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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 756/06 
 
Urteil vom 14. Mai 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Heine. 
 
Parteien 
S.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 6. Januar 2006 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1948 geborenen S.________ ab 1. Mai 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 47 % eine Viertelsrente zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. März 2006 fest. 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 12. Juli 2006). 
 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidg. Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Entscheid am 12. Juli 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
 
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Gemäss dem wie dargelegt anwendbaren Art. 132 Abs. 2 OG (i.V.m. Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG) prüft das Bundesgericht daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde. 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt: Die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG; BGE 130 V 343), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG, BGE 130 V 343), die Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (BGE 126 V 75 E. 3b/bb S. 76), die zulässigen Abzüge von den herangezogenen Tabellenlöhnen (BGE 126 V 75 E. 5b S. 79) und die Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). 
 
3. 
Aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist streitig, ob die Ermittlung des Invaliditätsgrades durch Verwaltung und Vorinstanz zu Recht erfolgte oder ob, wie es der Versicherte beantragt, von einem höheren Valideneinkommen hätte ausgegangen werden müssen. 
 
3.1 Dem vorinstanzlichen Entscheid ist zu entnehmen, dass ausgehend vom Bruttoeinkommen ohne Berücksichtigung der Essensentschädigung ein Valideneinkommen von Fr. 84'500.-- resultiert. Der Einkommensvergleich ergibt sodann einen Invaliditätsgrad von gerundet 49 %. In der Verwaltungsgerichts-beschwerde wird demgegenüber gestützt auf Art. 6 Abs. 1 AHVV geltend gemacht, Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge seien als massgebender Lohn zu erfassen, weshalb auf die Angabe des Arbeitgebers, er habe auf die Essensentschädigung keine Beiträge entrichtet, nicht abzustellen sei. 
 
3.2 Mit Blick auf die Kognition des Bundesgerichts ist unter dem Aspekt einer Rechtsfrage zu prüfen, inwieweit eine eigentliche Essensentschädigung Bestandteil des Valideneinkommens bildet. Sachverhaltsfrage ist dagegen, ob durch die Essensentschädigung tatsächlich Auslagen vergütet worden sind (vgl. BGE 132 V 393 E. 4.2 S. 400). 
 
3.3 Laut Art. 25 IVV in Verbindung mit Art. 16 ATSG werden Renten nach dem Erwerbseinkommen berechnet. Als Erwerbseinkommen gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung massgebende Lohn. Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG stellt grundsätzlich jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit massgebenden Lohn dar (Satz 1). Art. 7 AHVV hält im Ingress ausdrücklich fest, dass Spesenersatz (Unkostenentschädigung) nicht als massgebender Lohn zu betrachten ist. 
 
3.4 Im Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma M.________ AG vom 28. Juli 1988 wird unter Ziffer 6 festgehalten: "Für jeden geleisteten ganzen Arbeitstag erhält der Arbeitnehmer eine Spesenvergütung von Fr. 18.- für auswärtige Verköstigung." Die Absicht des Arbeitgebers war demnach eine Vergütung von Fr. 18.- für auswärtige Mahlzeiten, was mit der Wortwahl "Spesenvergütung" verdeutlicht wird. Zusätzlich erhielt der Versicherte gemäss Kumulativjournal in der Zeit von Mai 2003 bis April 2004 monatlich unterschiedlich hohe Essensentschädigungen (mindestens Fr. 384.- und maximal Fr. 542.-). Die variierenden Ausschüttungen verdeutlichen, dass es sich hier um Auslagenersatz handelt und nicht um verdeckten Lohn. Selbst Schichtzulagen, die per se keine Unkostenentschädigung darstellen, sind nur ausnahmsweise Lohnbestandteil, wenn sie regelmässig unabhängig von Ferien ausbezahlt werden (vgl. BGE 115 V 326). Im Übrigen bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht einmal geltend macht, vor seinem Unfall je etwas gegen die monatliche Auszahlung als Spesen(Essens)entschädigung eingewendet oder gar den Einbezug dieses Betrages in die Versicherungsdeckung verlangt zu haben. Das kantonale Gericht hat demnach, als es die Essensentschädigung als Unkostenersatz einstufte, kein Bundesrecht verletzt. Gegen die vorinstanzliche Festlegung des Invaliditätsgrads auf 49 % ist somit nichts einzuwenden. 
 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung; vgl. E. 1.2). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel, Reinach, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 14. Mai 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: