hat die Vorinstanz ausgeführt, Dr. med. E.________, Facharzt Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, habe in seinem Krankengeschichteeintrag vom 13. Dezember 2021 keine Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit den von ihm genannten Diagnosen attestiert. Gemäss den Angaben im E-Mail der Praxis des Psychiaters an die IV-Stelle vom 30. Dezember 2022 sei der Beschwerdeführer seit einem Jahr nicht mehr dort in Behandlung gewesen.
Zusammenfassend hat das kantonale Gericht konstatiert, die geltend gemachten Beschwerden und die daraus resultierenden Einschränkungen fänden keinen Niederschlag in den fachärztlichen Berichten. Auch aus den Stellungnahmen des Hausarztes Dr. med. B.________ liesse sich kein invalidisierender Gesundheitsschaden begründen. Der Sachverhalt betreffend den durch das Unfallereignis vom 14. Oktober 2020 geschädigten Fuss sei hinreichend abgeklärt. Bei dieser Ausgangslage könne im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf den Beizug der Akten anderer Versicherer sowie auf die Durchführung einer medizinischen Untersuchung verzichtet werden. Von weiteren Abklärungen seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.
3.2. Der Beschwerdeführer macht nicht (substanziiert) geltend, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. E. 3.1 hiervor) willkürlich seien. Entsprechend sind sämtliche dieser Tatsachen für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 hiervor).
Er bringt vor, dass weitere Abklärungen indiziert gewesen wären. So hätten die Ärzte des Krankentaggeldversicherers die Auswirkungen des Gesundheitsschadens bezüglich der Unfallfolgen und der koronaren Herzkrankheit anders beurteilt als die IV-Stelle. Diese habe mit der Nichtberücksichtigung der Akten der Krankentaggeldversicherung bei der rechtlichen Würdigung den Grundsatz der Begründungspflicht und damit die Mitwirkungsrechte sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt. Der Hinweis auf die antizipierte Beweiswürdigung sehe vor, dass die IV-Stelle bei der rechtlichen Würdigung alle relevanten Akten und Berichte zu berücksichtigen habe, welche Aussagen von Fachärzten über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit enthalten würden.
4.
4.1. Das Verwaltungsverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 5.1 mit Hinweis, in: SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29; vgl. auch BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweis). Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich erstellt und daran könnten zusätzliche Beweismassnahmen nichts mehr ändern, so verstösst der Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch verletzt er die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
Insbesondere liegt darin auch keine Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteile 8C_297/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 5.1 und 8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 13). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 8C_297/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 5.1 mit Hinweis).
4.2. Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1). Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_374/2024 vom 24. Dezember 2024 E. 2.2).
5.
5.1.
5.1.1. Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die IV-Stelle von sämtlichen vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Neuanmeldung angegebenen Ärzten Stellungnahmen einforderte. Insbesondere holte diese die Berichte des Spitals V.________ vom 16. Oktober 2020 und 15. November 2022 ein (vgl. E. 3.1 hiervor), die sich zu den Operationen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 14. Oktober 2020 und damit zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fussproblematik äusserten. Diesbezüglich ist auf die für das Bundesgericht verbindlichen Ausführungen der Vorinstanz hinzuweisen, wonach über einen komplikationslosen peri- und postoperativen Verlauf berichtet wurde, der keine fachärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Das kantonale Gericht ist insoweit auch nachvollziehbar davon ausgegangen, dass betreffend die geklagten Fussbeschwerden nicht auf die Einschätzung des Hausarztes abgestellt werden kann, da sich dieser bei seiner Arbeitsfähigkeitsschätzung auf die Angaben des Beschwerdeführers stützte, wonach auch schon Probleme beim Autofahren aufgetreten seien.
5.1.2. Im Weiteren ist auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herzproblematik einzugehen. Vor dem Hintergrund der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz fehlt es auch in diesem Bereich an einer fachärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit. So hat das kantonale Gericht plausibel dargelegt, die von Dr. med. B.________ beschriebenen Einschränkungen aus koronarer Sicht würden den Einschätzungen des behandelnden Kardiologen Dr. med. C.________ vom 26. September 2022 widersprechen. Dieser ging nämlich von einer Beschwerdefreiheit aus und empfahl dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess.
5.2.
5.2.1. Nach dem Gesagten war die IV-Stelle im Besitz von fachärztlichen Berichten sowohl zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fussbeschwerden als auch zu den vorgebrachten koronaren Einschränkungen. Keine dieser fachärztlichen Beurteilungen weist auf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden hin, wie die Vorinstanz weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig erkannt hat. Es trifft zwar zu, dass die IV-Stelle im Verwaltungsverfahren den Krankentaggeldversicherer angeschrieben und dieser in der Folge die verlangten Akten nicht eingereicht hat. Die Vorinstanz hat jedoch in diesem Zusammenhang willkürfrei dargelegt, weshalb sie davon ausgegangen ist, der Sachverhalt sei sowohl bezüglich der Fussbeschwerden als auch bezüglich der Herzproblematik vollständig abgeklärt und von weiteren Abklärungsmassnahmen seien keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten.
5.2.2. Es bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das kantonale Gericht diesem mitteilte, er habe die Akten der Unfall- sowie der Krankentaggeldversicherung angefordert und werde nach deren Erhalt dem Sozialversicherungsgericht eine Rückmeldung zukommen lassen. Weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus dem kantonalen Urteil geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Mitteilung gemacht hat. Er bringt auch letztinstanzlich - offenbar im Besitz der hier zur Diskussion stehenden Akten, wie aus der Beschwerde an das Bundesgericht hervorgeht - nicht vor, dass in den Unterlagen der Unfall- und der Krankentaggeldversicherung fachärztliche Berichte vorhanden wären, die eine Arbeitsunfähigkeit attestieren oder neue Erkenntnisse in Bezug auf den Gesundheitszustand beinhalten würden (vgl. zur Mitwirkungspflicht der Parteien: BGE 138 V 86 E. 5.2.3; 125 V 193 E. 2; Urteil 8C_395/2023 vom 22. Februar 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Insgesamt zeigt er nicht klar und detailliert auf und es ist nach dem Gesagten auch nicht ersichtlich, inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung der IV-Stelle bzw. der Vorinstanz und deren Verzicht auf weitere Abklärungen willkürlich im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (E. 4 hiervor) sein soll. Es liegt weder eine Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK noch ein Verstoss gegen das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor.
5.2.3. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer im letztinstanzlichen Verfahren aufgelegte Berichte der Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfallchirurgie, Spital V.________, vom 13. April 2023 nichts zu ändern. Daraus geht einzig hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Shin Splint Syndroms intensive Physiotherapie benötigt.
6.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz die leistungsabweisende Verfügung der IV-Stelle zu Recht bestätigt. Die Beschwerde ist unbegründet.
7.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. April 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Huber