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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_180/2008 /len 
 
Urteil vom 14. Mai 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Bieler. 
 
Gegenstand 
Schadenersatzforderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
von Graubünden, Zivilkammer, vom 9. April 2008. 
 
In Erwägung, 
dass die von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 63'515.-- vom Bezirksgericht Prättigau/Davos mit Urteil vom 13. Dezember 2007 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte; 
dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil Berufung erhob, die vom Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 9. April 2008 abgewiesen wurde; 
dass die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht eine vom 11. April 2008 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, gegen dessen Urteil vom 9. April 2008 Beschwerde zu erheben; 
dass das Kantonsgericht die Eingabe der Beschwerdeführerin am 16. April 2008 dem Bundesgericht zustellte; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. April 2008 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Mai 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin