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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 6S.66/2002 /pai 
 
Urteil vom 14. Mai 2002 
Kassationshof 
 
Bundesrichter Schubarth, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Suter, Bahnhofstrasse 6, Postfach 1124, 
5610 Wohlen AG, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Widerhandlung gegen das BetmG 
 
(Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 6. Dezember 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ säte Ende Mai/Anfang Juni 1999 in Merenschwand auf einer Fläche von ca. 45 Aren ca. 400 Gramm Hanfsamen aus eigener Produktion aus. Er lagerte die von Dritten geernteten Hanfstauden während ca. einem Monat, im Oktober 1999, zum Trocknen in seiner Scheune. Er verkaufte die gesamte Ernte zum Preis von Fr. 3'000.-- an ihm nicht namentlich bekannte Abnehmer. Die durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern untersuchte Restmenge von 13 Gramm Hanfblüten ergab einen THC-Gehalt von 4%. Ende 1999 wurde gegen X.________ ein Ermittlungsverfahren eröffnet. 
 
Im Mai 2000 säte X.________ in Merenschwand auf einer Fläche von ca. 44 Aren nachgezogene Hanfsamen aus der Ernte 1999 aus. Mit der Ernte wurde im Oktober 2000 begonnen, und ein Teil davon wurde in seiner Scheune zum Trocknen aufgehängt. Am 27. September 2000 waren von diesem Hanffeld einige Pflanzen sichergestellt worden. Die Auswertung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern ergab einen THC-Gehalt von 3%. Die Ernte 2000 wurde von X.________ im November 2000 unter polizeilicher Aufsicht verbrannt. 
B. 
Das Bezirksgericht Muri sprach X.________ am 3. April 2001 von Schuld und Strafe frei. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte ihn am 6. Dezember 2001 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 BetmG) zu vier Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer Busse von 1'000 Franken. 
C. 
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. 
D. 
Das Obergericht hat unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG wird mit Gefängnis oder mit Busse unter anderem bestraft, wer vorsätzlich unbefugt alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anbaut. Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, er habe in den Jahren 1999 und 2000 Hanfkraut mit einem THC-Gehalt von ca. 4% beziehungsweise ca. 3% angebaut. 
 
Der Beschwerdeführer stellt mit Recht nicht in Abrede, dass er durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 BetmG erfüllt hat. Er macht mit Recht auch nicht geltend, dass bei der Tatbestandsvariante des Anbaus von Hanfkraut gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 BetmG in Anbetracht des darin umschriebenen Handlungsziels -"... zur Gewinnung von Betäubungsmitteln..."- Eventualvorsatz für die Bestrafung nicht ausreiche (siehe dazu BGE 126 IV 198 E. 2). Der Beschwerdeführer ist aber der Auffassung, er habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht eventualvorsätzlich gehandelt. Mit Recht habe die erste Instanz ihn denn auch mangels Vorsatzes von Schuld und Strafe freigesprochen. 
2. 
Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe nicht mit direktem Vorsatz gehandelt. Weder habe er genau gewusst, was mit seiner Ernte geschehen würde, noch habe er konkret Betäubungsmittel vertreiben wollen (angefochtenes Urteil S. 15). Die Vorinstanz ist der Auffassung, der Beschwerdeführer habe aber billigend in Kauf genommen, dass seine Abnehmer sein getrocknetes Erntegut als Betäubungsmittel oder zur Gewinnung von Betäubungsmitteln missbrauchen könnten. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer ein erfahrener Landwirt und zugleich Mitglied des Vorstands des Vereins Aargauischer Hanfproduzenten sei und seit 1995 Hanf anbaue. Er habe nach seinen eigenen Aussagen gewusst, dass die von ihm verwendeten Samen nicht im Sortenkatalog aufgeführt seien, und ausgesagt, die von ihm verwendeten Hanfsamen entsprächen etwa dem erhältlichen Produkt "HelvetiCa CH 03". Daraus sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer den Inhalt des Sortenkatalogs für Hanf genau gekannt und somit auch über den darin enthaltenen und massgebenden THC-Grenzwert von 0,3% Bescheid gewusst habe. Der Beschwerdeführer sei nach seinen Angaben davon ausgegangen, dass der von ihm angebaute Hanf einen THC-Gehalt von mindestens 1,2% aufweise. Er habe nach seinem Eingeständnis nicht ausgeschlossen, dass aus seinem Hanf auch so genannte Duftkissen hergestellt würden; gegenüber der Polizei habe er sogar ausdrücklich ausgesagt, dass seine Pflanzen hauptsächlich für Duftsäcklein und Duftkissen verwendet würden. Den Abnehmern der Ernte des Jahres 1999 habe er erklärt, sie dürften den Hanf nur für Öl, Sirup etc. verwenden; er wolle nicht deswegen ins Gefängnis. Dem Beschwerdeführer sei die breit angelegte Diskussion betreffend die Hanfproblematik bekannt gewesen und er habe auch um die in den Medien publizierten und kommentierten Urteile bezüglich Hanfanbau gewusst; seine gegenteiligen Behauptungen seien als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu werten. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die missbräuchliche Verwendung seines Hanfes billigend in Kauf genommen, indem er bewusst keine THC-arme Sorte angebaut und es im Wissen um die Missbrauchsmöglichkeit des Hanfkrauts als Betäubungsmittel unterlassen habe, die konkrete Verwendung zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe demnach mit Eventualvorsatz gehandelt und damit auch subjektiv den Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt (angefochtenes Urteil S. 15 bis 19). 
2.1 Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251, mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage und kann daher im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen wird. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise gewissermassen überschneiden. Daher hat der Sachrichter die relevanten tatsächlichen Umstände möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen und damit auf Eventualvorsatz erkannt hat. Denn der Sinngehalt der zum Eventualdolus entwickelten Formeln lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände des Falles prüfen, und das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252; 119 IV 242 E. 2c S. 248; Schubarth, Nichtigkeitsbeschwerde - Staatsrechtliche Beschwerde - Einheitsbeschwerde? AJP 1992 S. 851 f.). 
2.2 Die Vorinstanz ist auf Grund verschiedener Umstände zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe eine missbräuchliche Verwendung seines Hanfes in Kauf genommen. Sie ist von einem zutreffenden Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes ausgegangen. Sie hat dabei die rechtlich relevanten Umstände herangezogen und diese richtig bewertet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist, soweit im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zulässig, unbegründet. 
 
