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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_809/2007 
 
Urteil vom 14. Mai 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Maillard. 
 
Parteien 
B.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch S.________, 
Rechtsberater und Treuhänder, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 25. September 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1967 geborene B.________ erlitt am 13. September 2002 einen Arbeitsunfall (Armbruch links). Wegen der seither bestehenden Unfallrestfolgen bezieht sie seit 1. März 2005 eine Invalidenrente der SUVA von 33 %. Die IV-Stelle des Kantons Aargau wies ein erstes Rentenbegehren der Invalidenversicherung mit die Verfügung vom 22. April 2005 bestätigendem und in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 8. Juni 2005 ab. Nachdem B.________ am 13. März 2005 als Mitfahrerin einen Verkehrsunfall erlitten hatte, ersuchte sie die IV-Stelle am 23. Juni 2005 um Neubeurteilung des Rentengesuches, da sich ihr Gesundheitszustand wegen des beim Verkehrsunfall erlittenen Schleudertraumas erheblich verschlechtert habe. Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren nach getätigten beruflichen und medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 5. April 2006 ab und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2006 fest. 
 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. September 2007 ab. 
 
C. 
B.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr rückwirkend eine ganze Rente auszurichten. Eventuell sei eine umfassende interdisziplinäre oder neuropsychologische Untersuchung durchzuführen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art. 95 lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung dieses Anspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3. 
3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin allein wegen der auf den Unfall vom 13. September 2002 zurückzuführenden Beschwerden im linken Arm (sie ist Rechtshänderin) keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat, da der daraus resultierende und anhand der gemischten Bemessungsmethode (Art. 27bis Abs. 1 Satz 2 und 3 IVV; siehe dazu BGE 131 V 51 E. 5.1) ermittelte Invaliditätsgrad 19 % oder - wenn vom von der SUVA erhobenen Grad ausgegangen wird - höchstens 39 % beträgt. Entscheidend ist hier also, ob der zweite Unfall zu einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten geführt hat. 
 
3.2 Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere der Berichte der Rehaklinik X.________ vom 12. September 2005 und des RAD vom 17. März 2006, festgestellt, dass wegen des Auffahrunfalles kein Leiden entstanden sei, welches zu einer höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt habe. Die diagnostizierte Anpassungsstörung mit dysfunktionellem Verhalten begründe keine Invalidität, da keine relevante psychiatrische Komorbidität erblickbar sei. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringen lässt, vermag diese Tatsachenfeststellungen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397) weder als offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen: 
3.2.1 Soweit sie die bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen und vom kantonalen Gericht mit zutreffender Begründung entkräfteten Vorbringen wiederholt, wird wiederum auf den angefochtenen Entscheid verwiesen. 
3.2.2 Dass der Bericht der Rehaklinik X.________ vom 12. September 2005 beweistauglich und beweiskräftig im Sinne der von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) ist, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Entgegen ihrem Vorbringen berücksichtigten die untersuchenden Ärzte der Rehaklinik sehr wohl die auf den Auffahrunfall vom 13. März 2005 zurückzuführenden Beschwerden, was bereits aus der Diagnosestellung und der Schilderung der aktuellen Probleme hervorgeht. Inwiefern die wesentlich auf diesen Bericht gestützten Feststellungen des kantonale Gericht offensichtlich unrichtig sein sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. In den Akten finden sich insbesondere keine medizinischen Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin - wie sie vorbringt - an einer schweren Depression leide. Vielmehr ist dem psychosomatischen Konsilium der Rehaklinik vom 16. August 2005 zu entnehmen, dass lediglich eine ängstlich-depressive Symptomatik vorliegt. Auch keine Stütze findet sich in den Akten für die behauptete weitgehende Arbeitsunfähigkeit. Einzig der Hausarzt attestiert der Beschwerdeführerin eine solche von 70 %, jedoch ohne Begründung. Auch die weiteren, im Wesentlichen gestützt auf allgemeine Lebenserfahrung oder biomechanische Überlegungen erhobenen, Einwendungen vermögen die aus den konkreten Umständen und den medizinischen Berichten des hier zu beurteilenden Einzelfalles gewonnenen Feststellungen der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. 
 
3.3 Bleiben die vorinstanzlichen Feststellungen, der zweite Unfall habe zu keiner invalidenversicherungsrechtlich relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes und zu keiner höheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt, für das Bundesgericht verbindlich, kann der Invaliditätsgrad nicht höher sein als wie im rechtskräftig gewordenen Einspracheentscheid vom 8. Juni 2005 festgehalten. 
 
3.4 Angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage bedarf es keiner zusätzlichen Abklärung, weshalb von der eventualiter beantragten Einholung eines Gutachtens abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94). 
 
4. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. 
 
5. 
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 14. Mai 2008 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Borella Maillard