Die Hanfplanzen wiesen tatsächlich einen THC-Gehalt von 4% bzw. 3% und nach den subjektiven Vorstellungen des Beschwerdeführers gemäss dessen Angaben einen THC-Gehalt von mindestens 1,2% auf (siehe dazu angefochtenes Urteil S. 16). Von diesem Wert ging der Beschwerdeführer aus, weil eine Untersuchung des von ihm in früheren Jahren verwendeten Hanfsamens aus eigener Produktion im Jahre 1995 einen THC-Gehalt von 1,2 bis 1,6% ergeben hatte (siehe angefochtenes Urteil S. 7, erstinstanzlicher Entscheid S. 6 ). Dass die Behörden damals offenbar nicht einschritten, berührt nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 18/19) nicht die Frage des Vorsatzes des Beschwerdeführers, sondern die Frage nach einem allfälligen Rechtsirrtum im Sinne von Art. 20 StGB). Einen Rechtsirrtum durfte die Vorinstanz aber ohne Verletzung von Bundesrecht mit den im angefochtenen Urteil (S. 18 ff.) genannten und in der Nichtigkeitsbeschwerde übrigens nicht angefochtenen Argumenten verneinen. Ein THC-Gehalt von mindestens 1,2%, von welchem der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen ausging, überschreitet den zulässigen "Grenzwert" um ein Mehrfaches. Der "Grenzwert" von 0,3% ist entgegen den Andeutungen in der Nichtigkeitsbeschwerde (S. 7) nicht erst durch BGE 126 IV 198, der nach den inkriminierten Taten ausgefällt bzw. veröffentlicht wurde, als massgebender Wert festgelegt worden. BGE 126 IV 198 weist lediglich darauf hin, dass die zuständigen Bundesämter in mehreren Erlassen unterschiedliche Grenzwerte für den zulässigen THC-Gehalt festgelegt haben, und hält fest, dass diese Grenzwerte als Massstab dafür dienen können, ab welchem Gehalt an THC ein Hanfprodukt als Betäubungsmittel gelten muss und nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG nicht in Verkehr gebracht werden darf (siehe dazu auch angefochtenes Urteil S. 11). BGE 126 IV 198 verweist insbesondere auf die Sortenkatalog-Verordnung des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 (SR916.151.6; siehe AS 1999 429 ff.), deren Anhang 4 unter anderem die Hanfsorten aufführt, deren Saatgut anerkannt wird und in Verkehr gebracht werden darf, und welcher den zulässigen THC-Gehalt auf unter 0,3% festlegt. Gemäss den im vorliegenden Verfahren für den Kassationshof verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz war dem Beschwerdeführer die Sortenkatalog-Verordnung und damit auch der darin genannte "Grenzwert" bekannt und wusste er auch um die strafrechtliche Problematik des Anbaus von Hanf, welche schon vor der Ausfällung des zitierten Bundesgerichtsentscheids vom 13. März 2000 bestand und diskutiert wurde. Der Beschwerdeführer erklärte nach seinen eigenen Aussagen zum einen den Abnehmern der Ernte des Jahres 1999, dass der Hanf nur für Öl, Sirup etc. verwendet werden dürfe, da er nicht deswegen ins Gefängnis wolle, und er rechnete gemäss seinen eigenen Aussagen zum andern damit, dass sein Hanf auch zur Herstellung von so genannten Duftkissen verwendet würde (angefochtenes Urteil S. 16). Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht zum Ergebnis gelangen, der Beschwerdeführer habe eine Verwendung des von ihm angebauten Hanfs als Betäubungsmittel im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen und damit den Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 BetmG vorsätzlich erfüllt. 
 
Der Beschwerdeführer hat allerdings erstens nichts unternommen, um die Qualität des von ihm angebauten Hanfes auf irgendeine Weise - etwa durch Ausscheidung der männlichen Pflanzen - zu steigern; er hat sich zweitens darauf beschränkt, den Hanf anzupflanzen und nach der Ernte zum Trocknen zu lagern; er hat drittens die Ernte 1999 zu einem relativ niedrigen Preis verkauft; er hat viertens den im Jahre 2000 geernteten Hanf schliesslich unter polizeilicher Aufsicht vernichtet. Aus diesen Umständen folgt indessen bloss, dass dem Beschwerdeführer nicht direkter Vorsatz in Bezug auf die Verwendung des Hanfes als Betäubungsmittel vorzuwerfen ist; die genannten Umstände schliessen aber einen diesbezüglichen Eventualvorsatz des Beschwerdeführers nicht aus. 
3. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, sowie der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Mai 2002 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: